Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Eingabefehler bei der elektronischen Steuererklärung
2.    Ertragssteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken
3.    Rechtsprechung zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs bei Betriebsprüfung
4.    Verbesserung der steuerlichen Familienförderung und Tarifentlastungen ab dem Kalenderjahr 2015
 

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1. Eingabefehler bei der elektronischen Steuererklärung

[ID:20150801]
Sofern dem Finanzamt nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine Änderung des Steuerbescheides rechtfertigen, können endgültige Steuerbescheide auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden. Bei Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen gilt das allerdings nur, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die neuen Tatsachen erst nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Grobes Verschulden wird unterstellt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Bisher galt als grobes Verschulden, wenn Hinweise in der Steuererklärung übersehen und deshalb Angaben unterlassen wurden. Nach Bestandskraft des Steuerbescheides war bislang eine nachträgliche Berücksichtigung in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Der Bundesfinanzhof hat diese restriktive Auffassung nunmehr gelockert. Zu berücksichtigen sei, dass die regelmäßig erforderliche elektronische Erfassung der Steuererklärungsdaten unübersichtlicher sei als das Ausfüllen von Papierformularen. Wenn Besteuerungsgrundlagen bereits ermittelt wurden und lediglich die Erfassung des Ergebnisses vergessen wurde, sei dies regelmäßig nur wie ein mechanisches Versehen zu beurteilen und damit nicht als grobes Verschulden zu werten.

In diesen Fällen können die Angaben also auch nachträglich noch erfolgen, eine Änderung des Steuerbescheides ist möglich.

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2. Ertragssteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

[ID:20150802]
Nach einem aktuellen Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder werden Blockheizkraftwerke entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes behandelt, anstatt, wie zuvor, als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut. Dies gilt für alle Fälle, in denen ein Blockheizkraftwerk keine Betriebsvorrichtung darstellt, d. h. der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.

Nach alter Verwaltungsauffassung wurde den selbständigen, vom Gebäude losgelösten beweglichen Wirtschaftsgütern für AfA-Zwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist nun grundsätzlich nicht mehr möglich.

Bei Neuanschaffung oder –bau sind nun die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Blockheizkraftwerks dem Gebäude zuzurechnen. Sie unterliegen damit zwar weiterhin der linearen Abschreibung, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von grundsätzlich 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Blockheizkraftwerks ist indes deutlich kürzer.

Muss das Blockheizkraftwerk ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort und in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und der Investitionszulage ist mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sodann nicht mehr möglich.

Zu beachten ist, dass der Vertrauensschutz für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten Blockheizkraftwerke gewährt wird. Demnach besteht ein verbindliches Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Dieses ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. Mit der signifikant höheren Abschreibungsdauer bei Neuanschaffung des Gebäudes nebst Blockheizkraftwerk nach dem 10.01.2016 unter dem Verwehren der Investitionsförderungen büßt das Blockheizkraftwerk steuerlich an Attraktivität ein.

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3. Rechtsprechung zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs bei Betriebsprüfung

[ID:20150803]
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Demnach ist der Zeitreihenvergleich nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig. Gibt es sonst keine Anhaltspunkte für nicht verbuchte Einnahmen, sei der Zeitreihenvergleich in der Regel nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet und außerdem in der Regel nur dann, wenn auch im jeweiligen Fall  praktizierbare andere Schätzungsmethoden z. B. Geldverkehrsrechnungen unverbuchte Einnahmen identifizieren.

Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebes in kleine Einheiten regelmäßig in Zeiträume von einer Woche zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagssatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Der BFH führte in seinem Urteil aus, dass die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs voraussetzt, dass im Betrieb das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Es darf zudem im maßgebenden Zeitraum nicht zu solchen Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die nicht anderweitig behebbare wesentliche Unsicherheiten bei der Aufstellung und Interpretation des Zahlenwerks mit sich bringen.

Bei einer Buchführung, die formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit  grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden.

Sofern die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß ist, sind aber materielle Unrichtigkeiten der Einnahmeerfassung nicht konkret nachgewiesen, um die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nur dann einen Anhaltspunkt für die Höhe der erforderlichen Hinzuschätzung bilden, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigen, nicht sinnvoll einsetzbar sind.

Bei verbleibenden Zweifeln können Abschläge in einem Umfang geboten sein, der über eine bloße Abrundung hinausgeht, so der BFH.

Mit dieser Entscheidung hat sich der BFH erstmals und dies äußerst intensiv und umfassend mit dem Zeitreihenvergleich als Methode für die Begründung von Einnahmezuschätzungen auseinandergesetzt. Der Senat hat die Schätzungsbefugnis für den Streitfall, die formellen Buchführungsmängel gewichtend, grundsätzlich bestätigt, äußert jedoch erhebliche Zweifel daran, ob sich die vorgenommene Hinzuschätzung ausschließlich auf den Zeitreihenvergleich stützen lassen. In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

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4. Verbesserung der steuerlichen Familienförderung und Tarifentlastungen ab dem Kalenderjahr 2015

[ID:20150804]
Die Verbesserung der steuerlichen Familienförderung und Tarifentlastung ab dem Kalenderjahr 2015 ist nunmehr beschlossen. Im Rahmen eines Änderungsgesetzes werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Unterhaltshöchstbetrag angehoben.

Der Grundfreibetrag wird von bisher € 8.354,00 auf € 8.472,00 (2015), bzw. € 8.652,00 (2016) angehoben.

Der Kinderfreibetrag von derzeit € 7.008,00 wird ab dem Kalenderjahr 2015 auf € 7.152,00 und ab dem Kalenderjahr 2016 auf € 7.248,00 erhöht.

Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von € 184,00 auf € 188,00 (2015), bzw. € 190,00 (2016) erhöht.

Für das dritte Kind wird das Kindergeld von € 190,00 auf € 194,00 (2015), bzw. € 196,00 (2016) und für das vierte und weitere Kinder von derzeit € 215,00 auf € 219,00 (2015), bzw. 221,00 (2016) erhöht.

Der unter als Höchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EstG wird von € 8.354,00 auf € 8.472,00 (ab 2015), bzw. € 8.652,00 (ab 2016) erhöht.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von bisher € 1.308,00 auf € 1.908,00 (ab 2015) erhöht zzgl. € 240,00 für jedes weitere Kind ab dem Kalenderjahr 2015.

Es ist beabsichtigt, dass die Anhebung der steuerlichen Freibeträge bei den Arbeitnehmern erstmals beim Lohnsteuerabzug für den Kalendermonat Dezember 2015 berücksichtigt werden.

Darüber hinaus soll ab dem Kalenderjahr 2016 durch eine Korrektur der Tarifvorschriften die Wirkung der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden.