Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Bewirtungsaufwendungen
2.    Lohnsteuerermäßigung
3.    Vorabanforderung von Steuererklärungen
4.    Künstlersozialabgabe
5.    Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
6.    Minijobs
 

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1. Bewirtungsaufwendungen

[ID:20121101]

Nach den zurzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen können nachgewiesene angemessene Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Vorausgesetzt wird, dass der Ort, der Tag, die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten sind. Erfolgt die Bewirtung in einer Gaststätte ist auch eine maschinell erstellte Rechnung aufzubewahren und die entsprechenden Bewirtungsaufwendungen getrennt, z. B. durch eine entsprechende gesonderte Verbuchung auf ein separates Konto aufzuzeichnen. Sofern gegen die besonderen Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten verstoßen wird ist der Betriebsausgabenabzug vollständig nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wurde nunmehr nochmals bestätigt, dass die Gaststättenrechnung auf den Namen des Bewirtenden als Rechnungsempfänger lauten muss, sofern die Rechnung auf einen Betrag von mehr als 150,00 € einschließlich Umsatzsteuer lautet. Dies ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu berücksichtigen, da ein Vorsteuerabzug aus einer entsprechenden Bewirtungsrechnung nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger (Bewirtender) in der Rechnung genannt ist. Eine fehlende Namensangabe darf nur vom Gastwirt, d. h. dem Rechnungsaussteller ergänzt werden.

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2. Lohnsteuerermäßigung

[ID:20121102]

Bis zum 30.11.2012 besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2012 zu stellen. Ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2011 galt ebenfalls für das Kalenderjahr 2012 weiter. Durch einen entsprechenden Antrag besteht die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung entsteht sodann bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung unterjährig und nicht erst nachträglich bei der Einkommensteuerveranlagung.

Zu beachten ist, dass bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens durch den Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2013 der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag für 2013 in der Regel neu beantragen muss. Ein entsprechender Antrag für das Kalenderjahr 2013 kann ab dem 01.10.2012 gestellt werden.

Werbungskosten werden nur berücksichtigt, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 €, bzw. bei Versorgungsbezügen 102,00 € übersteigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben nur gewährt wird, wenn die Summe der berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600,00 € übersteigt.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass berufstätige Ehegatten beim Lohnsteuerabzug das so genannte Faktorverfahren beantragen können. Ein entsprechender Antrag ist in der Regel umso sinnvoller je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind.

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3. Vorabanforderung von Steuererklärungen

[ID:20121103]

Gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg muss die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen zumindest hinsichtlich des Auswahlermessens gegenüber dem Steuerpflichtigen nachvollziehbar begründet werden.

Unter Berücksichtigung des § 109 der AO können die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängert werden. Die Verlängerung der Abgabefrist steht im Ermessen der Finanzbehörde.

Sofern die Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden soll dem Fristenerlass folgend eine Verlängerung der Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.12. des Folgejahres zugestimmt werden.

Allerdings besteht dem Erlass folgend ausdrücklich die Möglichkeit für die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg reicht der generelle Verweis darauf, dass der rechtzeitige Abschluss des jährlichen Steuerfestsetzungsverfahrens es erforderlich macht einen Teil  der jährlichen Steuererklärung vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern nicht aus.

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4. Künstlersozialabgabe

[ID:20121104]

Der Künstlersozialabgabe unterliegen grundsätzlich Entgelte, bzw. Vergütungen für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen selbständiger Künstler und Publizisten mit finanziert werden.

Die Künstlersozialabgabe beträgt zurzeit 3,9 % und erhöht sich ab dem 01. Januar 2013 auf 4,1 % der gezahlten Entgelte.

Die Künstlersozialabgabe fällt an, sofern der Auftragnehmer selbständig ist. Hierzu zählen insbesondere Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer GbR. Dagegen unterliegen Zahlungen an juristische Personen (GmbHs), GmbH & Co KGs oder Kommanditgesellschaften nicht der Künstlersozialabgabe.

Sofern selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen, z. B. durch Vereine engagiert werden, bleibt dies abgabefrei, sofern nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.

Abgabepflichtig sind die Unternehmen, die im Regelfall derartige Leistungen verwerten, hierzu zählen unter anderem Theater, Galerien, Verlage und Werbeagenturen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Unternehmer betroffen, die nicht nur gelegentlich Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Kataloge, Prospekte, Verpackungen oder für Webdesign vergeben.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare oder Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen mit Ausnahme der Reisekostenerstattungen zu zahlen.

Druckkosten zählen zu den nicht künstlerischen Leistungen und unterliegen nicht der Abgabepflicht.

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5. Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen

[ID:20121105]

Sofern es sich um „übliche“ Betriebsveranstaltungen handelt zählen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Beköstigung usw. von Arbeitnehmern auf Betriebsveranstaltungen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn der beteiligten Arbeitnehmer. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Lohnsteuerrichtlinie 19 .5 Folgendes zu berücksichtigen:

Falls nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden geht dies regelmäßig als „üblich“.

Als „übliche“ Zuwendungen gelten insbesondere Speisen, Getränke, Tabakwaren, Fahrtkosten sowie ggf. Geschenke von geringem Wert (höchstens 40 Euro). Sofern auf der Veranstaltung Musik, bzw. künstlerische Unterhaltung dargeboten wird, dürfen diese nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sein. Eintrittskarten für kulturelle, bzw. sportliche Veranstaltungen gelten dann als „üblich“ sofern sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch der jeweiligen Veranstaltung erschöpft.

Für alle üblichen Zuwendungen ist eine Freigrenze von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Veranstaltung und Arbeitnehmer zu beachten. Sofern Angehörige des Arbeitnehmers teilnehmen, sind die darauf entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

In den Fällen, wo mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr durchgeführt werden unterliegen ab der dritten Veranstaltung die gesamten Aufwendungen der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit auszuwählen, welche beiden üblichen Veranstaltungen steuerfrei sein sollen. Entsprechendes gilt für an sich übliche Zuwendungen, sofern die Grenze von 110 Euro überschritten wird. In diesem Fall sind die gesamten Zuwendungen im Zusammenhang mit der betreffenden Veranstaltung dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, soweit Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen steuerpflichtig sind, die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu übernehmen.

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6. Minijobs

[ID:20121106]

Die Bundesregierung beabsichtigt zum 01.01.2013 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber von bislang von 400,00 € auf 450,00 € zu erhöhen. Darüber hinaus ist beabsichtigt dass geringfügig Beschäftigte gleichzeitig die Möglichkeit erhalten sollen die Rentenbeiträge der Arbeitgeber selbst aufstocken zu können.

Als Folge daraus soll die Gleitzone von bisher 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850,00 € im Monat erhöht werden. Für bereits vor dem 01.01.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.

Ob die Opposition sowie die Gewerkschaften den Planungen der Bundesregierung so kurzfristig folgen werden bleibt abzuwarten.