Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Private Pkw-Nutzung
2.    Nachweis der Ausbildungsbereitschaft bei Kindern ohne Ausbildungsplatz
3.    Innergemeinschaftliche Lieferungen
4.    Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen
5.    Kosten für Unterkunft im Studienort
6.    Steueroptimale Nutzung der Verluste aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer
 

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1. Private Pkw-Nutzung

[ID:20130501]

Die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, nach der sogenannten 1% Regelung. Hiernach beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zu berücksichtigen ist, dass der Bruttoneuwagenlistenpreis auch bei der Überlassung eines als Gebrauchtwagen angeschafften Kraftfahrzeuges oder eines vollständig abgeschriebenen Kraftfahrzeuges zugrunde zu legen ist.

Hiergegen bestehen laut Auffassung des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Alternative besteht, dem geldwerten Vorteil mittels der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.

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2. Nachweis der Ausbildungsbereitschaft bei Kindern ohne Ausbildungsplatz

[ID:20130502]


Sofern sich ein volljähriges Kind nicht in der Ausbildung befindet und kein anderer Ersatztatbestand vorliegt, kommt die steuerliche Berücksichtigung und die Zahlung von Kindergeld nur in nachfolgenden Fällen in Betracht.

  • Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sofern keine Beschäftigung vorliegt,
    das Kind aber bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres:
    • für eine Ãœbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen Ausbildung und freiwilligem sozialen Jahr von bis zu vier Monaten 
    • sofern eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann

Wird für die steuerliche Kinderberücksichtigung bzw. das Kindergeld geltend gemacht, dass ein Kind eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, muss gegenüber der Finanzverwaltung die Ausbildungsbereitschaft des Kindes glaubhaft gemacht werden.

Die Glaubhaftmachung kann z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit Unterlagen über die Bewerbung oder Ablehnungen eines Studien- oder eines Ausbildungsplatzes erfolgen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nochmals bestätigt und entschieden, dass das Bemühen um einen Ausbildungsplatz belegbar sein muss. Somit hat der Kindergeldberechtigte dafür zu sorgen, dass geeignete Unterlagen zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft beschafft werden.

Zu berücksichtigen ist, dass gemäß den Ausführungen des Bundesfinanzhofs auch Bewerbungen und Absagen durch Emails als Nachweis berücksichtigt werden.

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3. Innergemeinschaftliche Lieferungen

[ID:20130503]

Für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es erforderlich, dass bestimmte Beleg- und Buchnachweispflichten erfüllt werden. Die in den §§ 17 a bis 17 c UStDV enthaltenen Regelungen wurden zwar zum 1. Januar 2012 geändert, aufgrund erheblicher Probleme bei der Umsetzung in die Praxis hat die Finanzverwaltung die Anwendung des neuen § 17 a UStDV jedoch bis auf Weiteres ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde die Vorschrift entschärft und weitere Nachweisbelege zugelassen. Die Neuregelung soll nun am 1. Oktober 2013 in Kraft treten.

Die sogenannte „Gelangensbestätigung“ ist dann eine Möglichkeit zu dokumentieren, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Namen und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung (bei Fahrzeugen einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer)
  • Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands (bzw. des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Gegenstand abgeholt hat) im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm Beauftragten

Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und auch elektronisch übermittelt werden. Des weiteren besteht die Möglichkeit sie als Sammelbestätigung auszustellen, in der die Umsätze von bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. In nachfolgenden Fällen können anstelle der Gelangensbestätigung auch andere Dokumente verwendet werden:

  • Erfolgt der Warentransport durch einen Spediteur, kann der Nachweis z. B. durch einen Handelsrechtlichen Fracht, ein Konnossement oder eine sog. Spediteursbescheinigung erbracht werden
  • Bei Beauftragung eines Kurierdienstes und bei Postsendungen kann die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung zusammen mit dem sogenannten Tracking-and-tracing-Protokoll als Nachweis dienen. Bei Postdienstleistungen kommt alternativ der Einlieferungsschein zusammen mit einem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung in Betracht.
  • Die Regelung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bleiben im Wesentlichen erhalten.
  • Bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren können die Zollbelege verwendet werden.

Zusätzlich zu diesen Belegen ist eine Rechnungskopie notwendig.

Wahrscheinlich ist das seitens der Finanzverwaltung ein Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen herausgegeben wird.

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4. Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen

[ID:20130504]

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entscheiden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung.

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer (seit dem 01.01.2009) ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Sparerpauschbetrag abgezogen.

Das Finanzgericht hatte nunmehr zu klären, ob das neue Abzugsverbot auch Werbungskosten betrifft, die zwar nach dem 31.12.2008 angefallen sind, aber mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind.

Im zu beurteilenden Fall hat der Kläger zu den Kapitaleinkünften des Kalenderjahres 2010 Werbungskosten in Höhe von 12.000,00 € (Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Kalenderjahre 2002 bis 2008) geltend gemacht.

Das Finanzgericht führte hierzu aus:

Die Anwendungsregelung sieht ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften zur Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sind. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 ist dem Kläger im Streitfall für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich der Sparerpauschbetrag zu gewähren. Denn hier kommen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der nachträglichen Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Auch diese kommt nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen sind.

Über die Abziehbarkeit von tatsächlichen Werbungskosten entscheidet nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht der Zeitpunkt des Abflusses der betreffenden Aufwendungen. Maßgeblich sei vielmehr, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitalerträge zufließen.

Zu berücksichtigen ist, dass das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen hat.

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5. Kosten für Unterkunft im Studienort

[ID:20130505]

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nach derzeitiger gesetzlicher Regelung regelmäßig nur bis zu einer Höhe von 6.000,00 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Handelt es sich dagegen um eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Erstausbildung bzw. um ein Zweitstudium, können die entsprechenden Kosten in unbeschränkter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein hinreichend konkreter objektiver Zusammenhang mit den späteren Einnahmen besteht.

Zu berücksichtigen ist, dass nach aktueller Rechtsprechung eine Bildungseinrichtung (z. B. Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, mit der Folge, dass im Rahmen einer weiteren Ausbildung entstandene Fahrtkosten mit dem PKW zur Ausbildungsstätte mit den höheren Kilometerpauschalen für Reisekosten berücksichtigt werden und nicht nur mit der Entfernungspauschale.

Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können auch die Kosten einer Unterkunft als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn am Studien-/Ausbildungsort zusätzlich zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes unterhalten wird. Ein entsprechender Werbungskostenabzug ist allerdings nicht dann nicht möglich, wenn z. B. der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert, das gilt entsprechend für den Sonderausgabenabzug.

Zu berücksichtigen ist, dass das Reisekostenrecht mit Wirkung ab dem Kalender 2014 neu geregelt wird. Danach wird eine Bildungseinrichtung künftig als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden.

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6. Steueroptimale Nutzung der Verluste aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer

[ID:20130506]

Mit Ablauf des Jahres 2013 besteht letztmalig die Möglichkeit positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs. 2 EStG mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG a. F. zu verrechnen.

Hiernach  sind die Altverluste d. H. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor der Neuregelung bis 31.12.2008 entstanden sind, mit positiven Kapitalerträgen verrechenbar.

Es gilt jedoch zu beachten, dass nur Veräußerungsgewinne gem. §20 Abs. 2 EStG verrechenbar sind und somit nicht alle verbleibenden positiven Einkünfte verrechnet werden können.

Es können also nur getrennt voneinander Gewinne aus Veräußerungen von Aktien mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Verlustrechnung von Aktienveräußerungen nur Anteile von Aktiengesellschaften die mit deutschen Aktiengesellschaften vergleichbar sind verrechnet werden dürfen. Für Wertpapiere, Zertifikate, Genussrechte an Aktiengesellschaften als auch Geschäftsanteile an einer GmbH kann eine Verrechnung nicht vorgenommen werden.

Soweit Altverluste bis 2013 nicht vollständig ausgeglichen sind, darf der verbleibende Restbetrag künftig nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. §23 EStG verrechnet werden (im Wesentlichen betrifft dies den Verkauf von Immobilien)