Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer
2.    Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung
3.    Aussetzung der Vollziehung bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen
4.    Steuerliche Entlastung für Familien ab dem Kalenderjahr 2019
 

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1. Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer

[ID:20180801]

Auch die Einräumung einer unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung von Fitnessstudios durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug ebenso wie z. B. Waren, Gutscheine oder Benzin.

Sofern diese Sachbezüge insgesamt € 44,00 im Monat nicht übersteigen bleiben sie steuerfrei. Die Nutzung von Fitnessstudios fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung für Gesundheitsvorsorge im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG.

In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil wurde darüber entschieden, wie der geldwerte Vorteil aus der Inanspruchnahme von Firmenfitness zu beurteilen ist. Im Streitfall wurde gegen ein pauschales Entgelt für alle Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit eine bundesweite Nutzungsmöglichkeit der zum Verbund gehörenden Fitnessstudios eingeräumt.

Das Gericht war der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließt, weil der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit jederzeit entziehen kann. Hieran würde auch eine Mindestvertragslaufzeit des Arbeitgebers nichts ändern. Dabei ist das durchschnittliche Nutzungsentgelt aller Verbundeinrichtungen im gesamten Bundesgebiet abzüglich der Eigenleistungen der Mitarbeiter zugrunde zu legen. Für die Erstlaufzeit ist darüber hinaus eine durchschnittliche Aufnahmegebühr zu berücksichtigen.

Die Einhaltung der € 44,00-Grenze sollte sichergestellt werden, denn selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen Grenze führt zur vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

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2. Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung

[ID:20180802]

In § 14 Abs. 4 des UStG ist geregelt, welche Angaben eine ausgestellte Rechnung zwingend enthalten muss. Neben der fortlaufenden Rechnungsnummer und dem Ausstellungsdatum muss auch der Zeitpunkt angegeben werden, in dem die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde. Dabei reicht als Zeitpunkt die Angabe des Kalendermonats aus, in dem die Leistung erfolgt ist.

Die formalen Vorschriften zur Rechnungsausstellung sind zwar vom Erbringer der Leistung zu beachten, Konsequenzen aus der Nichtbeachtung ergeben sich jedoch beim Leistungsempfänger. Unvollständige Rechnungen ermöglichen keine Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gem. § 14 Abs. 1 UStG. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Aussteller die fehlerhaften Rechnungen ergänzt bzw. berichtigt. Bei Empfang einer Rechnung ist stets darauf zu achten, dass alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten sind.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auf die Angabe des Leistungszeitpunktes verzichtet werden kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat des Ausstellungs- und damit des Rechnungsdatums erbracht wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Rechnung branchenüblich immer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ausgestellt wird.

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3. Aussetzung der Vollziehung bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen

[ID:20180803]

Für Steuererstattungen bzw. Nachzahlungen im Zusammenhang mit Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzung gilt die sogenannte Vollverzinsung gem. § 233 a in Verbindung mit § 238 AO.

Hiernach werden entsprechende Erstattungen und Nachzahlungen nach Ablauf einer Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 für jeden vollen Monat verzinst.

In der Vergangenheit gab es vielfach Kritik an der Verzinsung mit jährlich 6 % unter Berücksichtigung des aktuellen Marktzinssatzes. In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde jetzt erstmals höchstrichterlich die derzeitige Praxis der Verzinsung von Steuernachzahlungen in Frage gestellt. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Höhe des Zinssatzes. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der Verzinsung den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, der dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige während der Dauer der Nichtentrichtung der Steuer über eine Geldsumme verfügen könne, sei Angesichts des Niedrigzinsniveaus nicht realistisch. Darüber hinaus wirke die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe in Zeiten der niedrigen Zinsen wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung, so die Auffassung des Bundesfinanzhofes.

Der Auffassung folgend bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot entspreche.

Der Bundesfinanzhof fordert den Gesetzgeber auf zu überprüfen, ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.

Die Finanzverwaltung will nunmehr nach aktuellem BMF-Schreiben das Urteil für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 grundsätzlich in allen Fällen anwenden, in denen der Zinsschuldner gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Entsprechende Zinsfestsetzungen sollten daher angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Die Finanzverwaltung weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung nicht dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung bezweifelt.

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4. Steuerliche Entlastung für Familien ab dem Kalenderjahr 2019

[ID:20180804]

Die Bundesregierung plant im Rahmen eines neuen Familienentlastungsgesetzes ab dem Kalenderjahr 2019 stufenweise Verbesserungen insbesondere beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorzunehmen.

Diese Maßnahmen werden zusätzlich unterstützt durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der kalten Progression. Der Abbau des Solidaritätszuschlages ist in dem Gesetzentwurf nicht enthalten.

Das Kindergeld soll ab dem 01.07.2019 für das 1. und 2. Kind von bisher € 194,00 auf € 204,00, für das 3. Kind von € 200,00 auf € 210,00 und ab dem 4. Kind jeweils von € 225,00 auf € 235,00 erhöht werden.

Der Kinderfreibetrag von aktuell € 7.428,00 soll stufenweise ab 2019 auf € 7.620,00 und sodann ab dem Kalenderjahr 2020 auf € 7.812,00 erhöht werden.

Der Grundfreibetrag, welcher zurzeit € 9.000,00 beträgt, soll ab dem Kalenderjahr 2019 auf € 9.168,00 und ab dem Kalenderjahr 2020 auf € 9.408,00 ansteigen.

Der als Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG (aktuell € 9.000,00) soll auf € 9.168,00 ab 2019 (bzw. € 9.408,00 ab 2020) ansteigen.

Ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem Einkommen von € 100.000,00 hätte dann im Kalenderjahr 2019 eine steuerliche Entlastung gegenüber dem laufenden Kalenderjahr 2018 von € 356,00 und im Kalenderjahr 2020 in Höhe von € 388,00.