Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen
2.    Verpflegungspauschalen auch bei Auswärtstätigkeit mit sog. „Dauer-Unterkunft“
3.    Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres
4.    Keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" im Sinne des § 11 EStG
5.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
6.    Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
7.    Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen

[ID:20150201]

Ein Unternehmer kann grundsätzlich die in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nur dann steuerlich geltend machen, sofern die Rechnung sämtliche Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz erfüllt. Fehlen die gesetzlich geforderten Angaben in der Rechnung oder sind diese unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Sofern der Vorsteuerabzug erst Jahre später z. B. in Folge einer Betriebsprüfung wegen einer unzureichenden Rechnung versagt, ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug zurückzuzahlen. Erst sofern eine berichtigte Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Die Rechnungskorrektur wirkt nicht zurück. Somit entstehen in diesen Fällen ggf. Nachzahlungszinsen. Seitens des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde nunmehr der Europäische Gerichtshof angefragt, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist. Dies würde die Festsetzung von Nachzahlungszinsen vermeiden.

Es besteht die Möglichkeit gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit einer Rechnungsberichtigung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Verpflegungspauschalen auch bei Auswärtstätigkeit mit sog. „Dauer-Unterkunft“

[ID:20150202]

Arbeitnehmer, welche außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

  • 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung
  • 12 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und Abreisetag bei einer Dienstreise mit Ãœbernachtung.

Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr einen Fall zu beurteilen, in dem ein Außendienstmitarbeiter von montags bis freitags in einer Unterkunft in der Nähe seines Vertriebsbezirks (mit wechselnden Einsatzbereichen) übernachtete und nur an den Wochenenden in seine Wohnung am Lebensmittelpunkt zurückkehrte. Der Arbeitnehmer hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte). Das Gericht sah hier keine Parallele zur doppelten Haushaltsführung. Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen ist die Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung an seinem Lebensmittelpunkt (Heimatort) maßgebend. Das gilt auch dann, wenn er stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet. Das Urteil des Bundesfinanzhofs von Oktober 2014 betraf zwar noch das alte Reisekostenrecht, es ist aber auch für die ab 2014 geltenden Reisekostengrundsätze anzuwenden.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres

[ID:20150203]

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (entgegen BMF-Schreiben) entschieden, dass Betreuungskosten für ein Haustier als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig sind.

Nach § 35 a EstG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden Im beurteilenden Fall des Finanzgerichts Düsseldorfs ging es um die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung des Klägers. Dieser hatte eine Tier- und Wohnungsbetreuerin mit der Betreuung des Tieres während Ihrer Abwesenheit beauftragt. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des BMF ab.

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf führten hierzu aus:

Die Versorgung von Haustieren hat einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und wird deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören hierzu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten, wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters, so die Begründung der Richter des Finanzgerichts Düsseldorf.
Zu beachten ist, dass das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" im Sinne des § 11 EStG

[ID:20150204]

Nach § 11 Abs. 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.  Im aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es darum, ob die Umsatzsteuerzahlung für das 4. Quartal, welche am 11.01. des Folgejahres für das Vorjahr bezahlt wurde, dem Vorjahr zuzurechnen sind oder dem Zahlungsjahr.

Die Richter des BFH führten hierzu aus:
Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG sind für den oben geschilderten Streitfall hinsichtlich der im Folgejahr geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung nicht erfüllt. Vorliegend hat der Kläger die Umsatzsteuervorauszahlungen zwar fristgerecht geleistet. Sie ist jedoch nicht i.S. von § 11 EStG kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als "kurze Zeit" gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Hieran ändert auch die Vorschrift des § 193 BGB (Fristende fälle auf ein Wochenende oder Feiertag) nichts: Zwar gilt diese Vorschrift nach § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerverfahrensrecht. Zutreffend verneint das FG jedoch die Anwendung der Normen auf Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG.
Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass eine Leistung "zu bewirken ist". § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln nämlich keine Zahlungspflicht, sondern knüpfen nur an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten Zeitraum geleistete Zahlung an, um danach im Rahmen der Einkommensermittlung eine vom Grundsatz abweichende periodengerechte zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben für die Gewinn- bzw. Überschusseinkünfte zu bestimmen.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20150205]

Für Buchführungsunterlagen gelten die in § 147 AO dargelegten bestimmten Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2014 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2004 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2004 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2004

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2008 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-/Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2008 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

6. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

[ID:20150206]
Seitdem Kalenderjahr  2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben inzwischen fast alle Bundesländer einen höheren Steuersatz beschlossen. Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung. Die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes bzw. der Gegenleistung ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Nachfolgende Tabelle ermöglicht einen Ãœberblick über die aktuellen Steuersätze in den einzelnen Bundesländern.

 Bundesland   Grunderwerbsteuersatz
 Baden-Württemberg  5,0 %
 Bayern  3,5 %
 Berlin  6,0 %
 Brandenburg  5,0 %
 Bremen  5,0 %
 Hamburg  4,5 %
 Hessen  6,0 %
 Mecklenburg-Vorpommern  5,0 %
 Niedersachsen  5,0 %
 Nordrhein-Westfalen  (seit 1. Januar 2015)  6,5 %
 Rheinland-Pfalz  5,0 %
 Saarland (seit 1. Januar 2015)  6,5 %
 Sachsen  3,5 %
 Sachsen-Anhalt  5,0 %
 Schleswig-Holstein  6,5 %
 Thüringen  5,0 %

[Kontakt ]   [Inhalt ]

7. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

[ID:20150207]
Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden. 

Ein Grundsteuer-Erlass ist nur möglich, sofern der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu
vertreten hat. Bei leerstehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehören z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten im Internet. Bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2014 ist bis zum 31. März 2015 zu stellen. Eine Verlängerung der Frist ist grundsätzlich nicht möglich.

 Minderung des Rohertrags  Grundsteuer-Erlass
 um mehr als 50 % bis 99 %  25 %
 um 100 %  50 %