Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
2.    Bundestag stimmt Erbschaftsteuerreform zu
3.    Verständigung über Erbschaftsteuer-Reform
4.    Mindestlohn ab 01.01.2017
5.    Senkung der Künstlersozialabgabe ab 01.01.2017
6.    Lohnsteuerermäßigung
7.    Verhältnis der vereinbarten zur ortsüblichen Miete beachten
 

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1. Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

[ID:20161101]

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausgenommen sind. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen netto 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungs-kosten).

In einem aktuellen Urteil zu dieser Thematik führte der BFH wie folgt aus:

Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen umfasst grundsätzlich auch sogenannte Schönheitsreparaturen. Auf den Wortlaut des § 6 Absatz 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG gehören ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift. Zu den üblicherweise jährlich anfallenden Erhaltungsarbeiten zählen Schönheitsreparaturen jedoch nicht, da diese im Regelfall nicht jährlich vorgenommen werden. Werden Aufwendungen für Material- und Fertigungsleistungen von dritter Seite zum Teil erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrages zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Berechnung des für die 15 % Grenze maßgeblichen Betrages einzubeziehen. Die Erstattungsbeträge sind von den anschaffungsnahen Herstellungskosten abzuziehen und mindern dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der AfA.

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2. Bundestag stimmt Erbschaftsteuerreform zu

[ID:20161102]

Der Bundestag stimmte mehrheitlich dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Darauf hatten sich die Vermittler von Bundestag und Bundesrat in der Woche zuvor verständigt.

Mit der neuen Regelung zur Erbschaftsteuer erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert. In der Kritik standen die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach können Firmenerben von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten.

Nachfolgend haben wir wesentliche Inhalte des Kompromissvorschlages zusammengefasst:

Auch künftig sollen Firmenerben weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten.

Einvernehmen gab es bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien. Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen Cash-Gesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien.

Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen Grundsätzlich nicht begünstigt werden.

Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke beispielsweise von Brauereien.

Zu beachten ist, dass der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen muss.

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3. Verständigung über Erbschaftsteuer-Reform

[ID:20161103]

Die Koalition hat sich nunmehr über Korrekturen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs zur Anpassung des Erbschaftssteuer-/Schenkungsteuergesetzes im Hinblick auf die Bereiche der Besteuerung von Familienunternehmen, des Verwaltungsvermögens und des Kapitalisierungsfaktors beim Ertragswertverfahren geeinigt. Die Neuregelungen sollen rückwirkend ab dem 01.07.2016 angewendet werden.

Betriebsvermögen (Personenunternehmen oder wesentliche Kaptalbeteiligungen) ist im Gegensatz z. B. zu Wertpapieren oder anderen Finanzanlagen weiterhin begünstigt. Die beiden Verschonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von 85 % des Vermögens sowie Optionsverschonung mit voller Steuerbefreiung) für Betriebsvermögen bleiben erhalten. Je nach Anzahl der Beschäftigten und Verschonungsart müssen die Unternehmen hierfür fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt werden (Haltefrist) und die Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben, d. h. bestimmte Lohnsummen müssen auch weiterhin erreicht werden, damit die Steuerverschonung nicht rückwirkend entfällt. Kleinbetriebe mit höchstens 5 Beschäftigten (bisher 20) sind von der Lohnsummenregelung befreit, aber nicht von der Haltefrist.

Für große Unternehmen, d. h. sofern das Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. Euro pro Erwerber beträgt, werden die Verschonungsregelungen verschärft bzw. eingeschränkt. Hier kann der Erwerber zwischen zwei Verfahren wählen:

  1. Eine volle Steuerbefreiung des begünstigten Vermögens in Form eines Erlasses ist nur möglich, wenn der Erwerber im Rahmen einer Bedarfsprüfung seine Vermögensverhältnisse offenlegt und soweit er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerzahlungen aus 50 % seines Privatvermögens (sowie 50 % des erworbenen nicht begünstigten Vermögens) aufzubringen. Soweit die Steuer in der Form nicht finanziert werden kann, wird sie erlassen. Der Erlass der Steuer ist von der Einhaltung einer 7-jährigen Behaltensfrist und einer je nach Beschäftigtenanzahl in Frage kommenden Lohnsumme abhängig.
  2. Kann oder will der Erwerber diesen Nachweis nicht erbringen, kommt alternativ ein Abschlagsmodell in Betracht. Die je nach gewählter Verschonungsart (Regel- oder Optionsverschonung) gewährte Steuerbefreiung verringert sich dabei stufenweise, soweit der Wert des Unternehmens 26 Mio. Euro übersteigt, um 1 % je 750.000,00 € des übersteigenden Teils. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Mio. Euro entfällt die Verschonung.

Beim Verwaltungsvermögen wird, wie bisher, zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen unterschieden. Verwaltungsvermögen (z. B. Wertpapiere, Beteiligungen, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie regelmäßig Zahlungs- und Finanzmittel, soweit diese mehr als 15 % des Werts des Betriebsvermögens überschreiten) wird künftig grundsätzlich aus dem begünstigten Vermögen herausgerechnet. Verwaltungsvermögen ist nur unschädlich, soweit es nicht mehr als 10 % des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens beträgt. Übersteigt das Verwaltungsvermögen allerdings 20 % des Betriebsvermögens, kommt eine Optionsverschonung gar nicht mehr in Betracht.

Familienunternehmen: Bei Unternehmen (Personengesellschaften, wesentliche Kapitalbeteiligungen) mit gesellschaftsvertraglichen Verfügungs-, Abfindungs- und Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen kommt ein Abschlag von bis zu 30 % auf den Unternehmenswert (vor Anwendung des Verschonungsabschlags) in Betracht. Der Abschlag richtet sich nach der vereinbarten Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert. Die Voraussetzungen müssen zwei Jahre vor der Übertragung vorliegen und zwanzig Jahre eingehalten werden.

Wie bisher ist eine Stundung der Steuern bei Erwerben von Todes wegen möglich. Künftig beträgt die Stundungsfrist aber nur noch sieben Jahre statt bisher zehn Jahre und ist nur noch im ersten Jahr tilgungs- und zinsfrei. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb überträgt oder aufgibt.

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4. Mindestlohn ab 01.01.2017

[ID:20161104]

Die Mindestlohn-Kommission hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € um 4 % auf 8,84 € je Zeitstunde anzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird von der Bundesregierung vorbereitet.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sog. Minijobs, ist ab 2017 zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450,00 € nicht überschritten wird.

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5. Senkung der Künstlersozialabgabe ab 01.01.2017

[ID:20161105]

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbstständige Auftragnehmer erteilen.

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2017 von derzeit 5,2 % auf 4,8 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird.

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6. Lohnsteuerermäßigung

[ID:20161106]

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein.

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.

Ab dem 01.10.2016 kann ein Lohnsteuerfreibetrag für 2017 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30.11.2016 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Kalenderjahr 2016 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Zu beachten ist, dass Werbungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 € (bei Versorgungsbezügen 102,00 €) übersteigen. Ein Freibetrag, z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben, ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600,00 € übersteigt.

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse, z. B. durch Verringerungen von Aufwendungen mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrages führt.

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7. Verhältnis der vereinbarten zur ortsüblichen Miete beachten

[ID:20161107]

Regelmäßig wird seitens des Finanzamtes überprüft, ob die vereinbarte Miete marktgerecht ist. Bei Mietverhältnissen mit Angehörigen prüft das Finanzamt besonders sorgfältig.

Es ist darauf zu achten, ob die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält und ob der Vertrag in allen Einzelheiten tatsächlich beachtet worden ist.

Das Mietverhältnis wird regelmäßig nicht anerkannt, wenn zinslose Mietvorauszahlungen vereinbart werden, ohne die Anrechnung bzw. Rückzahlung zu regeln und sie keine Vereinbarung zur Abrechnung der Nebenkosten getroffen haben. Wer keine Nebenkosten abrechnen will bzw. kann, vereinbart im Mietvertrag eine Warmmiete, die alle Nebenkosten einschließt.

Im Übrigen entscheidet das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete darüber, in welchem Umfang Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Folgendes ist zu beachten:

Sofern die tatsächliche Miete unter 66 % der ortsüblichen Miete liegt, dürfen Sie nur den Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, der der reduzierten Miete entspricht.

Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, bleibt der Werbungskostenabzug in vollem Umfang, also zu 100 %, erhalten.

Es ist empfehlenswert, einen Sicherheitspuffer einzubauen, damit Ihnen bei einem Streit mit der Finanzverwaltung über die Höhe der ortsüblichen Miete kein Nachteil entstehen kann.

Wenn die 66 %-Grenze unterschritten wird, sollten Sie die Miete sofort oder spätestens zum 01.01.2017 anpassen, um den vollen Werbungskostenabzug zumindest ab 2017 zu erhalten.