Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel
2.    Zinsloses Darlehen
3.    An den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile
4.    Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner
5.    Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vorteile für Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer
6.    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
7.    Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2014 - Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Gewinnausschüttungen)
 

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1. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel

[ID:20140801]

Bei Gebäuden, die sowohl zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger, als auch umsatzsteuerfreier Umsätze verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Dabei soll das Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander nur dann als Aufteilungsmaßstab gelten, wenn keine wirtschaftliche Zurechnung z. B. nach dem Flächenschlüssel möglich ist (vgl. § 15 Abs. 4 UStG).

Durch den Bundesfinanzhof sind Ausnahmen von der generellen Anwendung des Flächenschlüssels zugelassen worden. Inzwischen hat das Gericht seine Rechtsprechung präzisiert, in dem klargestellt wurde, dass sich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes im Regelfall nach dem Flächenschlüssel ergibt.

Der Umsatzsteuerschlüssel ist dann anzuwenden, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räumlichkeiten bestehen. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang unter anderem als Beispiel auf, sofern die Höhe der Räume bzw. Dicke von Wänden und Decken sowie eine besondere Innenausstattung z. B. hinsichtlich Brandschutz, Hygiene, Klimatisierung, Lüftung besteht. In diesen Fällen liefert der objektbezogene Umsatzschlüssel eine präzisere Vorsteueraufteilung als der Flächenschlüssel und ist deshalb anzuwenden.

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2. Zinsloses Darlehen

[ID:20140802]

Wer ein zinsloses Darlehen ohne sonstige Gegenleistungen gewährt, gewährt seinem Darlehensnehmer in Höhe des Zinsvorteils eine freigebige Zuwendung (Schenkung). Gemäß dem Bundesfinanzhof ist Gegenstand der Zuwendung dabei der kapitalisierte Nutzungsvorteil.

Es handelt sich auch dann um eine freigebige Zuwendung, die der Schenkungsteuer unterliegt, wenn ein Lebenspartner seiner Lebenspartnerin bzw. seinem Lebenspartner im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung ein zinsloses Darlehen gewährt. Es ist und bleibt eine unentgeltliche Zuwendung, auch wenn der Zuwendung in einem solchen Fall „ehebezogene“ Motive zugrunde liegen. Allein das Eingehen oder Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann nicht als Gegenleistung für die Gewährung eines zinslosen Darlehens angesehen werden.

Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist mit 5,5% zu berechnen, es sei denn, dass ein anderer Wert feststeht (§ 15 Abs. 1 BewG). Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines anderen Werts ist der marktübliche Zinssatz, der bei Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens hätte gezahlt werden müssen.

Den Lebenspartnern wird regelmäßig nicht bewusst sein, dass mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt. In den meisten Fällen wird das Finanzamt keine Informationen über die Gewährung eines zinslosen Darlehens erhalten und somit keine Schenkungsteuer festsetzen. Entsprechende Sachverhalte wird das Finanzamt daher regelmäßig nur im Zusammenhang mit Betriebs- und Außenprüfungen aufdecken.

Unabhängig vom Aufdeckungsrisiko sollte im Einzelfall geprüft werden, ob es nicht besser ist, eine Verzinsung zu vereinbaren. Die Darlehens- und Zinsvereinbarung sollte dann schriftlich festgehalten und auch tatsächlich durchgeführt werden.

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3. An den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile

[ID:20140803]

Werden Gehaltsbestandteile wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlt, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers trotzdem ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint, wenn die Auszahlung über Jahre unterblieben ist. Das Gericht hatte in der jahrelangen Übung eine einvernehmliche Aufhebung der ursprünglichen Zusage gesehen. Im Urteilsfall handelte es sich allerdings nicht um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.

Seitens der Finanzverwaltung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass einem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige Forderung auf besondere Gehaltsbestandteile in jedem Fall bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zufließt, und zwar unabhängig davon, ob bzw. wann eine Auszahlung erfolgt.

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich auf seinen Anspruch, kommt es darauf an, wann dieser Verzicht erfolgt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht. Bei Verzicht vor der Fälligkeit wird kein Zufluss angenommen, es erfolgt daher keine Versteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Verzichtet der Gesellschafter Geschäftsführer allerdings erst nachträglich, hat er den Betrag im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zu versteuern, weil mit dem Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft angenommen wird.

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4. Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner

[ID:20140804]

Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in dem das LPartG noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung gemäß einem aktuellen Urteil des BFH wählen. Für Urteilsbegründungen führten die Richter des BFH aus:

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 haben nur Menschen, die als Ehegatten oder als Lebenspartner im Sinne des LPartG eine Gemeinschaft bilden, einen Anspruch auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sind die gesetzlich vorgesehenen Anknüpfungspunkte für eine einkommensteuerrechtliche Privilegierung gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens.

Andere denkbare Gemeinschaften sind nicht begünstigt, auch dann nicht, wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben. So kann z. B. ein nicht verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar, das einen Partnerschaftsvertrag mit weitreichenden Unterhalts- und Beistandsverpflichtungen abgeschlossen hat, nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen. Auf die Gründe, weshalb das Paar keine Ehe schließen will oder kann, kommt es nicht an.

Auch ein Geschwisterpaar, das nach jetziger Rechtslage keine Lebenspartnerschaft eingehen kann, ist von einer steuerlichen Zusammenveranlagung ausgeschlossen, unabhängig von etwaigen vertraglich vereinbarten Unterhalts- und Beistandspflichten.

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5. Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vorteile für Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer

[ID:20140805]

Das Bundesverfassungsgericht hat an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung im Vormonat in Karlsruhe Kritik geäußert. Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, erheblich gestiegen. So stellt sich nunmehr für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf.

Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichtigen Sicherheit.

Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem 01.01.2009 bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu. Dies hätte eine echte Rückwirkung.

Das BVerfG hat in der mündlichen Verhandlung nicht den von ihm selbst, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass eine gesetzliche Ungleichbehandlung zugunsten des mittelständischen Betriebsvermögens aus Gründen der Gemeinwohlbindung zulässig ist, angegriffen. Es wurde die Unschärfe sowohl der Gesetzesbegründung als auch die des Wortlauts des geltenden Rechts kritisiert. Weder ginge der Förderungszweck für eine so weitreichende Begünstigung, wie sie derzeit bestünde, ausreichend aus den Gesetzesmaterialien hervor. Noch ließe der Gesetzeswortlaut im Detail erkennen, wer und was gefördert werden solle. Die Stellschrauben für eine zielgenauere, gerechtfertigte Verschonung traten durch die Fragen der Richterschaft deutlich hervor:

Warum wurde keine Vermögensobergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen eingeführt?

Warum sei eine Begünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50% ausgeschlossen?

Warum sei die Bindung der Begünstigung an die sog. „Mindestlohnsumme“ sowie „Lohnsummenfrist“ erst bei einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern aufgehoben?

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6. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

[ID:20140806]

Durch die BMF-Schreiben vom 05.02.2014 und vom 08.05.2014 wurden die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung in vollem Umfang für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Für vor dem 15.02.2014 ausgeführte Umsätze konnten die betroffenen Unternehmer grundsätzlich an der bisherigen Handhabung festhalten.

Der BFH hat im letzten Jahr die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt. Das BMF hatte die Finanzämter angewiesen die Grundsätze des oben genannten BFH-Urteils in vollem Umfang für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Ab 08.05.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen seien nicht notwendig.

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7. Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2014 - Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Gewinnausschüttungen)

[ID:20140807]

Nach den Regelungen des § 51a Abs. 2c - e und Abs. 6 EStG sind Sie als Gesellschaft ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, bei Ausschüttungen neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Kirchensteuer ihrer Gesellschafter.

Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Dafür müssen Sie jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober – erstmalig im Jahr 2014 – das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden Ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen („Regelabfrage“).

Die Abfrage ist für jeden Gesellschafter durchzuführen, der am 31. August in Ihrer Gesellschaft gemeldet ist – unabhängig davon, ob die Gesellschafter im darauf folgenden Jahr einen Kapitalertrag erhalten werden oder nicht.

Außerhalb des oben genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden (z. B. Eintritt eines Gesellschafters) oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).

Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Erhalten Sie bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Nullwert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.

Information der Gesellschafter

Vor jeder Abfrage des KiStAM müssen Sie Ihre Gesellschafter rechtzeitig über die Abfrage informieren. Ihre Gesellschafter haben dann die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Konfessionszugehörigkeit beim BZSt zu widersprechen und einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen zu lassen. In diesem Fall wird im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs kein Kirchensteuerabzug vorgenommen.

Eintrag eines Sperrvermerks

Der dazu erforderliche amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss für die Regelabfrage bis zum 30. Juni eines Jahres, für eine Anlassabfrage zwei Monate vor Durchführung der Abfrage beim BZSt eingehen. Liegt die Erklärung zum Sperrvermerk vor, sperrt das BZSt die Übermittlung des KIStAM für das aktuelle und alle folgenden Jahre. Das BZSt informiert in diesem Fall das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und teilt dabei die Anschrift der Gesellschaft mit. Da bei Vorliegen eines Sperrvermerks im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine Kirchensteuer einbehalten werden kann, wird das Finanzamt den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG auffordern.

Was müssen Sie tun?

Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale benötigen Sie die Steuer-Identifikationsnummern, die Geburtsdaten und die Adressangaben Ihrer Gesellschafter. Liegen Ihnen diese Angaben noch nicht vor, empfehlen wir Ihnen, diese zeitnah von Ihren Gesellschaftern anzufordern, damit sie für die Regelabfrage ab 1. September rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie benötigen diese Angaben auch dann, wenn ein Gesellschafter beim BZSt einen Sperrvermerk gesetzt haben sollte, denn auch in diesem Fall ist die Regelabfrage durchzuführen.
 
Um die Abfrage der KIStAM vornehmen zu können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Die Registrierung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Auch ein bereits bestehendes BOP-Zertifikat kann ebenso wie ein bestehendes ELSTER-Zertifikat verwendet werden. Nach erfolgter Registrierung müssen Sie im BOP zusätzlich die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen.

Informationen zum BOP finden Sie im Internet unter www.bzst.de und dort unter „Steuern National“ und dann „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“. Hier finden Sie neben ausführlichen Erläuterungen auch Links zu Formularen und zur Registrierung im BOP.

Für Technikfragen zur Zertifizierung und fachlichen Zulassung hat das BZSt eine eigene Hotline eingerichtet:

Tel. 0800 / 800 75 45-5      (Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr)