Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Werbungskostenabzugverbot ohne Ausnahme
2.    Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
3.    Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims
4.    Neue Rechtsprechung bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen
5.    Kfz – Steuer
 

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1. Werbungskostenabzugverbot ohne Ausnahme

[ID:20180901]

Seit dem 1.1.2009 können bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten und somit auch keine Zinsaufwendungen mehr abgezogen werden. Es besteht auch keine Möglichkeit des nachträglichen Abzugs der Zinsaufwendungen, sofern das Darlehen vor dem 1.1.2009 aufgenommen worden ist.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % der Kapitalerträge hat der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug eingeschränkt. Abziehbar ist seit dem 1.1.2009 nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bzw. 1.602,00 €. Die tatsächlichen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr.

Im aktuellen Streitfall, den der BFH entschieden hat, ging es darum, ob diese Beschränkung auch für Zinskosten gilt, die für ein vor dem 1.1.2009 aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind. Der BFH vertritt die Auffassung, dass das seit 2009 geltende Abzugsverbot greift, auch wenn die Veräußerung der Beteiligung bereits in Vorjahren stattgefunden hat und damit mit den Kapitalerträgen der Vorjahre verbunden ist. Die Gesetzeslage ist lt. BFH eindeutig. Das Abzugsverbot gilt auch für den Fall, dass nach 2009 keine Erträge mehr fließen. Der BFH hat bestätigt, dass die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten bei Kapitalanlagen im Rahmen der gesetzlichen Typisierungsbefugnis zu akzeptieren ist. Ein nachträglicher Abzug von Finanzierungskosten, die nach dem 1.1.2009 für Jahre davor geltend gemacht werden, ist grundsätzlich nicht möglich.

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2. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

[ID:20180902]

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Dieses Vergütungsverfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteueranmeldung abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000,00 € oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250,00 €) sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag hinzuzufügen.

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. Es ist zu beachten, dass in einigen Mitgliedsstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen bestehen.

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50,00 € bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung betragen.

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3. Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

[ID:20180903]

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, sofern zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies wurde in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Köln entschieden. Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250,00 € erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege. Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG.

Zu beachten ist, dass das beklagte Finanzamt die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt hat.

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4. Neue Rechtsprechung bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen

[ID:20180904]

Eine aktuelle Entscheidung des BFH bringt für viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine Rückerstattung mit sich. Voraussetzung ist, dass sie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben, insbesondere Krankheits- und Pflegekosten.

Nach der neuesten Rechtsprechung hat sich die Berechnung der zumutbaren Belastung geändert. Aus diesem Grund werden hunderttausende Einkommensteuerbescheide, die von September 2013 bis Mitte Juli 2017 erlassen wurden, überprüft. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen insofern nicht aktiv werden, da die entsprechenden Einkommensteuerbescheide von der Steuerverwaltung automatisch überprüft werden.

Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass zwangsläufig entstandene private Belastungen dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie für Steuerpflichtige im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Die nach dem Gesetz noch zumutbare und damit von jedem selbst zu tragende Belastung wird jedoch angerechnet und ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der dafür in drei Stufen eingeteilt wird. Je nach Familienstand und Zahl der Kinder wurde bislang ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte angenommen. Nach der neuen Rechtsprechung wird dieser Prozentsatz nur noch auf den Teil der gesamten Einkünfte angewandt, der oberhalb des Stufengrenzwertes liegt. Damit sinkt insgesamt die zumutbare Belastung, was zu einer niedrigen Einkommensteuer führt.

Die geänderte Rechtsprechung wird durch die Finanzämter seit Juni 2017 regulär bei allen Einkommensteuererklärungen angewandt. Die zurückliegenden Steuerbescheide werden nun nach und nach überprüft, was sich allerdings einige Monate hinziehen wird.

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5. Kfz – Steuer

[ID:20180905]

Ab dem 1.9.2017 werden neu zugelassene Fahrzeuge auf Basis des WLTP-Verfahrens besteuert. Dies führt im Regelfall zu einer höheren Kfz-Steuer.

Um zu messen, wieviel Kraftstoff ein Auto verbraucht und ob es die Abgas-Grenzwerte einhält, schreibt der Gesetzgeber den Herstellern Prüfverfahren vor. Das neue Testverfahren soll Kraftstoffverbrauch und Immissionswerte realitätsgerechter abbilden. Dies soll Käufern besser ermöglichen Fahrzeuge verschiedener Hersteller besser miteinander vergleichen zu können.

Das neue Messverfahren wird allerdings dazu führen, dass der ausgewiesene CO²-Wert höher ist.

Dieser ist Grundlage für die Höhe der Kfz-Steuer.

Hieraus folgend dürfte sich für viele Fahrzeugtypen daher die Kfz-Steuer erhöhen. Da der Gesetzgeber die erforderliche Anpassung der CO²-Werte im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vornahm, müssen viele Neuwagenfahrer nun erst einmal tiefer in die Tasche greifen. Das Bundesfinanzministerium will die Auswirkung auf die Kfz-Steuer nach einem Jahr überprüfen.