Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Freiberuflergemeinschaft mit (geringfügigen) gewerblichen Einkünften
2.    Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen
3.    Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2014
4.    Voraussetzungen für den vollen Werbungskostenabzug bei Vermietung an Angehörige
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Freiberuflergemeinschaft mit (geringfügigen) gewerblichen Einkünften

[ID:20150401]

Schließen sich Freiberufler, z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte, zu einer Personengesellschaft (insbesondere als GbR oder Partnerschaft,  zusammen, wird die Gesellschaft regelmäßig nicht gewerbesteuerpflichtig. Es werden weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, gemäß § 18 EStG, erzielt, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen sowie leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

Falls in einer Freiberuflergesellschaft allerdings neben rein freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, gelten grundsätzlich alle Einkünfte der Personengesellschaft stets und in vollem Umfang als gewerblich. Dies bedeutet, dass auch die gesamten freiberuflichen Einkünfte dann in gewerbliche umqualifiziert werden und der Gewerbesteuer unterliegen (sog. Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Aufgrund der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führt dies regelmäßig nur dann zu steuerlichen Mehrbelastungen, sofern der Gewerbesteuer-Hebesatz höher als 380 % ist.

Nach derzeitiger Praxis gilt die Abfärberegelung regelmäßig unabhängig von der Höhe des gewerblichen Anteils. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen entschieden, dass die Abfärbewirkung unverhältnismäßig ist, wenn die gewerbliche Tätigkeit lediglich einen äußerst geringen Umfang hat. Dies ist nach Ansicht des Gerichts der Fall, sofern die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Somit hat der Bundesfinanzhof erstmals eine eindeutige Bagatellgrenze formuliert. Überschreiten danach die gewerblichen Einkünfte einer ansonsten freiberuflichen Personengesellschaft diese Grenzen nicht, bleiben alle Einkünfte gewerbesteuerfrei.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen

[ID:20150402]

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten in einem privaten Haushalt kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten in Betracht. Die höchstmögliche Ermäßigung der Einkommensteuer beträgt pro Jahr 1.200,00 Euro. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Zahlung der Handwerkerrechnung unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist.

Fallen im Zusammenhang mit Reparatur- bzw. Wartungsleistungen auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten an (z. B. bei den Leistungen eines Schornsteinfegers), lehnt die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung im Hinblick auf die Prüfungsarbeiten ab. Dies gilt bislang ebenso für die sogenannte Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen, die als nicht begünstigte „Gutachtertätigkeit“ behandelt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nunmehr entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage nach § 35a EStG steuerbegünstigt sein kann. Die Dichtheitsprüfung, so die Auffassung des Gerichts, diene der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und sei somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen erhöhe die Lebensdauer, sichere deren Nutzbarkeit und zähle damit zum „Wesen der Instandhaltung“. Hieraus folgend sind entsprechende Aufwendungen daher als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2014

[ID:20150403]

Seit dem Kalenderjahr 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Steuererklärung angegeben werden sofern nicht Ausnahmeregelungen in Betracht kommen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein, so z. B. wenn :

• für Kapitalerträge keine Kapitalertragssteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge in der Einkommensteuerveranlagung entspricht dann in der Regel dem Abgeltungssteuersatz von 25 %.

  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde. In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragssteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
  • Eine Minderung der Abgeltungssteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug. Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von anderen Verlusten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind.
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungssauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte.
  • Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen
(Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Zu beachten ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bei Ehegatten 1.602,00 € mindernd berücksichtigt werden kann.

Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof jetzt in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist nach Auffassung des Gerichts auch bei der Günstigerprüfung anzuwenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Voraussetzungen für den vollen Werbungskostenabzug bei Vermietung an Angehörige

[ID:20150404]

Sofern bei einer Vermietung an Angehörige die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, ist die Vermietung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Bei einer Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich.

Somit können Sie ab einer ortsüblichen Miete von 66 % ohne weitere Prüfung 100 % der auf die Wohnung entfallenen Werbungskosten abziehen. Vergleichsmaßstab ist die Marktmiete für Wohnung vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Die ortsübliche Miete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der laut Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main gibt es verschiedene Möglichkeiten die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung festzustellen, z. B. Ermittlung nach zuvor gezahlten Entgelten, Mietpreisspiegel der Städte und Gemeinden, Anpassung eines veralteten Mietpreisspiegels anhand der durchschnittlichen Mietpreissteigerungen, Rückgriff auf Mietwertkalkulatoren der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformationen, Ermittlung anhand von Internetrecherchen, Ermittlung einer Vergleichsmiete aus der bundesdurchschnittlichen Miete. Wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, kann auch das Gutachten eines Bausachverständigen zu Grunde gelegt werden. Wenn sie ihre Wohnung an nahe Angehörige vermieten, wird das Finanzamt immer prüfen, ob ihre Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Es ist daher sinnvoll, wenn sie sich nach den oben genannten Kriterien von vorneherein entsprechende Vergleichsmöglichkeiten verschaffen.

Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, für den Schornsteinpfleger, für Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart.

Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung gehören nicht dazu.