Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Steuerliche Förderung von Vereinen
Das ehrenamtliche Engagement in den Vereinen ist eine unverzichtbare und tragende Säule in zahlreichen Bereichen unserer Gesellschaft. Aus diesem Grund werden viele Vereine steuerlich entlastet. Mit einer Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Betätigungen auf 45.000,00 € soll dem auch für die Zukunft Rechnung getragen werden.
Dem Bundesrat liegt ein Entschließungsantrag mehrerer Bundesländer vor, in welchem eine Erhöhung der seit 10 Jahren unveränderten Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO gefordert wird.
Kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, sind damit steuerliche Vorteile verbunden. Ertragssteuerlich unberücksichtigt bleiben der gesamte ideelle Bereich des Vereins sowie auch die Gewinne aus Zweckbetrieben.
Lediglich für Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben fällt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Doch dies gilt nicht uneingeschränkt, denn auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe besteht eine steuerliche Relevanz erst, sofern die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO i. H. v. 35.000,00 € überschritten wird.
Diese Freigrenze soll nun um 10.000,00 € erhöht werden. Damit könnte ein steuerbegünstigter Verein künftig Umsätze in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bis zu 45.000,00 € im Kalenderjahr erzielen, ohne dass hierfür Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer anfällt.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass der gemeinsame Länderantrag weiter beraten und ausgearbeitet wird.
2. Festsetzung von Nachzahlungszinsen ab dem Kalenderjahr 2015
Für Steuererstattungen bzw. –nachzahlungen im Zusammenhang mit Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen gilt die sog. Vollverzinsung. Hiernach werden entsprechende Erstattungen sowie Nachzahlungen nach Ablauf einer Karenzzeit von in der Regel 15 Kalendermonaten mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 für jeden vollen Monat verzinst.
In letzter Zeit gab es vielfach Beanstandungen, wonach die Verzinsung mit 6 % jährlich, insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Marktzinses, nicht mehr angemessen ist. In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde jetzt erstmals höchstrichterlich die derzeitige Praxis der Verzinsung von Steuernachzahlungen in Frage gestellt. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Höhe des Zinssatzes. Der ursprüngliche Sinn und Zweck der Verzinsung, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, der dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige während der Dauer der Nichtentrichtung der Steuer über eine Geldsumme verfügen könne, sei angesichts des Niedrigzinsniveaus nicht realistisch. Darüber hinaus wirke die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe in Zeiten der niedrigen Zinsen wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Somit bestünden schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatprinzip folgenden Übermaßverbot entspreche.
Der Bundesfinanzhof fordert den Gesetzgeber auf, zu überprüfen, ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Unter Berufung auf diesen Beschluss können ggf. betroffene Zinsbescheide angefochten und eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung für Veranlagungszeiträume ab 2015 erwirkt werden.
3. Ortsübliche Miete bei möblierten Wohnungen
Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht.
Macht der Steuerpflichtige Werbungskosten aus der verbilligten Vermietung von Wohnraum geltend, kann sich mit Blick auf § 21 Abs. 2 EStG a. F. eine anteilige Kürzung seiner Werbungskosten ergeben.
Nach Auffassung des BFH ist für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktsystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.
Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbeitrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten.
Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.
4. EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.08.2017 seine „praxisferne“ Rechtsauffassung hinsichtlich der Kassenführung veröffentlicht. Mit Schreiben vom 29.06.2018 hat das BMF auf die Hinweise aus der Praxis reagiert und konkretisiert damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Danach gilt nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder nunmehr Folgendes:
„… Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, …, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestandes der Kasse.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Wie bereits in dem Schreiben vom 16.08.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …“
5. Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer
Auch die Einräumung einer unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung von Fitnessstudios durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug wie z. B. Waren, Gutscheine oder Benzin. Wenn diese Sachbezüge insgesamt 44,00 € monatlich nicht übersteigen, bleibt sie steuerfrei.
In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil wurde darüber entschieden, wie der geldwerte Vorteil aus der Inanspruchnahme von Firmenfitness zu beurteilen ist. Im Streitfall wurde gegen ein pauschales Entgelt für alle Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit eine bundesweitete Nutzungsmöglichkeit der zum Verbund gehörenden Fitnessstudios eingeräumt.
Nach Auffassung des Gerichts fließt der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, weil der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit jederzeit entziehen kann, daran ändert auch eine Mindestvertragslaufzeit des Arbeitgebers nichts. Dabei ist das durchschnittliche Nutzungsentgelt aller Verbundeinrichtungen im gesamten Bundesgebiet abzüglich der Eigenleistungen der Mitarbeiter zugrunde zu legen. Für die Erstlaufzeit ist darüber hinaus eine durchschnittliche Aufnahmegebühr zu berücksichtigen.
Die Einhaltung der 44-Euro-Grenze sollte sichergestellt werden, denn selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen Grenze führt zur vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
6. Bundeskabinett beschließt Steuerentlastungen
Die Bundesregierung hat zur Stärkung von Familien bzw. Entlastung der Steuerzahler das Familienentlastungsgesetz auf den Weg gebracht und damit finanzielle Erleichterungen von rund 10 Milliarden Euro jährlich beschlossen.
Eltern sind aufgrund ihrer Familienpflichten finanziell oft weniger leistungsfähig als kinderlose Menschen. Das soll bei der Bemessung der Einkommensteuer, vor allem beim Kinderfreibetrag und Kindergeld, angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Familienentlastungsgesetz geht die Bundesregierung über das verfassungsrechtlich Notwendige deutlich hinaus und leistet, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, einen spürbaren Beitrag zur finanziellen Stärkung von Familien.
Ab dem 01.07.2019 steigt das Kindergeld in der ersten Stufe um 10,00 € monatlich. Das entspricht einer Erhöhung von rund 5 %. Eine zweite Stufe ist zum 01.01.2021 vorgesehen.
Die Kindergelderhöhung wird beim steuerlichen Kinderfreibetrag nachvollzogen. Als Jahresbetrag wächst er daher in zwei gleichen Teilen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 um jeweils 192,00 €.
Auch für Erwachsene steigt der Grundfreibetrag 2019 auf 9.168,00 € und 2020 auf 9.408,00 €.
Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.
Die sog. kalte Progression soll künftig nicht mehr zu einer höheren Steuerlast führen. Es kommt vor, dass manche trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Diese Belastungswirkung bereinigt die Bundesregierung und passt den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für 2019 und 2020 entsprechend an.
Der Bundestag sowie der Bundesrat müssen dem Familienentlastungsgesetz noch zustimmen.