Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Freigrenze für Zuwendung an Vereinsmitglieder erhöht
2.    Verschärfte Regelung für elektronische Kassen ab 01.01.2020
3.    Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge
4.    Zinsen: Aussetzung der Vollziehung
 

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1. Freigrenze für Zuwendung an Vereinsmitglieder erhöht

[ID:20190301]

In vielen Vereinen werden Mitglieder zu besonderen Anlässen geehrt. Allerdings weist das Finanzministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass wenn gemeinnützige Vereine ihre Mitglieder ehren, deren Leistung würdigen oder sie zu einem gemeinsamen Ausflug einladen, auch steuerliche Regelungen beachtet werden müssen.

Bisher galt für diese Zuwendungen eine Freigrenze von 40,00 €. Doch nun wird diese rückwirkend zum 01.01.2019 auf 60,00 € erhöht. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es noch nicht. Momentan gilt dies nur für Baden-Württemberg.

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2. Verschärfte Regelung für elektronische Kassen ab 01.01.2020

[ID:20190302]

Ab 01.01.2020 sind die verschärften Regelungen für die Nutzung bestimmter elektronischer Kassen (§ 146 a AO) erstmals anzuwenden. Die Einführung erfolgte bereits im Kalenderjahr 2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen. Das BMF hat bereits zwei Schreiben zu den Neuregelungen veröffentlicht, nämlich zur Kassennachschau (BMF-Schreiben vom 29.05.2018) sowie zur Einzelaufzeichnungspflicht (BMF-Schreiben vom 19.06.2018).

Der Entwurf eines dritten Schreibens ist nunmehr versandt worden. Seitens der Verbände wird unter anderem kritisiert, dass die Zeit für die Umrüstung zum 01.01.2020 zu knapp ist, zumal es bislang noch keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen gibt. Bezüglich der Meldepflichten (§ 146 a Abs. 4 AO) rechnen die Verbände mit einer enormen Verdichtung zum Jahreswechsel. Seitens der Verbände wird sich für Fristverlängerung beziehungsweise nicht Beanstandungsregelungen stark gemacht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass für die Meldungen eine elektronische Abgabe ermöglicht wird.

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3. Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge

[ID:20190303]

Für diejenigen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 großzügigere Abgabefristen. Statt wie bisher grundsätzlich bis Ende Mai müssen die Steuererklärungen für 2018 erst bis spätestens 31.07.2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist auf den Ablauf des 7. Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres.

Sofern Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres (für 2018 bis Ende Februar 2020).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Abgabefristen wurden auch die Zuschläge bei verspäteter Abgabe einer Jahressteuererklärung neu geregelt. Während die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bisher grundsätzlich im Ermessen des Finanzamtes gestellt wurde, fällt dieser jetzt kraft Gesetzes an und zwar immer dann wenn die Steuererklärung nicht bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben wurde.

Der Verspätungszuschlag beträgt dann je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer mindestens 25,00 € je Kalendermonat.

Die automatische Festsetzung des Verspätungszuschlages gilt nicht, wenn sich keine festzusetzende Steuer ergibt oder keine Nachzahlung zu leisten ist, weil die Vorauszahlung und anzurechnende Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) die festgesetzte Steuer übersteigen.

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4. Zinsen: Aussetzung der Vollziehung

[ID:20190304]

Das Bundesfinanzministerium folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung für Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012. Zugrunde liegt die Auffassung des BFH der ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % geäußert hat.

Der gesetzliche Zinssatz im Steuerrecht beträgt 6 % p.A.. Der BFH hat in zwei aktuellen Eilverfahren den Zinssatz in einer vorläufigen Prüfung zunächst für den Verzinsungszeitraum ab dem 01.04.2015 als verfassungswidrig angesehen und jüngst auch für den Verzinsungszeitraum ab 2012.

Das aktuelle BMF–Schreiben akzeptiert nun die beiden BFH Entscheidungen zur möglichen Verfassungswidrigkeit und gewährt nunmehr auf Antrag des Zinsschuldners Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012.