Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Ehegattenveranlagung ab dem Kalenderjahr 2013
2.    Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben
3.    Starttermin für ELStAM
4.    Termine und Anmerkungen zum Jahresende 2012
5.    Umsatzsteuer-Voranmeldungen/Lohnsteueranmeldungen
 

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1. Ehegattenveranlagung ab dem Kalenderjahr 2013

[ID:20121001]

Nach derzeitigem Recht können Ehegatten, die an mindestens einem Tag im Kalenderjahr beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, bei der Einkommensteuer zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung und im Jahr der Eheschließung der besonderen Veranlagung wählen. Die Regelungen zur Ehegattenveranlagung wurden mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2013 geändert.

Künftig kann nur noch zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung von Ehegatten gewählt werden. Die besondere Veranlagung (§ 26 c EStG) wird ersatzlos gestrichen.

Die Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) gilt unverändert weiter und bleibt die Regelveranlagungsform für Ehegatten.

Die Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26 a EStG) löst die getrennte Veranlagung ab. Sofern mindestens ein Ehegatte dies wünscht, ist die Einzelveranlagung vorzunehmen. Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen usw. nach § 35 a EStG bei dem Ehegatten abgezogen, der die Aufwendungen getragen hat. Alternativ können diese Aufwendungen auf Antrag auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt werden. Eine beliebige Aufteilung ist ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr möglich.

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2. Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben

[ID:20121002]

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen, bevor diese Wirtschaftsgüter bereits angeschafft bzw. hergestellt wurden. Dieser so genannte Investitionsabzugsbetrag für beabsichtigte Investitionen beträgt 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bis zur einer Höhe von 200.000 € je Unternehmen. Sofern innerhalb der nächsten drei Jahre keine tatsächliche Anschaffung erfolgt, wird der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7 g Absatz 1-4 EStG rückwirkend gestrichen.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch dann gebildet werden, wenn die Eröffnung eines Betriebes bzw. die Gründung noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen verlangt die Finanzverwaltung allerdings, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich wesentlicher Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert wurde, z.b. dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Abzugjahres verbindlich bestellt  worden ist.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass eine verbindliche Bestellung keine Voraussetzung ist, die konkrete Beabsichtigung nachzuweisen. Den Aussagen des Gerichts folgend ist bei in Gründung befindlichen Betrieben zwar eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, dies kann allerdings auch durch andere Indizien als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden.

Die Einholung von Kostenvoranschlägen oder Kaufverhandlungen reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Sofern aber derartige Aktivitäten in eine spätere, nach Ablauf des Abzugjahres tatsächlich erfolgte Anschaffung münden ist der Nachweis der Investitionsabsicht erbracht.

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3. Starttermin für ELStAM

[ID:20121003]

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines "Startschreibens" zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013 veröffentlicht.

Starttermin für das ELStAM-Verfahren ist der 01.11.2012. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 01.01.2013 abrufen. Der Arbeitgeber hat das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden. Das Kalenderjahr 2013 wurde als Einführungszeitraum bestimmt.

Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden hat. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.

Der Entwurf enthält Ausführungen für Arbeitgeber zu folgenden Themen:

  • Papierverfahren im Einführungszeitraum
  • Bescheinigung bei unzutreffenden ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten
  • Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen
  • Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin
  • ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
  • Anwendung der abgerufenen ELStAM
  • Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM
  • Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM Verfahrens
  • Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010, Papierbescheinigung
  • Härtefallregelung

Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

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4. Termine und Anmerkungen zum Jahresende 2012

[ID:20121004]

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2011, sofern die Erklärungen von Beratern angefertigt werden, bis spätestens zum 31.12.2012 abzugeben. Eine Verlängerung der Abgabefrist wird nur in besonderen Ausnahmefällen  gewährt. Bei Ãœberschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

Die Ergänzung bzw. Änderung von Steuerklassen und/oder der Zahl der Kinderfreibeträge kann noch bis zum 30.11.2012 beim Finanzamt beantragt werden. Gleiches gilt für die Beantragung eines Steuerfreibetrages.

Bis zum 31.12.2012 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind eine Einkommensteuerveranlagung 2008 beantragen.

Nach dem 31.12.2012 können regelmäßig folgende Unterlagen unter Berücksichtigung der Aufbewarungsfristen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2002 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare die 2002 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.b. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2002

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen, Bescheinigungen zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2006 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente z. B. Ausfuhr bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand und Frachtunterlagen, Dahrlehnsunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2006 oder früher.

Die Aufbewarungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewarungszeitraumes muss ein Zugriff auf diese Daten möglich sein.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestezung noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 169 und 170 AO).

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5. Umsatzsteuer-Voranmeldungen/Lohnsteueranmeldungen

[ID:20121005]

Ab dem 01.01.2013 können die Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Lohnsteueranmeldungen nur noch mit Authentifizierung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Seitens der Oberfinanzdierektion Koblenz wird darauf hingewiesen, dass hiervon auch die Steueranmeldungen für den Dezember 2012 betroffen sind.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlungen und die Lohnsteueranmeldung können laut Gesetz ab dem 01.01.2013 nur noch mit Authentifizierung übermittelt werden. Hierzu ist eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de erforderlich. Übermittlungen ohne Registrieung sind ab dem 01. Januar nicht mehr möglich.

Seitens der OFD wird darauf hingewiesen, dass von der Verpflichtung zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat auch schon die Steueranmeldungen für den Dezember 2012 betroffen sind, da diese erst nach Ablauf des Monats und somit im Kalenderjahr 2013 zu übermitteln sind.

Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steueranmeldung aus diesem Grund erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, besteht die Gefahr der Festsetzung eines Verspätungszuschlages, der bis zu 10% der angemeldeten Steuer betragen kann.

Das erforderliche Zertifikat gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter www.elsteronline.de. Es ist empfehlenswert die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Die Registrierung sollte möglichst frühzeitig vorgenommen werden, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.