Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Teilzahlungen bei Abfindungen
2.    Vereine: Besteuerung von Festen
3.    Scheidungsfolgekosten keine außergewöhnlichen Belastungen
4.    Abziehbarkeit von Dritten getragenen Kosten eines Studiums
5.    Familienlastenausgleich
6.    Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
 

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1. Teilzahlungen bei Abfindungen

[ID:20160501]

Die Zahlung von Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses höhere Lohneinkünfte erzielt, als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall wäre. Derartige sogenannte zusammengeballte Einkünfte können für einkommensteuerliche Zwecke rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden, wodurch ein eventueller Progressionseffekt abgemildert wird. Diese sogenannte Fünftelregelung kommt allerdings grundsätzlich nur in Betracht, sofern die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird. Teilleistungen, z.B. eine Restzahlung im Folgejahr waren bislang nur dann unschädlich, wenn diese im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig war.

Der Bundesfinanzhof hatte dies dahingehend konkretisiert, dass bei einer Teilzahlung von höchstens 10% der Hauptleistung die Fünftelregelung auf die Abfindung angewendet werden kann. Ebenfalls unschädlich ist nach Auffassung des Gerichts eine Teilleistung, wenn diese niedriger ist als die durch Anwendung der Fünftelregelung auf die Hauptzahlung entstehende Steuerermäßigung. Seitens der Finanzverwaltung wird diese neue Rechtsprechung ab sofort in allen noch offenen Fällen angewandt.

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2. Vereine: Besteuerung von Festen

[ID:20160502]

Seitens des Bayerischen Landesamtes für Steuern wurde eine kurze Information zur Besteuerung von Festveranstaltungen bei Vereinen herausgegeben.

Hierbei werden folgende Themenbereiche näher im Einzelnen erläutert:

  • Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) u.a. Zuordnung von einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Geschäftsbereichen (steuerbefreiter ideeller Bereich, steuerbefreite Vermögensverwaltung, steuerbefreiter Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
  • Umsatzsteuer, hier u.a. Anwendung der Kleinunternehmerregelung, Abzug von Vorsteuern, Umsatzsteuerpflicht des Vereins als Veranstalter für Leistungen ausländischer Künstler
  • Steuerabzug für ausländischer Künstler gemäß § 50a EStG
  • Lohnsteuer bei der Beschäftigung von Arbeitskräften

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3. Scheidungsfolgekosten keine außergewöhnlichen Belastungen

[ID:20160503]

Der Bundesfinanzhof hat über den Abzug von Zivilprozesskosten in einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung in einem aktuellen Urteil wie folgt entschieden:

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind Zivilprozesskosten auch vor dem Veranlagungszeitraum 2013 nur insoweit abziehbar, als der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Der BFH führt in einem aktuellen Urteil wie folgt aus:

Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten hat der BFH als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Begründung dafür hat im Laufe der Zeit gewechselt. Hiermit muss sich der Senat allerdings nicht auseinandersetzten, denn die Rechtsprechung bezieht sich nur auf die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehende Kosten.

Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses sind dagegen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen.

Folgensachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden.

Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.

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4. Abziehbarkeit von Dritten getragenen Kosten eines Studiums

[ID:20160504]

In einem aktuell veröffentlichten Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes wurde darüber entschieden, ob vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Studiums zum Abzug gebracht werden können, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten getragen wurden.

Unter dem Begriff Werbungskosten fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Der Begriff Aufwendung wird im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Der Drittaufwand kann nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Um eigenen Aufwand der Steuerpflichtigen handelt es sich allerdings auch dann, wenn die Leistungen von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges erbracht werden. Unter abgekürztem Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldgebers an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen.

Im Streitfall ging es um die Zahlung der Maklerprovision durch den Vater für den Sohn im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung sowie der Mietzahlungen für die angemietete Wohnung im Zusammenhang mit dem Medizinstudium des Sohnes.

Das niedersächsische Finanzgericht führte hierzu aus, dass bei den vom Vater getragenen Maklerkosten es sich um eigenen Aufwand der Klägerin handelt, der von ihrem Vater aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet wurde. Die auf dem Maklervertrag beruhende Zahlung der Maklerprovision ist im Interesse der Klägerin und ihres Studiums erfolgt. Der Berücksichtigung der Maklerprovision als Werbungskosten steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitjahr keine Einnahmen erzielt hat.

Die Zahlungen für die Anmietung von Wohnung und Garage sind im Streitjahr nicht als Werbungskosten abziehbar. Es liegt kein Fall des abgekürzten Zahlungsweges vor, da der Vater der Klägerin hier eigene Schulden aus den Mietverträgen mit der Vermieterin tilgt. Zwar hat der Vater die Zahlung aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet, gleichwohl führt dies nicht zur abziehbaren Aufwendung der Klägerin, da die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges nach Auffassung des BFH bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar sind.

Durch die Mietzahlung des Vaters wurde die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Streitjahr nicht gemindert.

Zu beachten ist, dass das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen hat. 

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5. Familienlastenausgleich

[ID:20160505]

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich. Seitens des Bundeszentralamtes für Steuer wurden ab März 2016 Kindergeldmerkblätter für 2016 herausgegeben. Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezählt. Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Unterjährig wird zunächst Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird überprüft, ob der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge zu einer höheren Entlastung führt. Sofern dies der Fall ist, werden die steuerlichen Kinderfreibeträge gewährt und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet.

Das Merkblatt gibt einen Überblick über den Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Der Kindergeldkasse müssen unbedingt die steuerlichen Identifikations-nummern des Kindergeldberechtigten und auch des Kindes vorliegen. Im Zweifel ist es sinnvoll, sich mit der Kindergeldkasse zu verständigen.
  • Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzung gewährt. Für Kinder in der EU und in Staaten der EWR beträgt das Kindergeld für die ersten beiden Kinder jeweils € 190,00 pro Monat, für das dritte Kind € 196,00 und für jedes weitere Kind € 221,00.

Die Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, sofern sie für einen Beruf ausgebildet werden, hierzu zählt auch der Besuch von allgemein bildenden Schulen, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden zwischen z.B. zwei Ausbildungsabschnitten mangels Ausbildungsplatz einer Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst leisten.

Sofern ein Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, wird es nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Anspruchsunschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, das heißt, wenn die Ausbildungs-maßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist; die geringfügig im Sinne des SGB IV ist; wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend, das heißt höchstens zwei Monate, ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Ein Kind wird bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch dann berücksichtigt, wenn es sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist.

Ohne Altersbegrenzung wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. 

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6. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

[ID:20160506]

Das Besteuerungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland soll modernisiert werden und in Zukunft weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde vom Finanzausschuss zugestimmt.

Für den Gesetzesentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen, während sich die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis ´90 Die Grüne der Stimme enthielten.

Die wichtigsten Änderungen sind, dass Bürger, die ihre Steuererklärung mit erheblicher Verspätung einreichen, einen Verspätungszuschlag zahlen sollen.

Mit den Änderungsanträgen wurde aber die ursprünglich vorgesehene Höhe des Versäumniszuschlags von € 50,00 auf € 25,00 pro Monat verringert, und die Festsetzung des Versäumniszuschlages erfolgt nicht mehr in jenem Fall automatisch wie das ursprünglich geplant war.

Außerdem wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung sollen Steuererklärungen soweit möglich automatisiert bearbeitet werden.