Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerbefreiung von Trinkgeldern
2.    Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
3.    Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
4.    Steuer-ID bei Kindergeldzahlungen
5.    Merkblatt zur Steuerklassenwahl
6.    Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Steuerbefreiung von Trinkgeldern

[ID:20151201]

Sofern einem Arbeitnehmer Trinkgelder, z. B. in der Gastronomie oder im Friseurgewerbe im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig zugewendet werden, sind diese regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wurde nunmehr klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die von Gästen bzw. Kunden gezahlten Trinkgelder z. B. in eine gemeinsame Kasse eingezahlt, vom Arbeitgeber aufbewahrt und von diesem als eine Art Treuhänder aufgeteilt werden. Im zu beurteilenden Streitfall erhielt ein Kellner aus diesem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil. Der Restbetrag wurde nach einem Punktesystem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verteilt und monatlich ausgezahlt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht dieses Verteilsystem der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn zwischen Kellner und Gast eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung besteht und die Zuwendungen vom Gast stammen, weil somit regelmäßig die Voraussetzungen des Trinkgeldbegriffs erfüllt sind.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

[ID:20151202]

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es besteht die Möglichkeit, dass dieser Arbeitslohn vom Arbeitgeber mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlags pauschal versteuert wird. Von den Zuwendungen kann jedoch ab 2015 ein Freibetrag von 110,00 Euro je Betriebsveranstaltung abgezogen werden, und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Sofern ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teilnimmt, können die beiden Betriebsveranstaltungen ausgewählt werden, bei denen die Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben zu den neuen Regelungen umfangreich Stellung genommen.

Gemäß BMF-Schreiben vom 14.10.2015 gilt u. a. Folgendes:

Zu den Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören auch Aufwendungen des Arbeitgebers für

  • Musik, künstlerische Darbietungen, Eintrittskarten usw.,
  • den äußeren Rahmen wie Raummiete, Eventmanager usw.,
  • Zuwendungen an eine Begleitperson des Arbeitnehmers,
  • die Fahrt zum und vom Veranstaltungsort.

Zu berücksichtigen ist, dass sofern Mitarbeiter an einem anderen Standort tätig sind, die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Zentrale allerdings als Reisekosten steuerfrei erstattet werden können. Erst die Fahrtkosten von dort zum Veranstaltungsort gehören zu den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen. Für die Frage, ob die Zuwendungen den Freibetrag übersteigen, sind Aufwendungen für eine Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

[ID:20151203]

Aus dem §§ 240 und 241 a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Den Vorschriften folgend sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Steuer-ID bei Kindergeldzahlungen

[ID:20151204]

Zum Jahreswechsel erhalten Familien ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag. Ab dem Kalenderjahr 2016 benötigen die Familienkassen die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können. Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.

Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Merkblatt zur Steuerklassenwahl

[ID:20151205]

Das BMF hat das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben die Möglichkeit für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Im Rahmen des nunmehr veröffentlichten Merkblattes (Homepage BMF) sind nunmehr Tabellen ausgearbeitet worden. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

6. Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

[ID:20151206]

Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen wie Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaften sowie Selbständige, Freiberufler oder Land- und Forstwirte haben, sofern die Voraussetzungsmerkmale erfüllt sind, die Möglichkeit die steuerliche Wirkung von Abschreibungen bei geplanten Investitionen vorzuziehen, indem sie bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Abzugsbetrag in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen. Die Berücksichtigung eines solchen Investitionsabzugsbetrags ist aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie z. B. der Durchführung der Investition innerhalb von 3 Jahren und die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts im Unternehmen.

Darüber hinaus musste bislang das zur Anschaffung vorgesehene Wirtschaftsgut bereits bei Geltendmachung des Abzugsbetrags seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs-oder Herstellungskosten angegeben werden. Eine zu allgemeine Benennung (z. B. „Maschinen“ oder „Fuhrpark“) führte regelmäßig dazu, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend nicht anerkannt wurde.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung ist das Erfordernis, die Funktion und voraussichtlichen Erwerbskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu benennen, jetzt entfallen. Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden, brauchen diese Angaben nicht mehr gemacht zu werden. Dies gilt demnach erstmals bereits für Abzugsbeträge, die für das laufende, abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Anspruch genommen werden, im Regelfall erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016.