Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017
2.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
3.    Lohnsteuerbescheinigungen 2016
4.    Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung
5.    Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds
6.    Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber
7.    Steuerliche Förderung der Elektromobilität
 

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1. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017

[ID:20170101]

Steuerpflichtige, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für das Kalenderjahr 2017 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2016 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmalig bis zum 10. Februar 2017 stellen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuervorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Verlängerung der Frist ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalen-derjahr 2016 angemeldet und bis zum 10.02.2017 entrichtet wird.

Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die fällige Umsatzsteuervoraus-zahlung für den Kalendermonat Dezember 2017 angerechnet.

Zu beachten ist, dass Vierteljahreszahler keine Sondervorauszahlungen zu leisten haben. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter, sofern kein Widerruf erfolgt. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2017 beim Finanz-amt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

Zu beachten ist, dass Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, sich auf den nächsten Werktag verschieben.

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2. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20170102]

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die künftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine entsprechende Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lagerberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege, z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, aus dem Jahr 2006

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente, z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Es ist darauf zu achten, dass während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ist das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.

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3. Lohnsteuerbescheinigungen 2016

[ID:20170103]

Bis Ende Februar 2017 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.

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4. Frist für Jahresmeldung in der Sozialversicherung

[ID:20170104]

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Hierin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privat-haushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2016 muss bis spätestens zum 15.02.2017 übermittelt werden.

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5. Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds

[ID:20170105]

Der Bundesfinanzhof hat zur Tarifbegünstigung einer vertragsgemäßen Kapitalauszahlung einer Pensionskasse in einem aktuellen Urteil Folgendes entschieden:

„Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die Einkommensteuer tarifbegünstigt zu berechnen. Außerordentliche Einkünfte können Entschädigungen oder Ver-gütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwal-tung handelt es sich im Fall der Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte.“

Im vorliegenden Streitfall ging es um die Frage, wie die Einmalzahlung aus der Pensionskasse zu besteuern ist. Nach Auffassung der Richter ist die Einmalzahlung der Pensionskasse nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang zu besteuern. Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, die nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG fallen.

Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Ver-gütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.

Insoweit fehlt es an der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.

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6. Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber

[ID:20170106]

Im zu beurteilenden Fall hat der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder seiner Angestellten bezahlt. Das beklagte Finanzamt behandelte die Ãœbernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil wie folgt entschieden:

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens zählt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer.

Es fehlt bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfüllt mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit.

Zwar haben die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.

Das Unternehmen hat auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Ungeachtet dessen ist die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigen-betrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt. Sie hat keinen Entlohnungscharakter.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahlt, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen begangen wurden. Hierbei handelt es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

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7. Steuerliche Förderung der Elektromobilität

[ID:20170107]

Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen beschlossen. Neben Befreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich danach auch lohnsteuerliche Vergünstigungen.

Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei.

Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betrieb-liche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Wird der Nutzungswert eines Elektro-Dienstwagens nach der pauschalen 1 %-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus.

Bei der sog. Fahrtenbuchmethode bleiben die Aufwendungen für den steuerfreien Ladestrom im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz.

Im Gegensatz zur Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist die Übereignung einer Ladevorrichtung nicht steuerfrei. Entsprechende Vorteile können aber vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterworfen werden.