Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019
2.    Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel
3.    Mindestlohn ab 01. Januar 2020
4.    Grundsteuerreform
5.    Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen
 

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1. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019

[ID:20191201]

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärung erstmals für das Kalenderjahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Kalenderjahres abzugeben. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29.02.2020.

Sofern dieser Abgabetermin überschritten wird ist zu beachten, dass im Gegensatz zur bisherigen Praxis Verspätungszuschläge künftig automatisch festgesetzt werden. Sie betragen regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlung für jeden angefallenen Kalendermonat, höchstens 25.000,00. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.

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2. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

[ID:20191202]

Bei Steuerzahlern, die nicht bilanzieren, d. h. eine Gewinnermittlung durch Einnahme- Überschussrechnung vornehmen oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (sogenanntes Zufluss- / Abflussprinzip).

Bei einem Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes. Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, soweit der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde. Bei Zahlungen mittels Giro Card oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) kurze Zeit vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01.. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.

Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.

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3. Mindestlohn ab 01. Januar 2020

[ID:20191203]

Die sogenannte Mindeslohnkommission hat beschlossen den gesetzlichen Mindestlohn von bisher € 9,19 auf € 9,35 je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung ist diese Anhebung rechtsverbindlich. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sogenannte Minijobs) ist ab 2020 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von € 450,00 nicht überschritten wird.

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4. Grundsteuerreform

[ID:20191204]

Das Bundesverfassungsgericht hatte die derzeitige Regelung zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Nunmehr hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Reform des Grundsteuer- sowie des Bewertungsrechts vorgelegt, das kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Hiernach ist Folgendes vorgesehen:

Bewertungsverfahren

Unbebaute und bebaute Grundstücke werden künftig nicht mehr mit dem bisherigen niedrigen Einheitswerten bewertet, sondern nach einem neuen typisierenden Ertrags- und Sachwertverfahren. Dabei wird der Wert unbebauter Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten ermittelt, die von Erhebungen unabhängiger Gutachterausschüsse abgeleitet werden.

Die Ermittlung des Grundsteuerwertes bebauter Grundstücke erfolgt:

  1. Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder nicht Wohngrundstücke nach einem Sachwertverfahren. Dabei ist der Bodenwert wie bei unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert zu berücksichtigen. Daneben wird für das Gebäude ein Gebäudesachwert ermittelt, der im Wesentlichen aus typisierend angenommenen Normalherstellungskosten des Gebäudes abgeleitet wird.
  2. Für 1- und 2-Familienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum nach einem Ertragswertverfahren. Unter Berücksichtigung eines abgezinsten Bodenwertes sowie eines kapitalisierten Reinertrages. Der Reinertrag ergibt sich im Wesentlichen nach einem typisierenden Verfahren aus angenommenen Nettokaltmieten je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks.

Die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erfolgt künftig durch eine standalisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen sowie die Ermittlung eines durchschnittlichen Ertragswertes.

Auch nach neuem Recht werden künftig die Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Die Gemeinden erhalten künftig die Möglichkeit in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen.

 

Bewertungszeitpunkt

Als ersten Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregelungen ist der 01. Januar 2022 vorgesehen. Die anschließenden Hauptfeststellungen sollen in einem Abstand von 7 Jahren erfolgen. Die nächste darauffolgende Hauptfeststellung wäre demzufolge der 01. Januar 2029.

Auch wenn die erste Hauptfeststellung auf den 01. Januar 2022 erfolgt, bleiben die bisherigen  Einheitswerte zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2024 weiterhin für die Besteuerung maßgeblich. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer aufgrund der alten Einheitswerte dann nicht mehr zulässig.

Auch künftig werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mittels eines örtlichen Hebesatzes bestimmen können. Neu ist, dass die Bundesländer ab dem Kalenderjahr 2025 grundsätzlich die Befugnis erhalten auch umfassende, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu schaffen, etwa wenn es durch die Reform zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung der Grundsteuer in einzelnen Gemeinden kommt.

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5. Fristverlängerung bei Umstellung von Registrierkassen

[ID:20191205]

Grundsätzlich müssen ab dem 01. Januar 2020 alle (älteren) elektronischen Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verfügen. Da eine entsprechende Einrichtung aber derzeit noch nicht flächendeckend auf dem Markt verfügbar ist, wird die Umstellungsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert.

Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei den bisherigen Übergangsregelungen. Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.