Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Neuer Grenzwert für Midijobber ab 01.07.2019
2.    Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr
3.    Änderung des Umwandlungsgesetzes
4.    Erhöhung des Mindestlohns
5.    Steuererklärungsabgabefristen
 

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1. Neuer Grenzwert für Midijobber ab 01.07.2019

[ID:20190101]

Zurzeit endet die Gleitzone für Midijobber bei einem Arbeitslohn von € 850,00. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 01.07.2019 auf € 1.300,00 angehoben. Zudem wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge ab 01.07.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Durch die Midijobregelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der € 450,00-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung steigt die Abgabelast für Midijobber progressiv an. Für die Berechnung des Beitrags wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt getrennt in folgenden Schritten:

  • Der Gesamtbetrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt.
  • Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  • Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbetrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation bei Beschäftigungsbeginn. Zudem ist jede Dauer auf der Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über € 450,00 liegen und darf ab 01.07.2019 den Betrag von € 1.300,00 nicht überschreiten.

Zum 01.07.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 01.07.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs zwischen € 450,01 und € 1.300,00 befinden, ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung, z.B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

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2. Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr

[ID:20190102]

Wer ein betriebliches Elektrofahrzeug privat nutzt profitiert bei der Besteuerung nach der sogenannten 1 %-Methode bereits seit 2013 von einer Kürzung des Bruttolistenpreises bei Hybridfahrzeugen durch pauschale Abschläge. Die Höhe dieses Abschlages richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anschaffung sowie nach der Kapazität der Batterie. Bei einer Anschaffung im Jahr 2018 beträgt der Abschlag € 250,00 je Kilowattstunde-Batterieleistung, maximal € 7.500,00.

Sofern ein Elektrofahrzeug im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft wird, so ist zur Berechnung der Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Methode nur noch der halbe Bruttolistenpreis bei Neuzulassung jedoch ohne pauschale Abschläge für die Kapazität der Batterie anzusetzen. Der Ansatz des halben Bruttolistenpreises für in 2019 bis 2021 angeschaffte Fahrzeuge gilt ebenfalls bei der Fahrtenbuchmethode.

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3. Änderung des Umwandlungsgesetzes

[ID:20190103]

Das Umwandlungsgesetz wurde zum 01.01.2019 geändert, um so den Rechtsformwechsel zu erleichtern. Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform werden im Umwandlungsgesetz geregelt. Um Unternehmen nach Britischem Recht (z. B. sogenannte Limited) auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens die Niederlassungsfreiheit in Deutschland zu sichern, wurden Änderungen im Umwandlungsgesetz vorgenommen. Das geänderte Umwandlungsgesetz ermöglicht einen Wechsel einer „Limited“ in eine Deutsche Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschafter ihre Umwandlungs- / Verschmelzungspläne noch vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Die Umwandlung muss dann spätestens zwei Jahre nach der notariellen Beurkundung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

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4. Erhöhung des Mindestlohns

[ID:20190104]

Ab dem 01.01.2019 muss in allen Branchen mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 9,19 brutto je Arbeitsstunde bezahlt werden. Für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und Ehrenamtler gibt es bestimmte Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Nicht mehr zulässig sind branchenspezifische Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund tariflicher Vereinbarungen. Zu Berücksichtigen ist allerdings, dass es eine Vielzahl von allgemeinverbindlichen Branchentarifverträgen gibt, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen.

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5. Steuererklärungsabgabefristen

[ID:20190105]

Der gesetzliche Abgabetermin für Steuererklärungen wird um zwei Kalendermonate verlängert, so dass nunmehr die Abgabefrist der 31.07. des Folgejahres ist. Sofern die Steuererklärungen unter Mithilfe eines Steuerberaters erstellt werden, so sind die Erklärungen bis spätestens 28.02. des übernächsten Kalenderjahres einzureichen. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuererklärung 2018 bis zum 31.07.2019 dem Finanzamt vorliegen muss. Sofern die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt wird lautet der letzte Abgabetermin aufgrund des Schaltjahres 29.02.2020.

Die Finanzverwaltung hat allerdings die Berechtigung vorzeitig eine Steuererklärung anzufordern.

Zu beachten ist, dass, sofern nunmehr die Abgabefristen nicht eingehalten werden, das Finanzamt zwingend Verspätungszuschläge festsetzen wird.