Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014
2.    Aktuelle Änderungen im Steuerjahr 2015
3.    Zu den Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer
4.    Düsseldorfer Tabelle 2015
5.    Sachbezugswerte 2015 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
 

[Kontakt ]   [Inhalt ]

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014

[ID:20150101]
Mit Erlass vom 02.01.2015 hat das BMF die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014 bekannt gegeben. Bis zum 31.05.2015 sind folgende Steuererklärungen bei den Finanzämtern abzugeben:
  • Zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zu gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages
  • Zur Körperschaftssteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind sowie die Zerlegung der Körperschaftsteuer
  • Zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrages sowie die Zerlegung des Steuermessbetrages
  • Zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2014/2015 folgt.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 Steuerberatungsgesetz angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatz 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2015 verlängert.

Bei Steuererklärungen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2015 der 31.05.2016.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

2. Aktuelle Änderungen im Steuerjahr 2015

[ID:20150102]
Durch Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung oder aktuelle Verwaltungsanweisungen ergeben sich steuerliche Änderungen. Nachfolgend haben wir einige, wichtige Neuregelungen für das Steuerjahr 2015 aufgelistet:

Altersvorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderaufwendungen gilt ein neuer Höchstbetrag von 22.172,00 € (2014: 20.000,00 €). Maximal können in diesem Jahr 80 % (2014: 78 %) abgesetzt werden. Somit können Alleinstehende jetzt 17.738,00 € und Ehepartner/eingetragene Lebenspartner 35.476,00 € steuerlich geltend machen.

Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Nur wenige Branchen, Minderjährige und Auszubildende sind von dieser Regelung ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für Mini-Jobs gilt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, sofern gesonderte Tarifverträge gelten, ggf. höhere „Mindestlöhne“ zu berücksichtigen sind. Ist der Mini-Jobber in einem Unternehmen tätig, müssen Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Tätigkeit aufgezeichnet werden. Wird die Mini-Job-Grenze von 450,00 € durch den neuen Mindestlohn überschritten, entsteht ab dem 01.01.2015 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss bei der Minijob-Zentrale sodann abgemeldet und bei der Krankenkasse angemeldet werden.

Betriebsveranstaltungen

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn, sofern die Veranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse stattfindet. Aufwendungen bis zu 110,00 € bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Zu berücksichtigen ist, dass aus der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag wird. Dies ist für die Steuerzahler günstiger.

Wird der Betrag von 110,00 € überschritten, so wird künftig nicht mehr der komplette Betrag steuerpflichtig, vielmehr unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Besteuerung.

Rentenbesteuerung

Bei Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rententeil von 68 % auf 70 %. Somit bleiben nur noch 30 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt im Jahr 2015 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Geschenke an Mitarbeiter

Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen können bis zu einem Betrag von 60,00 € pro Geschenk steuerfrei bleiben. Bisher galt eine Höchstgrenze von 40,00 €.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

3. Zu den Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer

[ID:20150103]
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 sind §§ 13 a und 13 b Erbschaftssteuergesetz, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz seit dem Inkrafttreten des Erbschaftssteuerformgesetzes zum 01.01.2009 nicht vereinbar mit Kapitel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen.

Im Rahmen des Bundestages wurde die Bundesregierung angefragt, inwieweit es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sei, verschärfende gesetzliche Änderungen beider Verschonungsregelungen vorzunehmen, die auch Wirkung für Zeiträume vor dem 17.12.2014 haben. Die entsprechende Antwort wurde nunmehr veröffentlicht. Hierzu wurde ausgeführt:

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründe, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltung der §§ 13 a und 13 b Erbschaftssteuergesetz die Anerkennung versagen. Im Übrigen gilt die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Beschränkung für den Erlass rückwirkender Gesetze. Durch das Urteil und der damit einhergehenden Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen. Da sich die durch die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) bisher auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO stützt, ist sie durch eine neue Anweisung zu ersetzen, die sich auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO stützt. Eine solche Anweisung wird derzeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern abgestimmt. Des Weiteren prüft die Bundesregierung derzeit sorgfältig die schriftlichen Urteilsgründe. Sie wird in enger Abstimmung mit den Ländern, denen die Ertrags- und Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt erörtern, wie man den Änderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden kann.

[Kontakt ]   [Inhalt ]

4. Düsseldorfer Tabelle 2015

[ID:20150104]
Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. In der „Düsseldorfer Tabelle“ werden unter anderem Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte festgelegt.

Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 € auf 1.080,00 €, sofern sie für minderjährige Kinder oder für Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 € auf 880,00 €. Die Anpassung berücksichtigt unter anderem die Erhöhung der SGB II Sätze (Hartz 4) zum 01.01.2015.

Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015, aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach den durch das BMF festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nicht ehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen, angehoben. Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), unterhaltspflichtige Erwerbstätige, Selbstbehalt 1.080,00 € (bisher 1.000,00 €).

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtig nicht-Erwerbstätig, Selbstbehalt 880,00 € (bisher 800,00 €).

Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern, Selbstbehalt 1.300,00 € (bisher 1.200,00 €).

Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder betreuender Elternteil eines nicht-ehelichen Kindes, Selbstbehalt 1.200,00 € (bisher 1.100,00 €).

Unterhaltspflicht gegenüber Eltern, Selbstbehalt 1.800,00 € (bisher 1.600,00 €)

[Kontakt ]   [Inhalt ]

5. Sachbezugswerte 2015 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

[ID:20150105]
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge, z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten, sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung setzt die Höhe der Sachbezüge fest.

Der Wert für die freie Verpflegung hat sich gegenüber 2014 nicht verändert. Er setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2015 betragen:

Frühstück:  49,00 €
Mittagessen: 90,00 €
Abendessen:    90,00 €
Vollverpflegung: 229,00 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,00 € anzusetzen. Dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer, anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer, auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbetrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert. Bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Die Nebenkosten wie z. B. Strom und Wasser sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.

Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt 223,00 €. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Ãœberlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die oben genannten Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt. Der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen.