Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Betriebsausgabenabzug für Werbegeschenke
Als Betriebsausgaben dürfen Aufwendungen für Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde nur bis zu einer Höhe von 35,00 Euro je Empfänger geltend gemacht werden. Hierfür müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf besonderen Konten aufgezeichnet werden, ansonsten kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.
Unter die Regelungen für Geschenke und deren besondere Aufzeichnung können nach Ansicht eines Finanzgerichts auch Werbegeschenke fallen, die selbst Werbeträger sind. Im Urteilsfall wurde der Betriebsausgabenabzug für Herstellungskosten von Werbekalendern mit Firmenlogo, die an feststellbare Empfänger verteilt wurden, versagt, da die Aufwendungen nicht einzeln und getrennt nach § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichnet wurden. Eine Ausnahme hierfür besteht für sogenannte Streuwerbeartikel, die auch ohne besondere Aufzeichnungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Im Streitfall betrugen die Aufwendungen 10,60 Euro pro Kalenderjahr und waren damit grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Kosten waren jedoch nicht auf besonderen Konten gebucht worden, sondern unter Dienstleistungen und Werbedrucksachen, die nicht nur Aufwendungen für Geschenke umfassten. Aus dem in das Buchhaltungsprogramm integrierten Controllingsystem waren die Aufwendungen für den Kalender zu jeder Zeit abrufbar, Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen den gesetzlichen Anforderungen aber nicht.
2. Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke
Freiwillige Sachzuwendung oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen bei diesen Empfängern grundsätzlich der Einkommensbesteuerung. Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG mit 30 % pauschal übernehmen. Sodann muss der Empfänger die Zuwendung nicht der Einkommensteuer unterwerfen.
Wird dieses Verfahren angewendet, so gilt es für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob die Grenze von 35,00 Euro überschritten ist oder nicht.
Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die jeweilige ihr zugrunde liegende Zuwendung keinem Abzugsverbot unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat in einem neueren Urteil entschieden, dass in der Übernahme der pauschalen Einkommensteuer gemäß § 37b EStG ein weiteres Geschenk an den Geschäftsfreund zu sehen ist. Das bedeutet, dass der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk und die Pauschalsteuer ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der darauf entfallenden Pauschalsteuer den Grenzbetrag für Geschenke von 35,00 Euro übersteigt.
Hat sich der zuwendende Unternehmer zur Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG für Zuwendungen an Geschäftsfreunde entschieden, können nach dieser Rechtsprechung nur noch Geschenke bis zu einem Wert von 26,58 Euro beim Betriebsausgabenabzug berücksichtigt werden. Bei Überschreiten dieser Grenze können die Aufwendungen für das Geschenk und die darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgaben abzogen werden.
3. Gesetze zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
Durch ein Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung soll insbesondere die Vereinbarung von Betriebsrenten in kleineren Unternehmen gefördert werden. Die Änderungen knüpfen an die derzeit geltenden Regelungen zu den Vorsorgemodellen in Form von Leistungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. In diesem Zusammenhang treten ab dem 1. Januar 2018 u.a. folgende Neuregelungen in Kraft:
- Für sogenannte Geringverdiener (monatlicher Brutto-Arbeitslohn bis zu 2.200,00 Euro) wird ein spezielles Fördermodell eingeführt. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von mindestens 240,00 Euro bis höchstens 480,00 Euro im Jahr in eine betriebliche Altersversorgung, bleibt dieser Betrag neben der Steuerbefreiung für Altersvorsorgebeträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall einen Förderbetrag von 72,00 Euro bis höchstens 144,00 Euro jährlich bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen.
- Die Grenze für die Steuerbefreiung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen wird von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Der Zuschlag zum Höchstbetrag von 1.800,00 Euro entfällt. Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Höchstgrenze für die Beitragsfreiheit von Zuwendungen bzw. von umgewandelten Entgelten an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unverändert bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung verbleibt. Für Steuerrecht und Sozialversicherung gelten daher künftig unterschiedliche prozentuale Höchstgrenzen.
- Die Grundzulage bei sogenannten Riesterrenten wird von bisher 154,00 Euro auf 175,00 Euro erhöht. Darüber hinaus erfolgen Erleichterungen beim Zulageverfahren und bei der Auszahlung von Kleinbetragsrenten.
- Arbeitgeber können künftig durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer in Form von Leistungen an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anzubieten. Dabei können künftig sogenannte reine Beitragszusagen vereinbart werden. Das bedeutet, dass sich die Zusage des Arbeitgebers auf die Zahlung der Beiträge beschränkt. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sind, entgegen der bisherigen Praxis, nicht mehr vorgesehen. Die bisherige Möglichkeit der Finanzierung von Altersvorsorgebeiträgen durch Arbeitslohnverzicht (Entgeltumwandlung) bleibt bestehen. Neu ist, dass künftig durch Tarifvertrag eine automatische Entgeltumwandlung eingeführt werden kann. Dabei gilt das Angebot des Arbeitgebers auf Umwandlung von Arbeitslohn regelmäßig vom Arbeitnehmer als angenommen, wenn dieser nicht widersprochen hat. Der Arbeitgeber ist im Fall einer Entgeltumwandlung verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
4. Scheidungskosten
Der Bundesfinanzhof stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass Scheidungskosten anders als nach der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auf diese Ausnahmeregelung hatte sich im Streitfall der Kläger berufen. Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzung des § 33 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Ein Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf.
5. Musterklage zu Straßenausbaubeiträgen
Aktuell wird im Rahmen einer Musterklage geprüft, ob Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen dürfen.
Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahmen von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. Im konkreten Streitfall hat der Kläger die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen geltend gemacht. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden dürfen, in dem Bescheid der Gemeinde jedoch nur die Gesamtsumme ausgewiesen ist, wurden die Arbeitskosten auf 50 % geschätzt und entsprechend geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nunmehr die Musterklage, welche beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist.