Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung
2.    Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes
3.    Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung 2018
4.    Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit
5.    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
 

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1. Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung

[ID:20190401]
Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert. Hieraus sind Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eines Arbeitnehmers lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8 % (bis zum Kalenderjahr 2017 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: € 6.432,00) nicht überschritten wird. Zu berücksichtigen ist, dass bereits laufende Beiträge z. B. für alte Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, diese auf dem Höchstbetrag anzurechnen sind.

Durch Tarifvereinbarungen können Arbeitgeber verpflichtet werden die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Zuschuss selbst ist Teil der steuerfreien Entgeltumwandlung.

Somit kommt die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflichtzuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden. Für die vor 2019 abgeschlossene Bestandsvereinbarung gilt diese Regelung erst ab dem 01.01.2022.

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2. Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes

[ID:20190402]
Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener Restbuchwert des Gebäudes und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude ist zu unterscheiden:
  • Ist das abgebrochene Gebäude objektiv wertlos, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, können also nicht mehr abgeschrieben werden.
  • Ist das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht und steht der Abbruch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Neubau, gehören die anteilig auf das abgerissene Gebäude entfallenden Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Sofern ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen wird gilt die (im Einzelfall widerlegbare) Vermutung dafür, dass ein Grundstück in Abbruchabsicht erworben wurde, womit Abbruchkosten und ein evtl. Restwert des Gebäudes nicht sofort steuerlich berücksichtigt werden können. Selbiges gilt bei einem unentgeltlichen Erwerb.

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3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung 2018

[ID:20190403]

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein in Folgenden Fällen.

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn:
  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Für diese Erträge entspricht der Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann regelmäßig dem Abgeltungssteuersatz von 25 %.
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde. In diesem Fall reicht es aus nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

    Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn:

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %-ige Kapitalertragsteuerabzug. Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten z. B. aus Vermietung und Verpachtung eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das sogenannte Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhat sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und teilweise berücksichtigt werden sollen.

    Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss auf die Gesellschaft.
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist. Dies ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (Ehepartner € 1.602,00) nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte.
  • Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Kreditinstitute bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung beabsichtigt ist.

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.

Auch im Fall der Günstigerprüfung kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag mindernd berücksichtigt werden.

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4. Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit

[ID:20190404]
 

Für die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen unter 25-jährigen Kindern ist seit 2012 die Höhe der Einkünfte des Kindes unbeachtlich. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung bzw. eines Studiums ist die Berücksichtigung grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.

Auch eine weiterführende Ausbildung kann als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt wird.

Zu beachten ist, dass in einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof klargestellt hat, dass eine berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende praktische Aus- bzw. Weiterbildung wie z. B. ein nachfolgendes Masterstudium nicht automatisch zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung führt. Hierfür komme es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits eine aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Nach Auffassung des Gerichts kann für eine bloß berufsbegleitende Weiterbildung und damit gegen eine einheitliche Erstausbildung sprechen, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist.

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5. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

[ID:20190405]
 

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Führung eines privaten Rechtsstreits können regelmäßig nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind allerdings Prozesskosten, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft seine Existenzgrundlagen zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht München hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Existenzgrundlagen nicht mehr nur materiell, sondern auch immateriell zu verstehen seien.

Im Urteilsfall stritten die Eltern einer Tochter um das Umgangsrecht des Vaters. Nach Auffassung des Gerichts betreffe die elterliche Sorge nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch die Sorge für die Person des Kindes. Insofern bestand zum Schutz des Kindeswohls eine Verpflichtung zur Führung des Umgangsrechtsstreits. Nach Ansicht des Gerichts sei ein Kernbereich des menschlichen Lebens, nämlich die Gefährdung des Kindeswohls, betroffen. Daher konnten die entsprechenden Prozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung) berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.