Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Grunderwerbsteuer
2.    Der gesetzliche Mindestlohn
 

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1. Grunderwerbsteuer

[ID:20141101]

Ab dem Kalenderjahr 2015 wird die Grunderwerbssteuer in Nordrhein-Westfalen von bisher 5 % auf 6,5 % erhöht.

Insofern kann es sich lohnen, den notariellen Kaufvertrag noch bis zum 31.12.2014 beurkunden zu lassen, da sich beispielsweise bei einem Kaufpreis von 300.000,00 €, eine Ersparnis von 4.500,00 €, bei der Grunderwerbsteuer, ergibt.

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2. Der gesetzliche Mindestlohn

[ID:20141102]

Nachfolgend haben wir einen Überblick über das Mindestlohngesetzt (MiLoG) dargestellt, welches den gesetzlichen Mindestlohn regelt.

Jede Arbeitnehmerin und jede Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, mindestens in Höhe des Mindestlohns, durch den Arbeitgeber.

Die Höhe des Mindestlohns beträgt, ab dem 01. Januar 2015, brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden,
§ 1 Abs. 1 und 2 MiLoG.

Nach dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 MiLoG haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Zu beachten ist, dass hierzu grundsätzlich auch Praktikanten und geringfügig Beschäftigte zählen.

Welche Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz?

• Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
• Zur Berufsausbildung Beschäftigte
• Ehrenamtlich Tätige
• Praktikanten in besonderen Fällen

Die Ausnahmen sind in § 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 MiLoG geregelt.

Darüber hinaus gibt es Personen, für die zeitweise abweichende Regelungen gelten.

Hierzu zählen:

  • Geringfügig Beschäftigte (Saisonarbeiter):
    Zeitgeringfügigkeit bisher nur 50 Tage und zwei Monate, jetzt 70 Tage und drei Monate bis 31. Dezember 2018.
  • Langzeitarbeitslose (§ 22 Abs. 4 Satz 1 MiLoG):
    Der gesetzliche Mindestlohn gilt in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten nicht.
  • Zeitungszusteller (§ 24 Abs. 2 MiLoG):
    ab 01.01.2015: 75%
    ab 01.01.2016: 85%
    ab 01.01.2017: 100%

Der gesetzliche Mindestlohn ist von inländischen und ausländischen Arbeitgebern zu beachten, sofern diese Arbeitnehmer im deutschen Inland eingesetzt werden (§ 20 MiLoG).

Wie eingangs erwähnt, gilt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01. Januar 2015.

Bis 31. Dezember 2017 gehen nach § 24 Abs. 1 MiLoG abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind (ab dem 01. Januar 2017 mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde).

Den fiktiven Bruttostundensatz erhält man indem die vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich aller berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile geteilt durch die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers ins Verhältnis gesetzt wird. Dieser muss den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde erreichen oder überschreiten.

Grundsätzlich gilt, dass die Anrechnung von Leistungen zulässig ist, wenn diese die Normalleistung des Arbeitnehmers abgelten.

Hierzu zählt z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern es im Fälligkeitszeitraum tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt wurde, Entgeltumwandlungsbeiträge, Sachbezüge usw.

Keine Anrechnung erfolgt bei Leistungs- und Qualitätsprämien, Aufwandsentschädigungen, Erstattung von Reisekosten, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Trinkgelder usw.

Gemäß § 2 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit und spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, auszuzahlen.


Sofern keine Vereinbarung über die Fälligkeit geregelt wurde, bleibt § 614 des BGB unberührt.

Gemäß § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder eine Geltendmachung beschränken oder ausschließen insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

§ 9 Abs. 2 MiLoG regelt, dass die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2017 angepasst wird und danach alle zwei Jahre.

Zu beachten ist, dass das Mindestlohngesetz staatlich kontrolliert wird und zwar durch die Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).

Darüber hinaus sind aus dem MiLoG bestimmte Arbeitgeberpflichten zu beachten. Es bestehen besondere Meldepflichten nach § 16 MiLoG für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den § 2 a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen.

Besondere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 17 MiLoG für Arbeitgeber in den o. g. Branchen und für Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben.

Für den Fall der Nichtbeachtung der Bestimmungen des MiLoG, müssen Arbeitgeber damit rechnen, dass Bußgelder gemäß § 21 MiLoG, bis zu einer Höhe von 500.000,00 € verhängt werden und darüber hinaus besteht, gemäß § 19 MiLoG, die Möglichkeit des Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge.