Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Baukindergeld
Anzahl der Kinder | Haushaltseinkommen | Zuschuss | Zuschuss |
unter 18 Jahren | bis | pro Jahr | in 10 Jahren gesamt |
1 | € 90.000 | € 1.200 | € 12.000 |
2 | € 105.000 | € 2.400 | € 24.000 |
3 | € 120.000 | € 3.600 | € 36.000 |
etc. | Â | Â | Â |
Maßgeblich ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid. Zu berücksichtigen sind das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe- / Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Voraussetzung ist, dass die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt. Für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).
Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum auch durch Erbfall oder Schenkung an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht. Das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie es Antragstellers sein. Ferienwohnungen sind hierbei nicht schädlich.
Ist der Einzug im Erstjahr 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt, unabhängig von der dreimonatigen Antragsbefristung, eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätestens 31.12.2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.
Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterschrieben wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird.
Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von € 300 pro Kind und Jahr beantragt werden.
2. Bewertung von Sachbezügen
Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen zugewendet werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie insgesamt € 44 im Monat nicht übersteigen. Als Wert ist der Endpreis anzusetzen; die ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die Ware oder Dienstleitung an Endverbraucher am Markt angeboten wird.
Neben den Kosten für das Produkt fallen im Versand- und Onlinehandel häufig auch Versandkosten an. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Lieferung an den Arbeitnehmer nach Hause grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil im Rahmen der € 44-Freigrenze zu berücksichtigen. Das heißt die Versandkosten sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Dies kann schon bei geringfügigem Überschreiten der Grenze dazu führen, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.
3. Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die seit 2015 übergangsweise geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungs-verhältnisse, entgegen den ursprünglichen Plänen, auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen. Danach ist eine Beschäftigung regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.
Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.
4. Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelung
Der Bundestag hat am 8.11.2018 das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) verabschiedet.
Die Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz, die in 2 zeitlichen Stufen im Kalenderjahr 2019 und 2020 entlastende Wirkung entfalten sollen, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Darüber hinaus kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der kalten Progression hinzu.
Ab dem Kalendermonat Juli 2019 soll für jedes Kind € 10 mehr Kindergeld ausgezahlt werden.
Der Kinderfreibetrag wird für Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf € 2.490 (insgesamt € 4.980, mit Betreuungsfreibetrag € 7.620) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrages um jeweils € 96 entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.
Im Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt € 120 pro Kind erstmals für das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf € 2.586 (insgesamt € 5.172, mit Betreuungsfreibetrag € 7.812) erhöht.
Der Grundfreibetrag soll von € 9.000 auf € 9.168 im Kalenderjahr 2019 und € 9.408 im Kalenderjahr 2020 steigen, ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der kalten Progression zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2019 (1,84%) und 2020 (1,95 %) verschoben.
Das Gesetz wird voraussichtlich am 23.11.2018 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.
5. Lohnsteuerermäßigung
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der jeweiligen monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein.
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen. Die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.
Ab dem 1. Oktober 2018 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2019 beantragt werden, der für längstens 2 Kalenderjahre gültig ist.
Bis zum 30. November 2018 kann noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2018 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember 2018 berücksichtigt werden kann.
Werbungskosten werden nur berücksichtigt, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.000 übersteigen. Ein Freibetrag z.B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von € 600 übersteigt.