Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Berliner Testament / Abfindungen für Kinder bei Pflichtteilsverzicht
2.    Grundsteuererlass für 2007
3.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
4.    Erbschaftsteuerreform
5.    Finanzämter starten Vorweganforderungen
 

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1. Berliner Testament / Abfindungen für Kinder bei Pflichtteilsverzicht

[ID:20080301]

Das so genannte Berliner Testament wird sehr häufig zwischen Ehegatten vereinbart. Durch dieses gemeinsame Testament wird der überlebende Ehegatte regelmäßig als Alleinerbe eingesetzt. Sofern Kinder vorhanden sind, können diese als Schlusserben eingesetzt werden.

Erbschaftsteuerlich hat diese Testamentsform den Nachteil, dass in vollem Umfang zwei Erbfälle zu versteuern sind. Zum einen der Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten und zum anderen der Übergang auf die Kinder. Da die Kinder nur als Schlusserben und somit nur einmal erben, können die Kinder auch nur einmal den Freibetrag von zurzeit 205.000,00 € in Anspruch nehmen. Um den Freibetrag auch schon nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten auszuschöpfen, kann zusätzlich z. B. ein Vermächtnis zu Gunsten der Kinder bei Tod des zuerst versterbenden Ehegatten in das Testament aufgenommen werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt für einen Fall der nachträglichen Vereinbarung den zusätzlichen Freibetrag abgelehnt. In dem Urteilsfall hatte der überlebende Ehegatte mit den Kindern eine Vereinbarung getroffen, dass diese eine Abfindung erhalten sollten für ihren Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Diese Abfindung sollte allerdings erst beim Tod des zweiten Ehegatten fällig werden. Der Bundesfinanzhof sah hierin keine wirtschaftliche Belastung und lehnte die Berücksichtigung dieser Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit ab. Hieraus folgend entsteht bei den Kindern keine erbschaftsteuerlich relevante Forderung.

Das gewünschte erbschaftsteuerliche Ergebnis hätte dann erreicht werden können, wenn eine entsprechende Regelung (Abfindung für Pflichtteilsverzicht) z. B. Bestandteil des Testaments gewesen wäre und die Abfindung an die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten auch tatsächlich gezahlt worden wäre.

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2. Grundsteuererlass für 2007

[ID:20080302]

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für bebaute Grundstücke wird die Grundsteuer teilweise erlassen, wenn der normale Rohertrag für das abgelaufene Kalenderjahr um mehr als 20 % gemindert war und diese Minderung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist. Der neueren Rechtsprechung folgend kommt ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung z. B. auch in Betracht bei konjunkturell bedingtem Leerstand durch schwache Mietnachfrage aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage.

Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wird die Grundsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlassen.

Der Grundsteuerlass für das Kalenderjahr 2007 ist bis zum 31.03.2008 bei der Gemeinde zu beantragen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

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3. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

[ID:20080303]

Es besteht die Möglichkeit für haushaltsnahe Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Dienstleistung, z. B. durch Gärtner, Handwerker, Steuerermäßigungen geltend zu machen (bei Dienstleistungen 20 % der Kosten, höchstens 600,00 € pro Jahr und Haushalt). Die Finanzverwaltung hat ihre Anwendungsregelungen zu dieser Vorschrift durch ein BMF-Schreiben bearbeitet und in einigen Punkten ergänzt. Die neuen Regelungen sollen bereits ab dem Kalenderjahr 2006 angewendet werden.

Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können nicht nur im Zusammenhang mit der eigenen Wohnung beansprucht werden, sondern auch für tatsächlich selbst genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen, sowie für eine Wohnung, die an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassen wird.

Zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören ebenfalls Aufwendungen für Au-pair-Mädchen. Soweit ein Anteil der Aufwendungen für die Beaufsichtigung der Kinder entfällt, kann diese ggf. wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (abziehbar sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Kind). Insoweit nicht berücksichtigte Beträge können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen angesetzt werden.

Aufwendungen für Straßen- und Gehwegreinigung sind nur begünstigt, soweit die Dienstleistung das Privatgelände betrifft. Die Reinigung, Schneeräumung, usw. von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt, selbst wenn dazu eine konkrete Verpflichtung besteht.

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4. Erbschaftsteuerreform

[ID:20080304]

Die Erbschaftsteuerreform verzögert sich weiter und wird wohl voraussichtlich erst frühestens im Sommer 2008 in Kraft treten können.

Wir hatten bereits mehrfach über geplante Änderungen und deren Auswirkungen berichtet. Im Folgenden widmen wir uns den voraussichtlichen „Verlierern“ der Reform.

Neben den entfernten Verwandten und Nichtverwandten werden die so genannten gewerblich geprägten Personengesellschaften die Verlierer der Erbschaftsteuerreform sein. Hierbei handelt es sich regelmäßig um immobilienhaltende Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG. Diese kommen zurzeit noch in den Genuss der begünstigten Bewertung der Immobilien, des besonderen Betriebsvermögensfreibetrags und des Bewertungsabschlags für Betriebsvermögen. Dieser Gestaltung wird zukünftig ein Riegel vorgeschoben, da die Verschonensregeln für Betriebsvermögen nur dann gelten, wenn das so genannte Verwaltungsvermögen einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht übersteigt.

Bisher konnte die GmbH & Co KG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer dazu genutzt werden, Kapitalvermögen und vermietete Grundstücke aus dem Privatvermögen in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG einzulegen, die dann über Betriebsvermögen verfügt. Dieses Betriebsvermögen berechtigt derzeit zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen in Form des Freibetrages von 225.000,00 €, des Bewertungsabschlags von 35 % gem. § 13 a ErbStG und des Entlastungsbetrags für Personen der Steuerklasse II und III nach § 19 a ErbStG. Dazu wurden die KG-Anteile nach Überführung des Privatvermögens in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co KG insbesondere an Kinder verschenkt. Wer diese Vergünstigungen erhalten wollte, musste darauf achten, dass im Zeitpunkt der Zuwendung der KG-Anteile an die Kinder die GmbH & Co KG und die GmbH im Handelsregister eingetragen waren.

Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sieht vor, dass Betriebe, die überwiegend über Verwaltungsvermögen verfügen, künftig nicht an den Begünstigungen für Betriebsvermögen teilnehmen. Diese Begünstigungen bestehen in der Freistellung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 % und bei kleineren Betrieben in der zusätzlichen Gewährung eines Freibetrags von 150.000,00 € für das nicht befreite Betriebsvermögen.

Vergünstigtes Vermögen liegt nicht vor, wenn ein Betrieb gemessen an seinem Ertragswert auf der Aktivseite überwiegend Verwaltungsvermögen hat. Zum Verwaltungsvermögen rechnen u. a. vermietete Grundstücke und Grundstücksteile, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital nicht über 25 % hinaus geht, sowie Wertpapiere und vergleichbare Forderungen.
Da bei der GmbH & Co KG-Lösung keine weiteren wesentlichen Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite außerhalb des vermieteten Grundbesitzes und der Wertpapiere häufig vorhanden sind, wird das Verwaltungsvermögen stets über 50 % liegen und somit zum Ausschluss beim Verschonungsabschlag und beim Freibetrag führen.

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5. Finanzämter starten Vorweganforderungen

[ID:20080305]

In den nächsten Wochen verschicken die Finanzämter die ersten Vorweganforderungen. Die angeschriebenen Steuerpflichtigen müssen ihre Steuererklärungen vorzeitig einreichen.

Durch die Vorweganforderungen legen die Finanzämter damit den Termin zur Abgabe der Steuererklärungen vor. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Berater anfertigen lassen, haben zurzeit bei Abgabe ihrer Steuererklärung 2007 regulär eine Frist bis zum 31.12.2008.

Erhalten sie eine Vorweganforderung verkürzt sich der Zeitraum in der Regel auf Abgabetermine zum 31.07., 30.09. oder 30.11.2008. Die Frist soll in jedem Fall aber mindestens drei Monate ab Aufforderung betragen. Von einer Vorweganforderung machen die Finanzämter Gebrauch, wenn ein erhöhtes Interesse an einer zeitnahen Aufdeckung steuerrelevanter Sachverhalte besteht.

Mit einer Vorweganforderung sollten Steuerpflichtige rechnen, die eines der folgenden Merkmale erfüllen:

● Hohe Einkünfte wurden in den Vorjahren erklärt.
● Eine hohe Abschlusszahlung ist erwartbar.
● Es liegt eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor.
● In der Vergangenheit hat sich ein unzuverlässiges Abgabeverhalten gezeigt.
● Ãœber einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann nur auf Grundlage des Veranlagungsergebnisses entschieden werden.
● Auf der Lohnsteuerkarte sind hohe Freibeträge eingetragen.
● Hohe Umsatz- und Gewinngrößen sind erwartbar.
● Es handelt sich um arbeitsintensive Fälle.