Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Geringwertige Wirtschaftsgüter
2.    Zugangsbeschränkte Vereine: Gemeinnützig ?
3.    Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde
4.    Künstlersozialabgabe ab 2018
5.    Lohnsteuer-Ermäßigung
6.    Riester Vertrag (Zuschüsse und Steuervorteile für 2017 und 2018)
 

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1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

[ID:20171101]


Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, sofern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 EUR (geringwertige Wirtschaftsgüter) nicht übersteigen.

Ab dem Kalenderjahr 2018 wird die bestehende Grenze auf 800 EUR (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer) angehoben. Dies bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, sondern diese können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 EUR und 800 EUR kann es daher sinnvoll sein diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR überschreiten, besteht die Möglichkeit diese in einem Sammelposten einzustellen. Diese wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben. Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab dem Kalenderjahr 2018 von bisher 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die obere Grenze von 1.000 EUR bleibt weiterhin bestehen.

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2. Zugangsbeschränkte Vereine: Gemeinnützig ?

[ID:20171102]

 

Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkennt zu werden, da hieraus bestimmte Steuervergünstigungen, z. B. bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sich ergeben.

Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehört z. B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt. Förderung der Allgemeinheit bedeutet u.a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden darf.

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes wurde die Gemeinnützigkeit verneint, da Frauen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurden.

Das Urteil kann sich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Vereine auswirken, wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, wenn diese Einrichtungen Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

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3. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde

[ID:20171103]

 

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für die Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein weiteres Geschenk darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte Betrag von 35 EUR, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Dies bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der 35,00 EUR-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.

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4. Künstlersozialabgabe ab 2018

[ID:20171104]

 

Unternehmer, die bestimmte künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, sind künstlersozialabgabepflichtig. So haben Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke, bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepflichtig sind darüber hinaus alle Unternehmer, die regelmäßige Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

Die Künstlersozialabgabe sinkt ab dem 01. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der gezahlten Entgelte.

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5. Lohnsteuer-Ermäßigung

[ID:20171105]

 

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn- / Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu erstellen. Ab dem 01.10.2017 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2018 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30.11.2017 kann auch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2017 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den Kalendermonat Dezember 2017 berücksichtigt werden kann.

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist nur möglich, sofern die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 EUR übersteigt.

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, sofern dies zu einer Reduzierung des Freibetrages führt.

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sogenannte Faktorverfahren berücksichtigt wird. Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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6. Riester Vertrag (Zuschüsse und Steuervorteile für 2017 und 2018)

[ID:20171106]

 

Um die Zulagen bzw. die Steuervergünstigungen bei der sogenannten Riesterrente zu erhalten, muss der Vertrag noch in diesem Kalenderjahr abgeschlossen werden und die Mindestsumme bzw. der Mindestbeitrag in einen bestehenden Vertrag eingezahlt werden (Mindestbeitrag: 4 % des beitragspflichtigen Einkommens des Vorjahres).

Im Kalenderjahr 2017 beträgt die Grundzulage 154 EUR und die Kinderzulage 185 EUR je Kind, für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder 300 EUR.

Die Grundzulage beträgt ab dem Kalenderjahr 2018 175 EUR.

Anstelle der Zulagen kann für die Altersvorsorgebeiträge auch ein Sonderausgabenabzug beantragt werden, der im Jahr 2017 max. 2.100 EUR beträgt.

Vor Neuabschluss eines Vertrages sollten die Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden, um einen optimalen Vertrag zu finden.