Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
2.    Lohnsteuerbescheinigungen 2012
3.    Umsatzsteuerdauerfristverlängerung für 2013
4.    Geplante Anhebung des Grundfreibetrages
5.    1%-Regelung und Anscheinsbeweis
 

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1. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20130201]

In der Abgabenordnung (§ 147 AO) werden bestimmte Aufbewahrungsfristen für Unterlagen bestimmt. Unter bestimmten Umständen kann im Jahresabschluss für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Nach dem 31.12.2012 können mit Ablauf dieser Fristen folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfristen:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2002 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Inventare, die 2002 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2002

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2006 oder früher
  • Sonstige für die frühere Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahre 2006 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten ebenfalls für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Es ist darauf zu achten, dass während des Aufbewahrungszeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich ist. Sofern ein Systemwechsel der EDV erfolgt, ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnungen vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Zu beachten ist, dass die Vernichtung von Unterlagen dann nicht zulässig ist, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§§ 169, 170 AO).

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist zu prüfen, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für einen Gewinn falls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollen.

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2. Lohnsteuerbescheinigungen 2012

[ID:20130202]
Der Arbeitgeber hat bis zum 28.02.2013 nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2012 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Den Arbeitnehmern ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat, ist eine Lohnsteuerbescheinigung nicht erforderlich.

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3. Umsatzsteuerdauerfristverlängerung für 2013

[ID:20130203]

Unternehmer, die verpflichtet sind, die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich zu übermitteln können, um die Möglichkeit, die Fristverlängerung für das Kalenderjahr 2013 in Anspruch zu nehmen, einen Antrag  bis zum 10.02.2013 erstellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind sodann für den Kalendermonat Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Ãœbermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine sogenannte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2012 angemeldet und ebenfalls bis zum 10.02.2013 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2014 fällige Vorauszahlung für den Kalendermonat Dezember 2013 angerechnet. Sofern die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich erfolgt (Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500,00 € betragen hat. Betrug die Umsatzsteuer 2012 nicht mehr als 1.000,00 € so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht), brauchen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei Vierteljahreszahlern gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter.

Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2013 beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

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4. Geplante Anhebung des Grundfreibetrages

[ID:20130204]

Sofern der Bundesrat Anfang Februar der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression und damit der Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130,00 € zustimmt, wird das BMF neue Programmabläufe für das Kalenderjahr 2013 veröffentlichen. Eine entsprechende Umsetzung in der Praxis wäre wahrscheinlich ab dem 01.04.2013 möglich.

Ab dem Kalenderjahr 2014 wäre dann eine weitere Anhebung auf 8.354,00 € möglich. Es würde allerdings beim Eingangsteuersatz von 14% verbleiben.

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5. 1%-Regelung und Anscheinsbeweis

[ID:20130205]

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Der BFH führte in einem aktuellen Urteil aus, dass der Beweis des ersten Anscheins durch den sogenannten Gegenbeweis enkräftet ist oder erschüttert werden kann. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges nicht stattgefunden hat. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Bei seinem neuen Urteil ist der BFH davon ausgegangen, dass wie im Streitfall vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen.

Der Anscheinsbeweis kann also durch den Hinweis widerlegt werden, dass ein „in etwa gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung steht. Der BFH fordert nicht einen identischen Privat-Pkw und erleichtert damit die Widerlegung des Anscheinsbeweises in allen Fällen, wo das ehemals betriebliche Fahrzeug zu Gunsten eines neu angeschafften betrieblichen Pkw ins Privatvermögen übernommen wurde.

Wo die Grenze zum „in etwa gleichwertigen“ Fahrzeug zu ziehen wäre, hat der BFH nicht ausgeführt. Das Finanzamt jedenfalls müsste auf den  widerlegten Anscheinsbeweis nun seinerseits mit zuverlässigen Beweismitteln reagieren. Dazu wäre etwa an die Vernehmung von Zeugen zu denken.