Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Rechnungsberichtigung
2.    Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung für das Kalenderjahr 2016
3.    Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
4.    Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen
5.    Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit
 

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1. Rechnungsberichtigung

[ID:20170301]

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, so dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit keine Nachzahlungszinsen entstehenden können.

Der Bundesfinanzhof hat diese unternehmerfreundliche Rechtsprechung weiter konkretisiert. Hiernach kann die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.

Dafür ist Voraussetzung, dass eine berichtigungsfähige Rechnung vorgelegen hat. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Rechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten haben muss. Fehler oder Ungenauigkeiten in diesen Angaben sind zu berichtigen und die fehlenden der in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG genannten Rechnungsbestandteile sind zu ergänzen. Hierzu zählen insbesondere Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Ident-Nummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und Zeitpunkt der Leistungserbringung, damit die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den fehlerhaften Rechnungen nicht zurückgezahlt werden müssen.

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2. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung für das Kalenderjahr 2016

[ID:20170302]

Grundsätzlich ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen hieraus folgend regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein, insbesondere in folgenden Fällen:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, sofern

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Dies kann z. B. bei Darlehen an Angehörige oder bei Zinsen von ausländischen Banken usw. der Fall sein. Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde. In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallene Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

Eine Minderung der Abgeltungssteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, sofern

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %-ige Kapitalertragsteuerabzug. Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und berücksichtigt werden sollen.

Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft;

  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € (Ehepartner 1.602,00 €) nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte
  • Veräußerungs-Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Es ist darauf zu achten, da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen teilweise keine Steuerbescheinigungen mehr automatisch erstellen, diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Auch im Fall der Günstigerprüfung kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bzw. bei Ehepartnern 1.602,00 € mindernd berücksichtigt werden.

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3. Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

[ID:20170303]

Gemäß einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster besteht die Möglichkeit, dass auch langjährige getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.
Zum Urteilsfall:

Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das Finanzamt zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte dann allerdings im Rahmen der Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Die Kläger trugen vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Das Finanzgericht Münster führte hierzu Folgendes aus:

Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten.

In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.

Die Schilderungen der Kläger werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich haben die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.

Im Übrigen ist es unschädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Die ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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4. Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen

[ID:20170304]

Das BMF hat zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs.1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 Stellung bezogen.

In den Ausführungen des BMF wird auf folgende Punkte näher eingegangen:

  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG)
  • Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG)
  • Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 3 EStG)
  • Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG)
  • Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen
  • Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen

Das insgesamt 18 Seiten umfassende Schreiben ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, bleiben § 7g EStG a. F. und das BMF-Schreiben vom 20.11.2013 maßgebend. Zusätzlich ist bei der Erhöhung/Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, das BMF-Schreiben vom 15.01.2016 mitzuberücksichtigen.

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5. Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit

[ID:20170305]

Sofern der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vorsieht, besteht gemäß § 622 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Kündigungsfrist kündigen kann.

In dem zu beurteilenden Fall war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrages war unter der Überschrift Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrages, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrages festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.

Die Richter führten aus, dass die Bestimmungen des vorformulierten Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.

Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt.

Nach Wortlaut und Systematik des Vertrages ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich.

Diese Frist gilt für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.