Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Aktuelle Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen
2.    Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ auf Abrechnungsbelegen
3.    Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
4.    „Altverluste“ aus Wertpapieren
5.    Kein ermäßigter Steuersatz für Hotel-Frühstück
6.    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke
 

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1. Aktuelle Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen

[ID:20131201]
Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören regelmäßig nicht zum Arbeitslohn, sofern es sich um nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich handelt und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen. Falls diese Zuwendungen die Freigrenze von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung übersteigen, sind sie insgesamt dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Entgegen der derzeitigen Praxis zählt der Bundesfinanzhof zum geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer nur noch solche Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Teilnehmer der Betriebsveranstaltung unmittelbar konsumieren können. Hierzu gehören vor allem Speisen und Getränke, aber auch musikalische oder andere künstlerische Darbietungen. Das Gericht hat im Streitfall die Aufwendungen für Raummiete und die Organisation durch einen Eventveranstalter nicht als Zuwendungen an die Arbeitnehmer angesehen. Nehmen an der Betriebsveranstaltung auch die Ehegatten, Partner oder Angehörige der Arbeitnehmer teil, wurden bisher die auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen dem Arbeitnehmer zugerechnet. Auch davon ist der Bundesfinanzhof abgerückt. Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers anlässlich von Betriebsveranstaltungen stellen keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar. Die Teilnahme der Angehörigen ist vielmehr geeignet, allgemeines Betriebsklima zu verbessern, und liegt daher im Interesse des Arbeitgebers. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung selbst einen marktgängigen Wert besitzt, z.B. der Besuch eines Musicals oder Konzert. Nach der neuen Rechtsprechung ergeben sich hinsichtlich der 110 Euro-Grenze steuerliche Erleichterungen.

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2. Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ auf Abrechnungsbelegen

[ID:20131202]
Wird durch den Leistungsempfänger über einen Umsatz abgerechnet, z.B. bei Provisionsabrechnungen ist die Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ in dem Abrechnungsbeleg zwingend vorgeschrieben (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG). Zulässig sind auch entsprechende Bezeichnungen in anderen Amtssprachen. Fehlt diese Bezeichnung, steht dem Aussteller der Gutschrift kein Vorsteuerabzug zu. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Gutschrift“ für sog. kaufmännische Gutschriften durch den Leistungserbringer nicht mehr verwendet werden darf, sondern derartige Abrechnungspapiere z. B. als Korrekturbeleg bezeichnet werden müssen. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.10.2013) gestattet die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ auch für die kaufmännische Gutschrift wie bisher, ohne dass dadurch steuerliche Nachteile entstehen.

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3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

[ID:20131203]
Aus den §§ 240 und 241 a HGB sowie den §§ 140 und 141 AO ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, sofern bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikelnummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderung zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestehen die Möglichkeiten der zeitverschobenen und der permanenten Inventur. Das Inventar (Bestandsverzeichnis) muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind.

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4. „Altverluste“ aus Wertpapieren

[ID:20131204]
Seit dem 01.01.2009 ist die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Wertpapieren, Aktien, Fondanteilen usw. grundlegend geändert worden. Diese gehören seitdem, unabhängig vom Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus derartigen Geschäften können nur noch mit ebensolchen Gewinnen steuerlich verrechnet werden. Sofern noch Verluste aus vor 2009 angeschafften Wertpapieren vorhanden sind, ist Folgendes zu beachten: Eine Verrechnung dieser Altverluste mit „neuen“ Wertpapiergewinnen ist nur noch mit der Einkommensteuer-Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 möglich. Entsprechende Gewinne müssen somit durch Verkäufe noch bis zum 31.12.2013 realisiert werden, um eine steuerliche Nutzung der Altverluste sicherzustellen.

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5. Kein ermäßigter Steuersatz für Hotel-Frühstück

[ID:20131205]
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu - sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Nach einem aktuellen Urteil des BFH, veröffentlicht am 04.12.2013, besteht auch dann diese Verpflichtung, wenn der Hotelier Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet. Die BFH-Richter führten aus, dass Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nicht auch das Frühstück umfassen. Dieser Umstand ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

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6. Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

[ID:20131206]
Der Bundesfinanzhof hat in einem Anfang Dezember 2013 veröffentlichten aktuellen Urteil klargestellt, das Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes zugeflossen sind. Die Kapitalleistungen können jedoch ermäßigt besteuert werden. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte umfassend reformiert. Die Neuregelung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Kernstück der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Die Neuregelung sieht dabei in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50 % für 2005 bis zu 100 % im Jahr 2040 reicht. Hiernach gehören zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und andere Leistungen, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden. Der Bundesfinanzhof führte aus, dass Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach Inkrafttreten des AltEinkG gezahlt werden, als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. Die vom Kläger bezogene Kapitalzahlung kann jedoch gemäß § 34 Abs. 1 i. V. mit Absatz 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, weil sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt.