Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Neuer Grenzwert für Midijobber ab 01.07.2019
2.    Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr
3.    Änderung des Umwandlungsgesetzes
4.    Erhöhung des Mindestlohns
5.    Steuererklärungsabgabefristen
6.    Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019
7.    Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel
8.    Mindestlohn ab 01. Januar 2020
9.    Grundsteuerreform
10.    Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen
 

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1. Neuer Grenzwert für Midijobber ab 01.07.2019

[ID:20190101]

Zurzeit endet die Gleitzone für Midijobber bei einem Arbeitslohn von € 850,00. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 01.07.2019 auf € 1.300,00 angehoben. Zudem wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge ab 01.07.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Durch die Midijobregelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der € 450,00-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung steigt die Abgabelast für Midijobber progressiv an. Für die Berechnung des Beitrags wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt getrennt in folgenden Schritten:

  • Der Gesamtbetrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt.
  • Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  • Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbetrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation bei Beschäftigungsbeginn. Zudem ist jede Dauer auf der Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über € 450,00 liegen und darf ab 01.07.2019 den Betrag von € 1.300,00 nicht überschreiten.

Zum 01.07.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 01.07.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs zwischen € 450,01 und € 1.300,00 befinden, ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung, z.B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

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2. Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr

[ID:20190102]

Wer ein betriebliches Elektrofahrzeug privat nutzt profitiert bei der Besteuerung nach der sogenannten 1 %-Methode bereits seit 2013 von einer Kürzung des Bruttolistenpreises bei Hybridfahrzeugen durch pauschale Abschläge. Die Höhe dieses Abschlages richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung sowie nach der Kapazität der Batterie. Bei einer Anschaffung im Jahr 2018 beträgt der Abschlag € 250,00 je Kilowattstunde-Batterieleistung, maximal € 7.500,00.

Sofern ein Elektrofahrzeug im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft wird, so ist zur Berechnung der Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Methode nur noch der halbe Bruttolistenpreis bei Neuzulassung jedoch ohne pauschale Abschläge für die Kapazität der Batterie anzusetzen. Der Ansatz des halben Bruttolistenpreises für in 2019 bis 2021 angeschaffte Fahrzeuge gilt ebenfalls bei der Fahrtenbuchmethode.

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3. Änderung des Umwandlungsgesetzes

[ID:20190103]

Das Umwandlungsgesetz wurde zum 01.01.2019 geändert, um so den Rechtsformwechsel zu erleichtern. Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform werden im Umwandlungsgesetz geregelt. Um Unternehmen nach Britischem Recht (z. B. sogenannte Limited) auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens die Niederlassungsfreiheit in Deutschland zu sichern, wurden Änderungen im Umwandlungsgesetz vorgenommen. Das geänderte Umwandlungsgesetz ermöglicht einen Wechsel einer „Limited“ in eine Deutsche Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschafter ihre Umwandlungs- / Verschmelzungspläne noch vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Die Umwandlung muss dann spätestens zwei Jahre nach der notariellen Beurkundung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

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4. Erhöhung des Mindestlohns

[ID:20190104]

Ab dem 01.01.2019 muss in allen Branchen mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 9,19 brutto je Arbeitsstunde bezahlt werden. Für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und Ehrenamtler gibt es bestimmte Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Nicht mehr zulässig sind branchenspezifische Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund tariflicher Vereinbarungen. Zu Berücksichtigen ist allerdings, dass es eine Vielzahl von allgemeinverbindlichen Branchentarifverträgen gibt, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen.

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5. Steuererklärungsabgabefristen

[ID:20190105]

Der gesetzliche Abgabetermin für Steuererklärungen wird um zwei Kalendermonate verlängert, so dass nunmehr die Abgabefrist der 31.07. des Folgejahres ist. Sofern die Steuererklärungen unter Mithilfe eines Steuerberaters erstellt werden, so sind die Erklärungen bis spätestens 28.02. des übernächsten Kalenderjahres einzureichen. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuererklärung 2018 bis zum 31.07.2019 dem Finanzamt vorliegen muss. Sofern die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt wird lautet der letzte Abgabetermin aufgrund des Schaltjahres 29.02.2020.

Die Finanzverwaltung hat allerdings die Berechtigung vorzeitig eine Steuererklärung anzufordern.

Zu beachten ist, dass, sofern nunmehr die Abgabefristen nicht eingehalten werden, das Finanzamt zwingend Verspätungszuschläge festsetzen wird.

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6. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019

[ID:20191201]

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärung erstmals für das Kalenderjahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Kalenderjahres abzugeben. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29.02.2020.

Sofern dieser Abgabetermin überschritten wird ist zu beachten, dass im Gegensatz zur bisherigen Praxis Verspätungszuschläge künftig automatisch festgesetzt werden. Sie betragen regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlung für jeden angefallenen Kalendermonat, höchstens 25.000,00. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.

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7. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

[ID:20191202]

Bei Steuerzahlern, die nicht bilanzieren, d. h. eine Gewinnermittlung durch Einnahme- Überschussrechnung vornehmen oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (sogenanntes Zufluss- / Abflussprinzip).

Bei einem Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes. Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, soweit der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde. Bei Zahlungen mittels Giro Card oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) kurze Zeit vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01.. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.

Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.

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8. Mindestlohn ab 01. Januar 2020

[ID:20191203]

Die sogenannte Mindeslohnkommission hat beschlossen den gesetzlichen Mindestlohn von bisher € 9,19 auf € 9,35 je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sogenannte Minijobs) ist ab 2020 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von € 450,00 nicht überschritten wird.

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9. Grundsteuerreform

[ID:20191204]

Das Bundesverfassungsgericht hatte die derzeitige Regelung zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Hiernach ist Folgendes vorgesehen:

Bewertungsverfahren

Unbebaute und bebaute Grundstücke werden künftig nicht mehr mit dem bisherigen niedrigen Einheitswerten bewertet, sondern nach einem neuen typisierenden Ertrags- und Sachwertverfahren. Dabei wird der Wert unbebauter Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten ermittelt, die von Erhebungen unabhängiger Gutachterausschüsse abgeleitet werden.

Die Ermittlung des Grundsteuerwertes bebauter Grundstücke erfolgt:

  1. Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder nicht Wohngrundstücke nach einem Sachwertverfahren. Dabei ist der Bodenwert wie bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert zu berücksichtigen. Daneben wird für das Gebäude ein Gebäudesachwert ermittelt, der im Wesentlichen aus typisierend angenommenen Normalherstellungskosten des Gebäudes abgeleitet wird.
  2. Für 1- und 2-Familienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum nach einem Ertragswertverfahren. Unter Berücksichtigung eines abgezinsten Bodenwertes sowie eines kapitalisierten Reinertrages. Der Reinertrag ergibt sich im Wesentlichen nach einem typisierenden Verfahren aus angenommenen Nettokaltmieten je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks.

Die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erfolgt künftig durch eine standalisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen sowie die Ermittlung eines durchschnittlichen Ertragswertes.

Auch nach neuem Recht werden künftig die Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Die Gemeinden erhalten künftig die Möglichkeit in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen.

 

Bewertungszeitpunkt

Als ersten Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregelungen ist der 01. Januar 2022 vorgesehen. Die anschließenden Hauptfeststellungen sollen in einem Abstand von 7 Jahren erfolgen. Die nächste darauffolgende Hauptfeststellung wäre demzufolge der 01. Januar 2029.

Auch wenn die erste Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 erfolgt, bleiben die bisherigen  Einheitswerte zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2024 weiterhin für die Besteuerung maßgeblich. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer aufgrund der alten Einheitswerte dann nicht mehr zulässig.

Auch künftig werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mittels eines örtlichen Hebesatzes bestimmen können. Neu ist, dass die Bundesländer ab dem Kalenderjahr 2025 grundsätzlich die Befugnis erhalten auch umfassende, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu schaffen, etwa wenn es durch die Reform zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung der Grundsteuer in einzelnen Gemeinden kommt.

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10. Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

[ID:20191205]

Grundsätzlich müssen ab dem 01. Januar 2020 alle (älteren) elektronischen Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verfügen. Da eine entsprechende Einrichtung aber derzeit noch nicht flächendeckend auf dem Markt verfügbar ist, wird die Umstellungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert.

Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei den bisherigen Übergangsregelungen. Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.