Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich?
2.    Definition 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen
3.    Die Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderung auf den Weg
4.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2018
 

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1. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich?

[ID:20181001]

Mit einer aktuellen Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof entgegen seiner bisherigen Auffassung klar, dass eine Gemeinde den Vorsteuerabzug aus einem zunächst nur hoheitlich genutzten Investitionsgut (im Urteilsfall ein Grundstück) nachträglich noch geltend machen kann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt durch Nutzungsänderung auch für unternehmerische Zwecke verwendet wird.

Dazu legt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer dann besteht, wenn beim Erwerb der Immobilie diese zum einen sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte und zum anderen die Gemeinde die Absicht, die Immobilie einer besteuerten Tätigkeit zuzuordnen, nicht ausdrücklich bekundet, aber auch nicht ausgeschlossen hat.

Zu beachten ist, dass dieses Urteil auch für privatwirtschaftliche Unternehmen ggf. große Bedeutung erlangen kann. Auch wenn es im Urteilsfall zur Investitionstätigkeit einer Gemeinde gefällt wurde, dürfte es auch auf alle vergleichbaren Investitionen von Einrichtungen anderer Rechtsformen und natürlicher Personen anwendbar sein. Im Zeitpunkt der Investition muss nicht zwingend die Absicht bekundet werden, das Investitionsgut dem Unternehmen zuzuordnen, wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass es auch für eine vorsteuerunschädliche Tätigkeit verwendet werden könnte. So könnte in der Praxis ein Unternehmer einen Pkw, für den er zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Zuordnung zum Unternehmen getroffen hat, anders als bisher z. B. ab dem zweiten Jahr der Pkw-Nutzung grundsätzlich einen anteiligen nachträglichen Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuerberichtigung geltend machen.

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2. Definition 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen

[ID:20181002]

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die 44,-€-Freigrenze bei Sachbezügen definiert.

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Hierunter fallen auch sog. Sachbezüge.

Sachbezüge stellen bestehende Einnahmen dar, die nicht in Geld geleistet werden. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Solche Sachbezüge bleiben steuerfrei, sofern die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44,-€ im Kalendermonat nicht übersteigen. Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Endpreis im Sinne der Vorschrift ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof stellte in der aktuellen Entscheidung fest, dass eine Versand- und Handlingpauschale auf den Preis des Sachbezugs sich auswirkt. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44,-€ einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, kommt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung nach Hause bei der Berechnung der Freigrenze von 44,-€ zum Warenwert hinzu.

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3. Die Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderung auf den Weg

[ID:20181003]

Von der Bundesregierung wurde nun ein Gesetzentwurf mit zahlreichen steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Nachfolgende Änderungen, welche sowohl Privatpersonen, Arbeitnehmer und Unternehmer betreffen, sind vorgesehen:

  • Der sog. Ãœbungsleiterfreibetrag wird künftig auch dann gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Ãœbungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird.
  • Die Steuerbefreiung für Pflegegelder wird an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuches angepasst und der sog. Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI steuerlich freigestellt.
  • Zur Förderung der Elektromobilität wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert.
  • Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird häufig durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. Auch in diesen Fällen sollen künftig Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können.
  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab März 2019, spätestens aber ab dem 01.10.2019 verpflichtet werden, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Markplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen.
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen soll ab dem 01.01.2019 so geändert werden, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 soll das nur noch dann gelten, wenn ein Schwellenwert von 10.000,00 € für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 gestrichen.

Die Gesetzentwürfe sollen im Herbst im Bundestag beraten und noch bis zum Jahresende verabschiedet werden.

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4. Termine und Hinweise zum Jahresende 2018

[ID:20181004]

Selbstständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärung für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31.12.2018 abzugeben. Diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig dem Finanzamt vorliegen.

Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Kalenderjahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2018 beim Finanzamt beantragt werden.

Lohnsteuerfreibeträge sind grundsätzlich nur auf Antrag zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600,00 € beträgt, wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000,00 € übersteigen. Ab Oktober 2018 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für 2019 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird. Ändern sich die Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums, kann der Freibetrag angepasst werden. Ein Antrag für das laufende Kalenderjahr 2018 kann noch bis zum 30.11.2018 beim Finanzamt gestellt werden.

Bis zum 31.12.2018 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2014 beantragen.

Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht gemäß der Abgabenordnung, wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungssteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000,00 € war. In diesem Fall müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt, wie im betrieblichen Bereich, auch für elektronische Daten.

Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000,00 € fünf Jahre in Folge nicht überschritten wird. Somit sind auch die entsprechenden Unterlagen aus dem Jahr 2018 aufzubewahren, sofern in einem Jahr seit 2013 die Grenze überschritten wurde.

Kirchensteuer auf private Kapitalerträge wird ggf. automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober vorzunehmen.