Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
2.    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
3.    Aufwendungen für Geschenke eines Unternehmers an Geschäftsfreunde
4.    1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich
5.    Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
6.    Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages
 

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1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

[ID:20130301]

Gemäß § 35a Abs. 2 u. 3 EStG können Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs-, bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder bezüglich der Pflege des dazugehörigen Grundstücks im Rahmen einer Steuerermäßigung durch einen Abzug von der laufenden Einkommensteuer geltend gemacht werden. Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für:

Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr
haushaltsnahe Dienstleistungen:
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden
4.000,00 €
Handwerkerleistungen:
Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern etc., Schornsteinfeger
1.200,00 €

Zu berücksichtigen ist, dass Voraussetzung für eine derartige Steuerermäßigung die Vorlage einer entsprechenden Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Dienstleisters ist.

Sofern es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt ist für die Steuerermäßigung das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Zahlung erfolgt ist. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung auch von Mietern in Anspruch genommen werden kann, sofern vom Mieter zu zahlende Nebenkostenbeträge derartige Leistungen betreffen. Der auf den Mieter entfallende Anteil der Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters, bzw. Verwalters nachgewiesen werden. Pauschale Zahlungen des Mieters an den Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen an einer Wohnung sind lt. Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht nach § 35 a Abs. 2 EStG begünstigt.

 

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2. Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung

[ID:20130302]

Bei bebauten Grundstücken kommt ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch sofern eine schwache Mietnachfrage, bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage vorliegt. Der Erlass der Grundsteuer ist abhängig von der Minderung des Rohertrages, d. h. bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden.

Minderung des Rohertrages um 100 %: Grundsteuererlass 50%
Minderung des Rohertrages um mehr als 50 % - 99 %: Grundsteuererlass 25%

Zu beachten ist, dass der Grundsteuererlass nur in Betracht kommt, sofern der Vermieter die Minderung des Ertrages nicht zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass der Vermieter bei leer stehenden Räumen dokumentieren muss, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 ist bis zum 31.03.2013 zu stellen. Es besteht keine Möglichkeit der Fristverlängerung.

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3. Aufwendungen für Geschenke eines Unternehmers an Geschäftsfreunde

[ID:20130303]

Geschenke, bzw. Aufwendungen eines Unternehmers an Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind (z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde) können gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nur bis zur Höhe von 35,00 € (bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohne Umsatzsteuer) pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass derartige Zuwendungen bei den Geschäftspartnern grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind (Ausnahme sogenannte Streuwerbeartikel: Wert bis 10,00 €). Zur Abgeltung der Steuerpflicht besteht die Möglichkeit, dass der zuwendende Unternehmer die Steuer im Rahmen des § 37 b EStG pauschal mit 30 % übernimmt. Diese Besteuerung ist sodann allerdings für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorzunehmen. Sodann muss der Empfänger die Sachzuwendungen nicht der Einkommensteuer unterwerfen.

Zurzeit ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig in dem geprüft wird, ob eine Steuerpflicht beim Empfänger auch dann vorliegt, sofern die Grenze von 35,00 € nicht überschritten wird, in diesem Fall wäre auch § 37 b EStG nicht anzuwenden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt / Main vertritt die Auffassung, dass die lohnsteuerliche Regelung zu den Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer analog auf die Besteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde angewendet werden kann. Dies würde bedeuten, dass Geschenke bis zu einem Wert von 40,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei bleiben. Zu beachten ist, dass Aufmerksamkeiten im Sinne dieser Regelung allerdings nur dann vorliegen, wenn die Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit) des Empfängers erfolgen. Beim zuwendenden Unternehmer bleibt es aber bei der  Beschränkung von 35,00 € für den Betriebsausgabenabzug.

Eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung hierzu besteht derzeit nicht.

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4. 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich

[ID:20130304]

Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sogenannte 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises nicht bestehen.

Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeuges (Fahrtenbuch) oder, sofern ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 % des Bruttolistenneupreises (sogenannte 1%-Regelung).

In seinem aktuellen Urteil führte der BFH aus, dass die 1%-Regelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung eines Dienstwagens  unberücksichtigt lässt. Auch nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd grundsätzlich unerheblich, so dass auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof lässt auch die Argumentation des Klägers, dass heutzutage Neufahrzeuge kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden, außer Acht und trägt vor, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Ãœbernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten, wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten, sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

Die Bewertung des Vorteils mittels der sogenannten 1%-Regelung ist nach Ansicht des BFH zwar eine nur grob typisierende Regelung.

Allerdings normiere die Regelung keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern trete nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu. Da die Möglichkeit der Fahrtenbuchmethode besteht, in der der vom Arbeitgeber zugewandte Nutzungsvorteil nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten berücksichtigt wird, ist nach Auffassung des BFH die Typisierungsregelung nach der sogenannten 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.

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5. Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

[ID:20130305]
Die Länder wollen Lebenspartnerschaft und Ehe im Einkommensteuerrecht gleich stellen. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf streben sie eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes und der betroffenen Nebengesetze an. Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Den Text des Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht finden Sie auf den Internetseiten des Bundesrates. Die Länder führten zur Begründung aus, dass das im Jahr 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut für eingetragene Lebenspartnerschaft geschaffen hat, die Lebenspartner gegenüber der Ehe jedoch bis heute einkommensteuerrechtlich benachteiligt sind. Der Gesetzentwurf soll nunmehr die vollständige Gleichstellung bewirken.

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6. Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages

[ID:20130306]

Gemäß eines aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen besteht die Möglichkeit den für ein Wirtschaftsgut gebildeten Investitionsabzugsbetrag in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr zu erhöhen.

Das Finanzgericht führte im Klagefall der die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages für eine Photovoltaikanlage betraf aus:

  • Dass der Kläger bereits im Vorjahr für das geplante Kraftwerk einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000,00 € in Anspruch genommen hatte, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den, 40 % der geplanten Investitionskosten noch Unterschreitenden, (absoluten) Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrages von 200.000,00 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG).
  • Systematisch hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren können und müssen, dass der Investitionsabzugsbetrag nur in einem einzigen VZ gebildet werden darf.
  • Es gibt auch rechtssystematisch keinen Sinn, dem Steuerpflichtigen einerseits ein doppeltes Wahlrecht einzuräumen, ob und in welcher Höhe (bis zu 40 %) er einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nimmt und ihm andererseits zu verbieten diesen Abzugsbetrag auf den Investitionszeitraum zu verteilen.
  • Darüber hinaus bestand bei der Vorgängervorschrift die Möglichkeit, die Rücklagen bildung beliebig über den Ansparzeitraum zu verteilen. Der Gesetzgeber hätte daher zumindest in der Gesetzesbegründung die Frage der Beschränkung auf einen VZ ausdrücklich erwähnt, zumal dort die Rechtsänderungen im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage im Einzelnen dargelegt werden.
  • Gesetzeszweck der Neufassung war es, auch kleine und mittlere Betriebe von der Unternehmenssteuerreform profitieren zu lassen sowie ihre Liquidität und Eigenkapitalausstattung zu fördern und ihre Investitionskraft zu stärken. Dieser auch vom Senat hinzunehmende Zweck gebietet es geradezu, die Verteilung des Investitonsabzugsbetrages über mehrere Jahre zuzulassen.

Zu beachten ist, dass das Gericht die Revision zugelassen hat.