Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Beköstigung von Erntehelfern als betrieblich veranlasste Aufwendung
2.    Schuldzinsen zur Finanzierung von Werbungskosten nach Verkauf der Immobilie
3.    Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege des Erblassers
4.    Unberechtigter Umsatzsteuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen
5.    Umsatzsteuerklauseln in Immobilienkaufverträgen
6.    Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Zuwendung an Arbeitnehmer
7.    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
 

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1. Beköstigung von Erntehelfern als betrieblich veranlasste Aufwendung

[ID:20140401]

Im Streitfall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der gewährten Ernteverpflegung nicht um Mahlzeiten anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegend betrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Erntearbeiten jährlich wiederkehren würden, die witterungsabhängige Erledigung dieser Arbeiten bekannt und typisch für die landwirtschaftliche Tätigkeit seien. Hieraus folgend wurde seitens des Finanzamtes ein Wert für die unentgeltliche Beköstigung der Erntehelfer mit belegten Brötchen festgelegt, welche zu einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25% führte.

Die Klägerin im Streitfall eine GmbH legte mit dem Hinweis auf das alleinige, eigenbetriebliche Interesse Einspruch ein. Das Abernten bei passender Witterung sei von überragender wirtschaftlicher Bedeutung, so dass jede Minute habe ausgenutzt werden müssen. Die Verpflegung sei daher nicht als Entlohnung anzusehen.

Das Finanzgericht Sachsen bestätigte die Auffassung der Klägerin und entschied, dass der Vorteil, den die Arbeitnehmer durch die Versorgung mit belegten Brötchen während des Ernteeinsatzes erhalten haben, nicht zu den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit zählen.

Nach § 8 Abs. 2 EStG, gehört die Verköstigung von Arbeitnehmern zu den geldwerten Vorteilen, wenn der Entlohnungscharakter für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Bei regelmäßiger Essensgewährung wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht angenommen. Bei einer anlassbezogenen unentgeltlichen Verpflegung kann dies anders sein. Je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt aus der Sicht des Arbeitgebers das eigenbetriebliche Interesse. Die „Bereicherung“ der Arbeitnehmer durch belegte Brötchen wurde im Streitfall eher als gering eingeschätzt. Das Finanzgericht führte weiter aus, sofern bei den Erntehelfern die kostenlos verteilten Brötchen Arbeitslohn darstellen sollten, dürfte das Unternehmen Ihnen diese nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zuwenden. Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter anderem zur Erstattung von Reisekosten erhalten steuerfrei, soweit sie bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz. 1 Nr. 5 EStG nicht überschreiten. Für die Erntehelfer des Arbeitgebers stellte der Ernteeinsatz eine Auswärtstätigkeit dar.

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2. Schuldzinsen zur Finanzierung von Werbungskosten nach Verkauf der Immobilie

[ID:20140402]

Schuldzinsen, welche für ein Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten eines privaten Mietobjektes anfallen, können regelmäßig auch noch nach Verkauf der Immobilie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt dies für Schuldzinsen in Betracht, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehnsverbindlichkeit ausgereicht hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Gebäude mit Verlust verkauft wurde.

Diese Einschränkung galt bislang nicht, wenn es sich um Zinsen für ein Darlehn zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten z. B. Erhaltungsaufwendungen handelte. Auf die Höhe des Veräußerungserlöses kam es in diesem Fall nicht an. Die Finanzverwaltung hat jetzt aber ihre Auffassung hierzu geändert.

Wurde das Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 abgeschlossen, können Schuldzinsen auf finanzierte, sofort abziehbare Erhaltungsmaßnamen ebenfalls nur insoweit als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden, als der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehnsschulden ausgereicht hat.

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3. Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege des Erblassers

[ID:20140403]

Sofern im Zusammenhang mit einer Erbschaft Pflegeleistungen von Personen erbracht worden seien, die nicht wie z. B. Eheleute oder Kinder gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, kann die Erbschaft bis zu einem Betrag von 20.000,00 € steuerfrei bleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser zuvor von dem Erben unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt wurde und die Erbschaft insoweit als angemessene Gegenleistung für die Pflege anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz). Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrages muss daher angegeben werden, in welchem Umfang Pflegeleistungen für den Verstorbenen erbracht wurden. Die Anzahl der geleisteten Pflegestunden kann dann mit einem Stundensatz multipliziert werden, der von örtlichen gemeinnützigen Vereinen für vergleichbare Leistungen berechnet wird.

Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist zur Annahme der Pflegebedürftigkeiten nicht Voraussetzung, dass der Erblasser einer der Pflegestufen zugeordnet war. Pflege im Sinne der erbschaftsteuerlichen Freibetragsregelung ist vielmehr die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person.

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4. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen

[ID:20140404]

Wenn jemand in einer Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet er diesen ausgewiesenen Betrag nach § 14 c Abs. 2 UStG. Das bedeutet, dass dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden muss. Betroffen sind insbesondere Kleinunternehmer und Privatpersonen. Dieser Personenkreis darf in Quittungen oder anderen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Die Finanzverwaltung hat die Vorschriften zum unberechtigten Steuerausweis eng ausgelegt und diese auch bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen d. h. Rechnungsbetrag bis 150,00 € angewendet, bei denen zwar nicht der Umsatzsteuerbetrag, aber der Umsatzsteuersatz in Prozent angegeben war.

Der Bundesfinanzhof hat diese strenge Auslegung bestätigt und den Rechnungsausteller zur Zahlung des entsprechenden Umsatzsteuerbetrages verpflichtet.

In diesen Fällen kann eine Berichtigung der Rechnung beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die ist erfüllt, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen oder den geltend gemachten Vorsteuerbetrag an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.

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5. Umsatzsteuerklauseln in Immobilienkaufverträgen

[ID:20140405]

Das Bundesfinanzministerium macht im Rahmen eines Schreibens Vorgaben zur Wirksamkeit von Umsatzsteuerklauseln in Grundstückskaufverträgen. Nach diesem Schreiben wirken nur unbedingte Klauseln auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.

Immer wieder kommt es zu Problemen bei Grundstücksverkäufen, bei denen die Parteien des Grundstückskaufvertrages von einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG ausgehen, da bei solchen Konstellationen oftmals nicht klar sei, ob es sich um eine Geschäftsveräußerung handele. Nach dem oben genannten BMF-Schreiben ist nun Abschnitt 9.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Ausführungserlasses neugefasst worden und das BMF hat Ausführungen zur Ausgestaltung solcher vorsorglicher Umsatzsteueroptionsklauseln gemacht. Danach unterteilt das BMF in bedingte und unbedingte vorsorgliche Optionen. Nur unbedingte Optionen entfalten nach Meinung des BMF die gewünschte Wirkung, sofern die Finanzbehörden nach Eintritt der formellen Bestandskraft bei solchen Grundstücksverkäufen das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung verneinen, gilt die unbedingte Option als rückwirkend ausgeübt.

In der Folge wird der Verkauf als umsatzsteuerpflichtige Lieferung eines Grundstücks betrachtet. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Käufer über (§ 13 b Abs. 2 Nr. 3 Abs. 5 UStG). Dieser kann die geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen.

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6. Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Zuwendung an Arbeitnehmer

[ID:20140406]

Freiwillige Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen beim Empfänger grundsätzlich der Einkommensteuer. Der zuwendende Unternehmer kann die Einkommensteuer im Rahmen des § 37 b EStG zur Abgeltung der Besteuerung pauschal mit 30 % übernehmen. Dieses Verfahren muss sodann für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden. Der Geschäftspartner bzw. Kunde (Empfänger) braucht die Zuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 % kommt grundsätzlich auch für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer in Betracht, allerdings nicht, wenn für die Zuwendungen besondere lohnsteuerlichen Regelungen wie z. B. bei der PKW-Überlassung oder bei Personalrabatten bestehen, oder andere Lohnsteuerpauschalierungen möglich sind z. B. für Mahlzeiten im Betrieb, Betriebsveranstaltungen, Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Unter die Pauschalierungsregelung fallen somit z. B. Incentivereisen oder andere lohnsteuerpflichtige Vorteile bzw. Gutscheine für Arbeitnehmer.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in drei Entscheidungen zur Pauschalierung nach § 37 b EStG Stellung bezogen:

Das Gericht hat klargestellt, dass die Pauschalierungsregelung auf alle Geschenke anzuwenden ist, unabhängig davon, ob der Wert des Geschenkes den Grenzbetrag für den Betriebsausgabenabzug von 35,00 € übersteigt. Hierunter fallen somit auch Geschenke mit einem Wert von weniger als 35,00 €. Selbst die Bagatellgrenze der Finanzverwaltung in Höhe von 10,00 € will das Gericht nicht anerkennen.

In der Pauschalierung sind aber grundsätzlich nur Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sind.

Im einem anderen Verfahren entschied der Bundesfinanzhof entgegen der derzeitigen Verwaltungspraxis, dass § 37 b EStG nicht auf Zuwendungen an im Ausland ansässige Arbeitnehmer anzuwenden ist, wenn diese Regelung keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen im Inland erzielen.

Schließlich hat der Bundesfinanzhof die Besteuerung nach § 37 b EStG für den Fall abgelehnt, dass Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers an einer Veranstaltung für Kunden teilgenommen haben.

Da die Teilnahme nicht im Belieben der Mitarbeiter stand, sondern verpflichtend war, lag sie im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Demzufolge sei grundsätzlich keine Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen Vorteils und damit auch keine Pauschalisierungsmöglichkeit anzunehmen. Auch eine touristische oder aus anderen Gründen attraktive Umgebung, in der der Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt, ändert daran nichts.

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7. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

[ID:20140407]

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs-, bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden). Hier beträgt die höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr 4.000,00 €.

Handwerkerleistungen (Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfeger). Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr 1.200,00 €.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist unter anderem, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar, d. h. auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist, dies gilt entsprechend auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller Anrechnungsüberhang verloren ist, d. h. eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahen Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. Verwalters nachgewiesen werden.

Zu der Frage, wann eine handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßname erfolgt und damit nicht begünstigt ist, hat die Finanzverwaltung Ihre Auffassung geändert. Hierunter fallen ab sofort nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Dies bedeutet, dass jetzt z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau für eine spätere Gartenneuanlage, der nachträglichen Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35 a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Zu beachten ist, dass ab 2014 die Arbeiten des Schornsteinfegers in Kehrarbeiten und Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten einerseits sowie in Mess- und Überprüfungsarbeiten/Feuerstättenschau (nicht begünstigt) aufgeteilt werden müssen. Bis einschließlich 2013 können diese Arbeiten als einheitliche begünstigte Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.