Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verspätungszuschlag
2.    Mini-Jobs ohne fest vereinbarte Arbeitszeiten
3.    Anforderungen an Kassenführung ab 2020
4.    Förderung des Dienstfahrrads
 

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1. Verspätungszuschlag

[ID:20190701]

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbe- und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2018 sind grundsätzlich bis zum 31.07.2019 zu übermitteln. Sofern ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wird, läuft die Frist wegen des Schaltjahres statt am 28.02.2020 erst am 02.03.2020 ab.

Die Finanzverwaltung darf allerdings die Steuererklärung, wie bisher auch, zu einem früheren Zeitpunkt anfordern. Es besteht sodann die Möglichkeit der Beantragung einer Verlängerung, die allerdings durch das Finanzamt genehmigt werden muss.

Sofern der Abgabetermin nicht eingehalten wird und auch keine weitere Fristverlängerung seitens des Finanzamtes gewährt wird, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen.

Vor dem 28. Februar 2020 entstehen diese allerdings gegenwärtig noch nicht automatisch.

Die Festsetzung liegt im Ermessen des Finanzamtes, selbst dann, wenn sich gar keine Nachzahlung oder eine Steuerfestsetzung mit null Euro ergibt.

Sofern die Steuererklärung 14 Monate nach Ende des Kalenderjahres immer noch nicht abgegeben wurde entsteht ein Verspätungszuschlag automatisch, sofern eine Nachzahlung gemäß Steuerberechnung entsteht.

Dies liegt sodann nicht mehr im Ermessen des Finanzamtes.

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Kalendermonat.

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2. Mini-Jobs ohne fest vereinbarte Arbeitszeiten

[ID:20190702]

Für Mini-Jobber gelten seit Januar 2019 verschärfte Regelungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar grundsätzlich flexible Arbeitszeiten sowie insbesondere in der Gastronomiearbeit auf Abruf vereinbaren. Dem Arbeitnehmer steht allerdings ein Recht auf gewisse Planbarkeit zu. Aus diesem Grund ist für die Arbeit auf Abruf neben dem Arbeitszeitgesetz auch das Teilzeitbefristungsgesetz zu beachten. Hierin ist u.a. geregelt, wonach eine fiktive Wochenstundenzahl als vereinbart gilt, sofern ein Arbeitsvertrag auf Abruf keine Vereinbarung über eine tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit enthält. Bislang waren dies 10 Wochenstunden. Seit dem 01. Januar 2019 gilt eine fiktive Wochenstundenzahl von 20 Stunden. Hieraus folgend ergeben sich für den Kalendermonat hochgerechnet durchschnittlich 86,67 Arbeitsstunden, mit der Folge, dass sich, selbst bei unterstelltem gesetzlichen Mindestlohn, ein Anspruch ergibt, der deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von € 450 Euro liegt.

Aus diesem Grund sollten, damit dies nicht passiert, alle Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überarbeitet und ggf. angepasst werden. Das betrifft insbesondere Verträge mit Mini-Jobbern.

Sofern im Arbeitsvertrag eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenzahl festgelegt wird, sind weitere Regelungen zu beachten. Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz darf der Arbeitgeber max. 25 % Mehrarbeitszeit abfordern als die vereinbarte Mindestwochenstundenzahl. Sofern eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart ist, darf diese max. um 20 % unterschritten werden. Zu beachten ist, dass, selbst wenn Arbeitnehmer den Anspruch auf Bezahlung der Mindestwochenstundenzahl nicht geltend machen, Ansprüche der Sozialkassenträger auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Diese muss der Arbeitgeber in der Regel alleine zahlen (d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Auch wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend macht, darf der Arbeitgeber nichtentrichtete Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume nachfordern.

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3. Anforderungen an Kassenführung ab 2020

[ID:20190703]

Die strengen Anforderungen an elektronische Kassensysteme sind bekannt und werden ab 2020 noch verschärft. Die Kassensysteme müssen nicht nur den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen, sondern auch eine Einzeldatenaufzeichnung vorweisen. Des Weiteren muss die Unveränderbarkeit der Daten und deren jederzeitige Auslesbarkeit garantiert sein. Das Finanzamt hat die Möglichkeit sich seit dem Kalenderjahr 2018 mit einer sogenannten Kassennachschau vor Ort und ohne Ankündigung von der ordnungsmäßigen Kassenführung zu überzeugen.

Ab dem 01. Januar 2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme, wie Kassen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die Anforderungen wurden durch die Kassensicherungsverordnung bereits festgelegt. So müssen beispielsweise die Module eine eigene Zeiterfassung besitzen, welche vom übrigen Kassensystem unabhängig ist und alle Daten und Geschäftsvorfälle mit einem eigenen Zeitstempel aufzeichnet. Dies soll die Manipulationsmöglichkeit verhindern.

Des Weiteren muss die Sicherheitseinrichtung so konzipiert sein, dass sie von einem Betriebsprüfer über eine einheitliche digitale Schnittstelle ausgelesen werden kann. Es besteht eine Ãœbergangsregelung für Unternehmer, die ihre Registrierkasse nach dem 25. November 2010 aber vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben. Diese  müssen die technischen Sicherheitseinrichtungen mit digitaler Schnittstelle erst zum 31. Dezember 2022 vorweisen. Sofern das Kassensystem allerdings die Möglichkeit der Aufrüstung besitzt, greift die Ãœbergangsregelung nicht.

Ab dem 1. Januar 2020 sind Unternehmer verpflichtet, bei jedem Kassenvorgang einen Kundenbeleg auszustellen. Dieser Beleg muss unter anderem die Uhrzeit, eine Transaktionsnummer und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls ausweisen. Kassensysteme, die lediglich eine optionale Belegerstellung vorsehen, können somit beanstandet werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass jeder Geschäftsvorfall durch einen Papierbeleg dokumentiert wurde.

Darüber hinaus müssen elektronische Kassensysteme ab dem 1. Januar 2020 registriert werden. Das bedeutet, wer eine elektronische Kasse verwendet, muss diese bis spätestens 30. Januar 2020 bzw. ab dem 1. Januar 2020 innerhalb eines Monats nach dem Erwerb dem Finanzamt anmelden.

Bei Verstößen gegen die neuen Regeln können Geldbußen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro festgesetzt werden.

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4. Förderung des Dienstfahrrads

[ID:20190704]

Ab dem 1. Januar 2019 ist die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrades steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt ebenfalls für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber das Fahrrad kauft oder least.

Im Unterschied zu einer Lohnerhöhung kommt der Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrrads 1 : 1 beim Arbeitnehmer an. Ein Vorteil für den Arbeitnehmer, da ihm bei einer Lohnerhöhung oftmals nur die Hälfte vom Brutto verbleibt. Zudem hat der Arbeitgeber den Vorteil, dass er keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entrichten muss.

Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfügung stellt. Verzichtet der Arbeitnehmer dagegen auf einen Teil seines Bruttolohns, damit er das Dienstfahrrad auch privat nutzen darf, ist der geldwerte Vorteil wie bisher steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Diese Begünstigung gilt nahezu für alle Fahrräder. Bei E-Bikes ist für Arbeitnehmer auch der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei. Ausnahmen sind Fahrräder, die als Kraftfahrzeuge zugelassen sind. Hier sind die Regeln der Dienstwagenbesteuerung für die Bewertung des geldwerten Vorteils maßgebend (Anschaffungen im Zeitraum 2019 bis 2021 werden jedoch durch die Neuregelung für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge begünstigt, d.h. sogenannte 0,5 %-Regelung).

Zu beachten ist, dass auch Unternehmer ein betriebliches Fahrrad steuerfrei nutzen können. Sie müssen für die private Nutzung des Fahrrads keine Entnahme versteuern. Zu beachten ist, dass die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern zurzeit nur für drei Jahre gültig ist. Ob die private Nutzung ab 2020 wieder steuerpflichtig wird ist noch unklar.