Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus
2.    Nebenkosten bei verbilligter Wohnungsvermietun
3.    Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen
4.    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten
5.    Steuerfreie Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten
6.    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung
7.    Abfärbung der Einkünfte einer Ärzte-GbR
8.    Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle
 

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1. Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus

[ID:20160401]

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Neubaus von Mietwohnungen vorgelegt. Begünstigt sind Baumaßnahmen bzw. Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung neuer Gebäude und neuer Eigentumswohnungen, sofern sie in einem sog. Fördergebiet durchgeführt werden,

  • die Objekte aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2015 und bis zum 31. Dezember 2018 gestellten Bauantrags (bzw. einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige) fertiggestellt werden,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Obergrenze von 3.000,00 Euro je m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Wird diese Baukostenobergrenze auch nur geringfügig überschritten, scheidet eine steuerliche Förderung komplett aus.

Für danach begünstigte neue Wohnobjekte soll eine Sonderabschreibung in Betracht kommen, wenn die Immobilien mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die Abschreibung beträgt im Jahr der Herstellung und in den darauffolgenden Jahren bis zu jeweils 10% und im folgenden dritten Jahr bis zu 9% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist jedoch auf höchstens 2.000,00 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt.

Zusammen mit der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2% ergibt sich für die förderfähigen Herstellungskosten innerhalb des dreijährigen Begünstigungszeitraums somit eine Abschreibung von bis zu 35%. Eine Anschaffung ist nur begünstigt, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.

Die Sonderabschreibungen sollen letztmals für das Jahr 2022 geltend gemacht werden können.

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2. Nebenkosten bei verbilligter Wohnungsvermietun

[ID:20160402]

Bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die erzielten Einnahmen um die dadurch verursachten Werbungskosten gemindert. Das gilt grundsätzlich auch bei verbilligter Vermietung von Wohnungen z. B. an Angehörige. Beträgt die gezahlte Miete jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, wird der Werbungskostenabzug entsprechend anteilig gemäß § 21 Abs. 2 EStG reduziert.

Was unter ortsüblicher Miete genau zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Hiervon abweichend hat ein Finanzgericht die Kaltmiete ohne Nebenkosten als Vergleichsmaßstab angesehen. Zu beachten ist, dass gegen dieses Urteil ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

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3. Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen

[ID:20160403]

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, z.B. Kassenaufzeichnungen, soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden.

Demzufolge sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem:
    Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau:
    Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
  • Sanktionierung von Verstößen:
    Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Abs. 1 AO ergänzt. Dies ist notwendig, um den neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.

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4. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten

[ID:20160404]

Das Finanzgericht führte aus, das Scheidungsverfahren erfüllt nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen. Gem. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG tritt bei der Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren. Sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits sind demnach aufgrund der Regelung des § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich gesetzlich suspendiert.

Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Zu beachten ist, dass die Revision zugelassen wurde.

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5. Steuerfreie Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

[ID:20160405]

Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Neuregelung des § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG ab 2015 Stellung genommen. Hierzu wird Folgendes ausgeführt:

Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 01.01.2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 01.01.2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG steuerfrei.

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6. Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

[ID:20160406]

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll.

Nach Auffassung der BFH-Richter ist maßgeblich für den Anspruch auf Vorsteuerabzug ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Auch ist der Kläger nicht als Gesellschafter einer zu gründenden GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Gesellschafter ist nur dann Unternehmer (Steuerpflichtiger), wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die den Gesellschafter zum Steuerpflichtigen (Unternehmer) machen.

Anders ist es nur, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht und es sich hierbei um eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt handelt. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn beabsichtigt, gegenüber der zu gründenden GmbH entgeltliche Leistungen zu erbringen.

Darüber hinaus war im Urteilsfall der Kläger auch nicht aufgrund eines Übertragungsvorgangs auf eine zu gründende Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Ein Vorsteuerabzug kommt z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig.

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7. Abfärbung der Einkünfte einer Ärzte-GbR

[ID:20160407]

Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden .

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter.


In einem aktuellen BFH-Urteil führten die Richter Folgendes aus:

  • Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
  • Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.
  • Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise (mangels Eigenverantwortlichkeit) gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.
  • Vorliegend hat die Vorinstanz ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Vergütungen aus den vom Klagefall erbrachten ärztlichen Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter der Klägerin entfielen, und die Einkünfte der Klägerin daher als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Sofern die Klägerin wie im Urteilsfall nicht in vollem Umfang freiberuflich tätig war, waren ihre Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, da sie nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung waren. Hierzu ist die Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2014 – VIII R 6/12) zu berücksichtigen.

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8. Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle

[ID:20160408]

Eine neue Entwicklung scheint sich innerhalb der Finanzverwaltung bei der Abwicklung der sog. Bauträgerfälle zu ergeben.

Der Bauträger ist aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer aus dem Bezug von Bauleistungen. Die Finanzverwaltung ist mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt. Der Bauträger stellt einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit, die aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG aber nicht ausbezahlt werden soll, sondern durch Inrechnungstellung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer mit der zivilrechtlichen Forderung des Subunternehmers verrechnet wird. Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer aufgrund des § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden soll. Der Zinslauf beim Subunternehmer beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung gestellt hat.

Neue Entwicklung: Der BFH hatte mit Beschluss vom. 27.01.2016 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.

Seitens der Finanzverwaltung wird dieser Beschluss wie folgt interpretiert:

  • Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
  • Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.

Es ist ein BMF-Schreiben hierzu in Arbeit. Damit möchte die Finanzverwaltung die Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und - soweit der Subunternehmer gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann - auch die Auszahlung der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt nun die Inanspruchnahme des Subunternehmers bis auf weiteres zurück. Sie weist in den Schreiben an die Bauträger darauf hin, dass die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen sind, da diese unbegründet sind.