Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
2.    Regelmäßige Arbeitsstätte von Flugpersonal
3.    Taxen/Mietwagen
4.    Kassensicherungsverordnung
5.    Aufteilung der Leistungen eines Hotels
6.    Vermietungsabsicht bei einer über einen längeren Zeitraum leer stehende sanierungsbedürftige Immobilie
7.    Aufbewahrungspflichten Für elektronische Kontoauszüge
8.    Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)
9.    Abschreibung für Einbauküchen in vermieteter Wohnung
10.    Rückstellungen für Entsorgungspflichten von Elektrogeräten
 

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1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

[ID:20170501]

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt bzw. bei der Pflege des dazugehörigen Grundstücks besteht die Möglichkeit eine Steuerermäßigung in Form eines Abzuges von der Einkommensteuer in Anspruch zu nehmen.

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege, wie Rasenmähen, Hecke schneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen).

Die höchstmögliche Steuerermäßigung pro Kalenderjahr beträgt € 4.000,00.

Darüber hinaus besteht die Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (Renovierung-, Modernisierungs- und Erweiterungs-arbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computer, Schornsteinfegerleistungen usw.

Diesbezüglich beträgt die höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr € 1.200,00.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 35a EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden.

Zum Haushalt können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung) gehören.

Auch Leistungen, die auch außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse) können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z.B. auf Angrenzen im öffentlichen Grund und Boden durchgeführt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleich zu setzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen- und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der neuen Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Steuerermäßigung nicht nur vom Eigentümer einer Wohnung, sondern auch vom Mieter in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt allerdings voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten-beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden.

Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresrechnung hervorgehen und durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Dies führt dazu, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachge-schossausbau für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen, die Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist unter anderem, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist. Entsprechendes gilt bei Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungs-überhang“ verloren ist, das heißt die Steuerermäßigung kann nicht zu einer negativen Einkommensteuer führen.

Eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.

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2. Regelmäßige Arbeitsstätte von Flugpersonal

[ID:20170502]

Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte. Ein Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen nach Reisekostengrundsätzen scheidet gemäß einem aktuellen Finanzgerichtsurteil aus.

Zur Abgeltung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von € 0,30 anzusetzen.

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Im Streitfall führten die Richter aus, dass der im Arbeitsvertrag genannte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte ist.

Die Kläger sind in diesem Flughafen arbeitsvertraglich mangels Befristung dauerhaft zugeordnet gewesen.

Für die Richter maßgebend war, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen hat, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet gewesen ist oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist.

Der arbeitsvertragliche Vorbehalt, die Kläger jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändert daran nichts.

Nach Auffassung der Richter ist nicht entscheidend, wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

Bei dem Flughafen handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.

Zu beachten ist, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde.

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3. Taxen/Mietwagen

[ID:20170503]

Aufgrund des aktuell festzustellenden Prüfungsschwerpunktes durch die Finanzämter von Taxiunternehmen/Mietwagen nehmen wir nachfolgend nochmals Bezug zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Ihrer Berufsgruppe:

Auch nicht prüfungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebsein-nahmen gemäß § 22 UStG in Verbindung mit § 43 bis 48 UStDV einzeln aufzuzeichnen.

Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenen Mindestanfor-derungen.

Mehrfach haben die Finanzämter bei steuerlichen Außenprüfungen Schätzungen vorgenommen, sofern die entsprechenden Schichtzettel nicht geführt bzw. aufbe-wahrt wurden.

Diese Vorgehensweise wurde nun mehrfach auch von höchster Rechtsprechung bestätigt.

Diese Schichtzettel enthalten Angaben der jeweiligen Fahrten unter anderem über Beginn und Ende der Schicht, die Total- und Besetzt-km, die Fahrpreise, den Tacho-Stand, die Gesamteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge.

Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, seine Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen, was durch sogenannte Schichtzettel erfolgen kann. Diese genügen den Mindestanforderungen für Einnahme-Ursprungs-Aufzeichnungen, weil sich aus den darin enthaltenen Angaben die Höhe der Umsätze und der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Die Aufbewahrungspflicht der Schichtzettel leitet sich aus § 147 Abs. I AO ab.

Als Anlage haben wir entsprechende Muster der Schichtzettel zur Kenntnisnahme beigefügt.

Die Anforderungen zur Aufbewahrung von digitalen Unterlagen gelten nicht nur für Registrierkassen, sondern auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Weg-streckenzählers erstellten Daten, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind.

Um den branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes Rechnung zu tragen, genügen sogenannte Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich aus dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen. Hiermit werden die sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen erfüllt.

Im Einzelnen können die Eintragungen lauten:

  • Name und Vorname des Fahrers
  • Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
  • Summe der Total- und Besetzt-km laut Taxameter
  • Anzahl der Touren laut Taxameter
  • Summe der Einnahmen laut Taxameter
  • Kilometerstand laut Tachometer (bei Schichtbeginn und Schichtende)
  • Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
  • Zahlungsart (z.B. Bar, EC-Cash, Kreditkarte, Lastschriftverfahren)
  • Summe der Gesamteinnahmen
  • Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
  • Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten)
  • Summe der verbleibenden Resteinnahmen
  • Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
  • Kennzeichen der Taxe

Die vorgenannten Angaben gelten für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.

Für die Aufzeichnung von Einsatzort und Zeitraum ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde, zugrunde zu legen.

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4. Kassensicherungsverordnung

[ID:20170504]

Die Bundesregierung hat um Manipulation von digitalen Aufzeichnungen, insbesondere bei Registrierkassen zu verhindern, eine Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderung an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungs-systeme im Geschäftsverkehr vorgelegt.

Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung präzisiert.

Folgendes wird durch die Kassensicherungsverordnung festgelegt.

  • Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind
  • Wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat
  • Wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind
  • Die Anforderung an eine einheitliche digitale Schnittstelle
  • Die Anforderung an die technische Sicherheitseinrichtung
  • Die Anforderung an den auszustellenden Beleg sowie
  • Die Kosten der Zertifizierung

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5. Aufteilung der Leistungen eines Hotels

[ID:20170505]

Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen.

Dabei ist auch das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteil gemäß einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Schleswig Holstein abzustellen.

Im Urteilsfall waren im Gesamtpreis des Hoteliers für Übernachtung und Frühstück € 5,00 für das Frühstück enthalten. Der Gast hatte die Möglichkeit eine Übernachtung auch separat ohne Frühstück zu buchen bzw. in Anspruch zu nehmen und musste dafür € 5,00 weniger zahlen bzw. bekam den entsprechenden Betrag erstattet.

Nach Auffassung des Finanzamtes stehe dem Unternehmen eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen nicht zu.

Das von dem Hotelier zugrunde gelegte Entgelt für das Frühstück war nach Auffassung des Finanzamtes zu niedrig.

Die Richter führten hierzu Folgendes aus:

  • Die Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, bereinigt um die Umsatzsteuer, wobei sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis richtet.
  • Im Streitfall ist für das Frühstück ein konkreter Preis von € 5,00 vereinbart worden und damit nach dem Inhalt des konkreten Rechtsverhältnisses, dass was die Kunden des Klägers aufgewendet haben, um das optionale Frühstück zu erhalten.
  • Die Kunden wussten von vorne herein, dass das Frühstück € 5,00 kosten wird, dass sie es buchen können oder nicht, und dass sie € 5,00 sparen können, wenn sie das Frühstück, sei es auch mitgebucht, nicht einnehmen werden.
  • Damit liegt hier entgegen der Auffassung des Finanzamtes laut Auffassung der Richter kein Fall vor, in welchem der Entgeltanteil zu schätzen bzw. das Entgelt nach den Maßstäben zu „Sparmenüs“ aufzuteilen wäre.
  • Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BfH entschiedenen Fall zu „Sparmenüs“ dahingehend, dass bei den „Sparmenüs“ ein echter Pauschal-preis vereinbart wurde, während im Streitfall im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses konkrete Einzelpreise für die Leistungskomponenten vereinbart waren.
  • Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung des Klägers bei der Preisbemessung sind ebenfalls nicht ersichtlich: Der Kläger hat glaubhaft und nach-vollziehbar dargelegt, dass diese Preisgestaltung auf die vornehmlich anwesenden Kunden zugeschnitten ist, und dass er diese Praxis bereits seit vielen Jahren ausübt und sie bereits vor Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Ãœbernachtungsleistungen geübt hat.
  • Zudem ist die Preisgestaltung unter Berücksichtigung der internen Kalkulation auch nicht derart niedrig, dass sie als allein aus steuerlich missbräuchlichen Erwägungen motiviert anzusehen ist.
  • Selbst wenn man von einem echten Pauschalpreis ausgehen sollte, wäre bei Anwendung der einfachstmöglichen Methode auf den Einzelveräußerungspreis abzustellen, was ebenfalls den vom Kläger gewählten Ansatz rechtfertigen würde.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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6. Vermietungsabsicht bei einer über einen längeren Zeitraum leer stehende sanierungsbedürftige Immobilie

[ID:20170506]

Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung eines Wohnobjekts können steuerlich nur Berücksichtigung finden, sofern die Absicht des Eigentümers besteht auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Sofern die Wohnung über einen längeren Zeitraum leer steht, z. B. weil umfangreiche Renovierungsarbeiten oder Bau-, bzw. Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, erkennt die Finanzverwaltung entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten an, solange der Eigentümer der Wohnung den ursprünglichen Entschluss zur Einkunftserzielung nicht eindeutig aufgegeben hat.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die grundsätzliche Absicht, Vermie-tungseinkünfte zu erzielen, dann in den Hintergrund tritt, wenn der Eigentümer offenbar nicht in der Lage gewesen ist, eine Vermietung des Objekts zu erreichen. Im Streitfall sollte die Wohnung einer Gemeinschaftsanlage umfangreich saniert werden und konnte u.a. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft mehr als 15 Jahre lang nicht fertiggestellt und vermietet werden. Obwohl die Vorinstanz den Eigentümern der betreffenden Wohnung das Bemühen um die Fertigstellung und Vermietung, z. B. auch durch Beteiligung an Sonderumlagen nicht abgesprochen hatte, lehnte der Bundesfinanzhof eine Anerkennung der Aufwendungen ab. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Eigentümer nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Betriebsbereitschaft und die Vermietung des Objekts zu erreichen. Aufgrund dieser objektiven Umstände konnte im vorliegenden Fall nicht von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden.

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7. Aufbewahrungspflichten Für elektronische Kontoauszüge

[ID:20170507]

Kreditinstitute stellen Kontoauszüge als Alternative zur Papierform sehr häufig auch in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Kontoauszüge werden von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannt und zwar unabhängig vom Datenformat.

Hinsichtlich der Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen orientiert sich die Finanzverwaltung an der Anerkennung von elektronischen Rechnungen. Danach ist es erforderlich, den Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit zu überprüfen und die Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren.

Der elektronische Kontoauszug ist in dieser Form aufzubewahren. Die Aufbewahrung eines Ausdrucks reicht nicht aus. Bei einer Betriebsprüfung sind diese elektronischen Belege ggf. dem Prüfer zur Verfügung zu stellen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Kontoauszüge grundsätzlich nicht für den Privatkundenbereich gilt, wenn also keine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, insbesondere wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen.

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8. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)

[ID:20170508]

In Deutschland ansässige Unternehmer, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge, z . B. anlässlich von Geschäftsreisen entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträ-gen aus EU-Mitgliedstaaten können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei den ausländischen Erstattungsbehörden oder über die ent-sprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regel-mäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

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9. Abschreibung für Einbauküchen in vermieteter Wohnung

[ID:20170509]

Das BMF hat zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung aktuell Stellung bezogen.

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung zu berücksichtigen sind.

Das BMF führt hierzu aus, dass im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Grundsätze des aktuellen BFH-Urteils unter Beachtung des § 176 Absatz 1 Nummer 3 AO in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

Bei Erstveranlagung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurden und deren Erneuerung / Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.

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10. Rückstellungen für Entsorgungspflichten von Elektrogeräten

[ID:20170510]

Gemäß einem aktuellen Urteil des BFH können Rückstellungen für die Entsorgung von nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten erst gebildet werden, wenn sich die Verpflichtung durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert hat. Nach dem ElektroG. müssen sich Gerätehersteller bei einer gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.

Der BFH führte aus, dass die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller sich zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem, wie oben, ElektroG. ergibt, diese konkretisiert sich aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend. Eine Rückstellungsbildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.