Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerliche Förderung der Altersvorsorge
2.    Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten
3.    Steuerliche Änderungen im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes
4.    Ãœbertragung von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen usw. ab September 2013 nur noch mit Zertifikat
5.    Gelangensbestätigung
 

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1. Steuerliche Förderung der Altersvorsorge

[ID:20130801]

Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes können insbesondere Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Kalenderjahr 2013 sind Beiträge zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit anderen Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Abzugshöchstbetrages bis zur Höhe von 20.000,00 € (Ehegatten: 40.000,00 €) als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zum 67. Lebensjahr eingetreten ist. Entsprechend den sogenannten Basisrentenversicherungen dürfen die Ansprüche nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und auch nicht kapitalisierbar sein.

Darüber hinaus ist eine verbesserte Berücksichtigungsmöglichkeit von Beiträgen zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Rahmen von privaten Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterrente) geschaffen worden.

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2. Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten

[ID:20130802]

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting gegen den Verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine sofortige rückwirkende Gesetzesänderung mit Wirkung vom 01.08.2001.

Zwischenzeitlich wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Lebenspartner bzw. Lebenspartnerschaften einkommensteuerlich vollständig den Ehegatten gleichgestellt sind. Somit kommt für Lebenspartner insbesondere das Splittingverfahren in Betracht. Dies gilt ab sofort für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Zu beachten ist, dass auch alle sonstigen einkommensteuerlichen Regelungen, die Ehegatten betreffen, wie z.b. bei Mietverträgen mit Angehörigen, Vereinbarungen von Grundstücksgemeinschaften, Zahlungen auf Oder-Konten usw. jetzt auch auf Lebenspartner anzuwenden sind.

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3. Steuerliche Änderungen im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes

[ID:20130803]

Die grundsätzliche Geltungsdauer eines Lohnsteuerfreibetrages z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung, beträgt künftig 2 Jahre. Sofern sich die Verhältnisse zu Gunsten des Arbeitnehmers ändern, kann eine Anpassung des Freibetrages innerhalb dieser Frist beantragt werden. Umgekehrt sofern eine Änderung zu Ungunsten des Arbeitnehmers eintritt, ist dies dem Finanzamt umgehend mitzuteilen. Diese Regelung soll voraussichtlich erst ab dem Kalenderjahr 2015 gelten. Bis zur Bekanntgabe des Zeitpunkts gilt weiterhin die einjährige Geltungsdauer des Freibetrages.

Durch Übertragung von Barvermögen usw. z. B. auf eine GmbH konnte die Erbschaftsteuer erheblich zum Teil auf null reduziert werden. Dies wird künftig regelmäßig eingeschränkt indem Geldvermögen, Geschäftsguthaben, Geldforderungen usw. nach Abzug der Schulden als sog. „schädliches“ Verwaltungsvermögen behandelt wird, soweit dessen Wert 20% des Werts des gesamten Betriebsvermögens übersteigt. Anzuwenden ist diese Regelung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht.

Die auf europarechtlichen Vorgaben rückgehenden Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer insbesondere die neuen Anforderungen an die Rechnungsverteilung sind sofort anzuwenden. Rechnet der Leistungsempfänger (Kunde) gegenüber dem leistenden Unternehmer im Gutschriftverfahren ab, muss das Wort „Gutschrift“ auf der Rechnung angegeben sein. In den Fällen des § 13b UStG in den ein inländischer Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für in Anspruch genommene Leistungen eines ausländischen Unternehmers schuldet, gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung jetzt die Vorschriften des Heimatmitgliedstaats des ausländischen Unternehmers. Sofern im Gutschriftverfahren abgerechnet wird, gelten bisher die deutschen Regelungen. Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, muss die Rechnung en Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Dies gilt auch für sonstige Leistungen, die in einem anderem Mitgliedstaat ausgeführt werden. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer bis zum 15. Tag des Folgemonats eine Rechnung ausstellen.

Ãœbertragung von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen usw. ab September 2013 nur noch mit Zertifikat

Ursprünglich war vorgesehen, dass ab dem 01.01.2013 Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie Zusammenfassende Meldungen nur noch mit Authentifizierung an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Die Finanzverwaltung akzeptiert noch für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 die Übermittlung ohne Authentifizierung. Die ab dem 01.09.2013 zwingend benötigte Authentifizierung kann, soweit noch nicht erfolgt, z. B. mithilfe eines elektronischen Zertifikats vorgenommen werden, das im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal kostenlos erhältlich ist.

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4. Ãœbertragung von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen usw. ab September 2013 nur noch mit Zertifikat

[ID:20130804]

Ursprünglich war vorgesehen, dass ab dem 01.01.2013 Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie Zusammenfassende Meldungen nur noch mit Authentifizierung an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Die Finanzverwaltung akzeptiert noch für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 die Übermittlung ohne Authentifizierung. Die ab dem 01.09.2013 zwingend benötigte Authentifizierung kann, soweit noch nicht erfolgt, z. B. mithilfe eines elektronischen Zertifikats vorgenommen werden, das im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal kostenlos erhältlich ist.

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5. Gelangensbestätigung

[ID:20130805]

Das BMF bietet der Praxis mit dem aktuellen Entwurf eines Schreibens zu den im März dieses Jahres geänderten §§ 17 a, 74 a UStDV weitere Erleichterungen im Rahmen der gesetzlichen Nachweismöglichkeit der sogenannten Gelangensbestätigung an. Der Bundesrat hat am 22.03.2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verabschiedet. Hiermit werden die Belegnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem 01.01.2012 geltenden Bestimmungen, die im Verwaltungswege ausgesetzt worden waren, neu geregelt. Nach der neu gefassten UStDV gilt die Gelangensbestätigung als geeigneter Belegnachweis. Der Nachweis durch andere Belege wie Frachtbrief oder Konossement ist (wieder) möglich. Die Gelangensbestätigung ist somit eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit. Die neuen Regelungen treten zum 01.10.2013 in Kraft. Die Finanzverwaltung hat aktuell den Verbänden einen sogenannten Anwendungserlass im Entwurf zur Stellungnahme übersandt.

Der aktuelle Entwurf enthält folgende Erleichterungen:

  • die Klarstellung, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit den in der UStDV i. d. F. ab 01.10.2013 aufgezählten Nachweismöglichkeiten führen muss
  • die Einführung der elektronischen Ãœbermittlungsmöglichkeit für einen überwiegenden Teil der normierten Alternativnachweise
  • die Ergänzung um praxisnahe Beispiele
  • die Klarstellung, dass die quartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung auch dann zulässig ist, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht