Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervorauszahlungen 2019
2.    Lohnsteuerbescheinigung 2018
3.    Gleitzonenregelung ab Juli 2019
4.    Nachzahlungszinsen
5.    Steuererklärungsfristen 2018
6.    Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019
7.    Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel
8.    Mindestlohn ab 01. Januar 2020
9.    Grundsteuerreform
10.    Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen
 

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1. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervorauszahlungen 2019

[ID:20190201]

Für Unternehmer besteht die Möglichkeit, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln, eine Fristverlängerung für 2019 in Anspruch zu nehmen, wenn ein entsprechender Antrag bereits für 2018 gestellt wurde oder dieser Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2019 gestellt wird.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind dann für Januar am 10. März, für den Kalendermonat Februar am 10. April usw. fällig.

Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum Februar 2019 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.

Sogenannte Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2019 beim Finanzamt zu stellen.

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2. Lohnsteuerbescheinigung 2018

[ID:20190202]

Der Arbeitgeber hat bis Ende Februar 2019 nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigungen 2018 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist ein Auszug der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.

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3. Gleitzonenregelung ab Juli 2019

[ID:20190203]

Die bisherige Gleitzone wird durch eine Gesetzesänderung ab 1. Juli 2019 auf bis zu € 1.300,00 erweitert und in Übergangsbereich umbenannt (bisherige Gleitzone, Beschäftigte mit einem Mindestlohn von mehr als € 450,00 bis € 850,00 zahlen verringerte Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung). Dabei erhalten die Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Beitragsermäßigung, die bei € 451,00 Monatslohn insgesamt ca. € 43,00 beträgt und bis zum oberen Ende der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs auf € 0,00 reduziert wird.

Für Lohzahlungszeiträume ab 1. Juli 2019 wird für die Berechnung eine geänderte Formel angewendet. Dadurch ergeben sich auch im unteren Teil des Übergangsbereichs weitere geringfügige Beitragseinsparungen. Bei € 850,00 beträgt die Beitragsermäßigung dann ca. € 23,00 pro Monat.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ab Juli 2019 der Rentenversicherungsbeitrag im Übergangsbereich für Arbeitnehmer generell reduziert wird, ohne dass dadurch später mit geringeren Rentenleistungen zu rechnen ist. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Anwendung der Gleitzonregelung bei der Rentenversicherung zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile ist nicht mehr notwendig und daher auch nicht mehr vorgesehen.

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4. Nachzahlungszinsen

[ID:20190204]

Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums zu verzinsen. Betroffen sind aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit insbesondere Nachzahlungen nach steuerlichen Außenprüfungen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, d. h. 6 % p.a.. Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert. Zunächst betrafen die Zweifel nur die Zeiträume ab 2015. Das Gericht hat inzwischen den Zeitraum auf Jahre ab 2012 ausgedehnt.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr auf die Bedenken reagiert. Danach werden zwar weiter Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat festgesetzt, sofern gegen die Festsetzung allerdings Einspruch eingelegt wird, wird auf Antrag die Vollziehung der Zinsen zunächst ausgesetzt. Dies gilt für Verzinsungszeiträume ab April 2012. Betroffen sind sowohl die Nachzahlungszinsen nach § 233a A0, als auch Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen. Für Verzinsungszeiträume vor April 2012 kommt eine Aussetzung nur in besonderen Fällen in Betracht.

Nun ist abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

Sollte es den Zinssatz für unrechtmäßig halten, könnte dies die Unwirksamkeit aller Zinsfestsetzungen zur Folge haben. Um von einer solchen Entscheidung profitieren zu können, ist es erforderlich, dass die Zinsfestsetzungen durch Einspruch angefochten werden, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.

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5. Steuererklärungsfristen 2018

[ID:20190205]

Für das Kalenderjahr 2018 sind die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31.07.2019 abzugeben. Diese verlängerte Abgabefrist tritt erstmals ab 2019 in Kraft.

Zu beachten ist, dass dies für die Umsatzsteuererklärung nicht gilt, sofern die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2018 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2018 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2018 / 2019 folgt.

Sofern die entsprechenden Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des § 3 + 4 StBerG, z. B. Sterberater angefertigt werden, verlängert sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 29.02.2020.

Den Finanzbehörden bleibt vorbehalten Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemeinen verlängerten Frist anzufordern.

Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Bleibt auch dies erfolglos kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.

Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, kommt nun der automatische Verspätungszuschlag zum Einsatz. Dieser wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu geregelt.

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6. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019

[ID:20191201]

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärung erstmals für das Kalenderjahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Kalenderjahres abzugeben. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29.02.2020.

Sofern dieser Abgabetermin überschritten wird ist zu beachten, dass im Gegensatz zur bisherigen Praxis Verspätungszuschläge künftig automatisch festgesetzt werden. Sie betragen regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlung für jeden angefallenen Kalendermonat, höchstens 25.000,00. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.

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7. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

[ID:20191202]

Bei Steuerzahlern, die nicht bilanzieren, d. h. eine Gewinnermittlung durch Einnahme- Überschussrechnung vornehmen oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (sogenanntes Zufluss- / Abflussprinzip).

Bei einem Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes. Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, soweit der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde. Bei Zahlungen mittels Giro Card oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) kurze Zeit vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01.. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.

Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.

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8. Mindestlohn ab 01. Januar 2020

[ID:20191203]

Die sogenannte Mindeslohnkommission hat beschlossen den gesetzlichen Mindestlohn von bisher € 9,19 auf € 9,35 je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sogenannte Minijobs) ist ab 2020 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von € 450,00 nicht überschritten wird.

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9. Grundsteuerreform

[ID:20191204]

Das Bundesverfassungsgericht hatte die derzeitige Regelung zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Hiernach ist Folgendes vorgesehen:

Bewertungsverfahren

Unbebaute und bebaute Grundstücke werden künftig nicht mehr mit dem bisherigen niedrigen Einheitswerten bewertet, sondern nach einem neuen typisierenden Ertrags- und Sachwertverfahren. Dabei wird der Wert unbebauter Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten ermittelt, die von Erhebungen unabhängiger Gutachterausschüsse abgeleitet werden.

Die Ermittlung des Grundsteuerwertes bebauter Grundstücke erfolgt:

  1. Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder nicht Wohngrundstücke nach einem Sachwertverfahren. Dabei ist der Bodenwert wie bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert zu berücksichtigen. Daneben wird für das Gebäude ein Gebäudesachwert ermittelt, der im Wesentlichen aus typisierend angenommenen Normalherstellungskosten des Gebäudes abgeleitet wird.
  2. Für 1- und 2-Familienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum nach einem Ertragswertverfahren. Unter Berücksichtigung eines abgezinsten Bodenwertes sowie eines kapitalisierten Reinertrages. Der Reinertrag ergibt sich im Wesentlichen nach einem typisierenden Verfahren aus angenommenen Nettokaltmieten je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks.

Die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erfolgt künftig durch eine standalisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen sowie die Ermittlung eines durchschnittlichen Ertragswertes.

Auch nach neuem Recht werden künftig die Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Die Gemeinden erhalten künftig die Möglichkeit in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen.

 

Bewertungszeitpunkt

Als ersten Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregelungen ist der 01. Januar 2022 vorgesehen. Die anschließenden Hauptfeststellungen sollen in einem Abstand von 7 Jahren erfolgen. Die nächste darauffolgende Hauptfeststellung wäre demzufolge der 01. Januar 2029.

Auch wenn die erste Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 erfolgt, bleiben die bisherigen  Einheitswerte zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2024 weiterhin für die Besteuerung maßgeblich. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer aufgrund der alten Einheitswerte dann nicht mehr zulässig.

Auch künftig werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mittels eines örtlichen Hebesatzes bestimmen können. Neu ist, dass die Bundesländer ab dem Kalenderjahr 2025 grundsätzlich die Befugnis erhalten auch umfassende, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu schaffen, etwa wenn es durch die Reform zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung der Grundsteuer in einzelnen Gemeinden kommt.

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10. Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

[ID:20191205]

Grundsätzlich müssen ab dem 01. Januar 2020 alle (älteren) elektronischen Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verfügen. Da eine entsprechende Einrichtung aber derzeit noch nicht flächendeckend auf dem Markt verfügbar ist, wird die Umstellungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert.

Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei den bisherigen Übergangsregelungen. Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.