Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Lohnsteuerbescheinigungen 2013
Der Arbeitgeber hat bis zum 28.02.2014 nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2013 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dem Arbeitnehmer ist ein Auszug der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
2. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2013 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2003 und früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2003 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen.
• Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn-, bzw. Gehaltslisten aus dem Jahr 2003.
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2007 oder früher.
• Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z.B. Ausfuhr-, bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen, sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2007 oder früher.
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung, bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten. Zu beachten ist, dass Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Online-Banking) den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit nicht genügen. Hierzu sind die Kontoauszüge, bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf die Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 A0).
3. Unterhaltsaufwendungen
4. Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen
Steuerlich werden Verträge mit Angehörigen, wie z.B. Ehegatten, Kindern, Eltern, nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarungen fremdüblich sind und diese auch tatsächlich so durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit Angehörigen auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung die vereinbarten Arbeitszeiten übertrifft.
Im zu beurteilenden Streitfall schloss ein Einzelunternehmer mit seinem Vater, später sodann mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag für Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden zu einem festen Monatslohn. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug der entsprechenden Personalaufwendungen mit der Begründung, dass keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden. Nach Feststellung des Finanzgerichts hätten die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet, worauf sich ein familienfremder Arbeitnehmer nicht eingelassen hätte. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies nun anders. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist für den Betriebsausgabenabzug entscheidend, dass der Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbringt und diese nachgewiesen wird. Für die steuerliche Anerkennung ist es dann nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn die vertraglichen Pflichten durch unbezahlte Mehrarbeit übererfüllt werden.
5. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2014
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2014 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2013 gestellt oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2014 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2013 angemeldet und bis zum 10. Februar 2014 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2015 fällige Vorauszahlung für Dezember 2014 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei Ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2014 beim Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung ist nicht möglich. Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag.