Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Elektronische Rechnungen
2.    Vorbereitung auf die sog. E-Bilanz
3.    Verbilligte Wohnungsüberlassung
4.    Lohn-/Umsatzsteuer-Anmeldung
5.    Rechnungsberichtigung
6.    Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben
 

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1. Elektronische Rechnungen

[ID:20120901]

Rechnungen sind zwar grundsätzlich auf Papier zu erteilen, allerdings besteht die Möglichkeit, sofern der Empfänger dem nicht widerspricht, gem. § 14 UStG, Rechnungen auch elektronisch zu übermitteln. Bereits ab 01.07.2011 wurden die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen erheblich reduziert. Im Laufe des Kalendermonats Juli 2012 wurde seitens der Finanzverwaltung hierzu der Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend angepasst.

Der Unternehmer ist verpflichtet die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu überprüfen sowie die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen (dies gilt sowohl für Rechnungen in Papierform, als auch für elektronische Rechnungen). Das innerbetriebliche Prüfverfahren für Eingangsrechnungen kann ebenfalls auch für elektronische Rechnungen verwendet werden, z. B. der manuelle Abgleich mit Bestellunterlagen oder Lieferscheinen.

Gleiches gilt sinngemäß für Gutschriften, wobei hier der leistende Unternehmer als Gutschriftsempfänger zur Rechnungsprüfung verpflichtet ist.

Elektronische Rechnungen sollten unverzüglich nach ihrem Eingang in ihrer Urform gespeichert werden. Es ist darauf zu achten, dass während der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht die Daten jederzeit lesbar gemacht werden können.

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2. Vorbereitung auf die sog. E-Bilanz

[ID:20120902]

Zukünftig sind Bilanzen in einem vorgeschriebenen Format elektronisch an die Finanzverwaltung gem. § 5 b Abs. 1 EStG zu übermitteln. Im Rahmen einer Übergangsregelung wurde bestimmt, dass diese Verpflichtung regelmäßig erstmals für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 gilt. Neben der Bilanz ist u. a. auch die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Besondere Anforderungen ergeben sich daraus, dass Geschäftsvorfälle sehr viel differenzierter zu erfassen sind als bislang. Zahlreiche Positionen sind als sog. Muss- oder Pflichtfelder zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt selbst dann wenn die jeweiligen Konten keinen Saldo aufweisen. Für nicht zuordenbare Angaben sind sog. Auffangpositionen vorgesehen.

Im Zusammenhang auf die zu erstellende sog. E-Bilanz sind folgende Problembereiche zu beachten:

  • Die Kapitalkontenentwicklung muss dargestellt werden. Bei Personengesellschaften muss dies gesondert für jeden einzelnen Gesellschafter erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass eine Trennung  der Kapitalkonten für  Vollhafter und beschränkt haftende Gesellschafter vorgenommen wird. (Kapitalkonten).
  • Aufwendungen für Waren-, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind nach Vorsteuersätzen getrennt aufzuteilen (Aufwendungen für Waren-, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).
  • Es ist zu unterscheiden zwischen Beteiligungen an Kapital- und an Personengesellschaften. Dies betrifft nicht nur die Beteiligungskonten sondern auch die Konten Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungserträge, Zinsaufwand usw. (Beteiligungen).
  • Vergütungen an Gesellschafter sind gesondert auszuweisen. Dies gilt ebenfalls für den Personalaufwand bei Gesellschafter-Geschäftsführern (Vergütungen an Gesellschafter).

Es ist davon auszugehen, dass, sofern Standard-Kontenrahmen verwendet werden, diese regelmäßig vom Systemanbieter angepasst werden. Im Falle der Verwendung eines eigenen Kontenrahmens ist darauf zu achten, dass die zusätzlich erforderlichen Konten zu ermitteln und anzulegen sind. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Jahresabschlusses zukünftig erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist, da die Zuordnung der Konten zur  Taxonomie der E-Bilanz u. U. manuell erfolgen muss.

Sofern zusätzliche Konten bei Verwendung eines Standard-Kontenrahmens eingeführt wurden ist zu prüfen, ob diese durch die Erweiterung des Standard-Kontenrahmens mit einer anderen Bedeutung vorbelegt sind, was ggf. zu einer fehlerhaften Zuordnung innerhalb der E-Bilanz führen kann.

Ratsam und hilfreich ist bereits im Kalenderjahr 2012 eine Prüfung und ggf. Anpassung vorzunehmen, damit ab 2013 entsprechend den Anforderungen der E-Bilanz gebucht werden kann.

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3. Verbilligte Wohnungsüberlassung

[ID:20120903]

Bei der Vermietung einer Wohnung an Angehörige (z. B. Eltern, Geschwister, Kinder) ist darauf zu achten, dass die Mietvereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich vollzogen wird (z. B. regelmäßige Mietzahlungen). Sofern dies nicht der Fall ist wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt mit der Folge, dass die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.

Sofern die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt anteilig die Werbungskosten. Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zzgl. umlagefähiger Nebenkosten) vereinbart bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe gem. § 21 Abs. 2 EStG erhalten.

Eine entsprechende Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. Seitens der Finanzverwaltung wird eine anteilige Kürzung der Werbungskosten auch dann vorgenommen wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten. Es ist zu empfehlen regelmäßig die Mietverhältnisse zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

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4. Lohn-/Umsatzsteuer-Anmeldung

[ID:20120904]

Ab dem 01.01.2013 können die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Lohnsteuer-Anmeldung nur noch mit Authentifizierung übermittelt werden. Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren Elster ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Nicht authentifizierte Anmeldungen werden nur noch bis einschließlich 31.12.2012 von den Finanzämtern in Deutschland angenommen.

Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im Elster-Online-Portal unter elsteronline.de/eportal. Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten wird empfohlen sich schon jetzt zu registrieren und die Steuererklärung authentifiziert zu übermitteln.

Das Zertifikat kann auch für weitere Leistungen der Steuerverwaltung verwendet werden.

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5. Rechnungsberichtigung

[ID:20120905]

Nach Ansicht des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, Beschluss vom 20.07.2012 – V B 82/11; veröffentlicht 22.08.2012).

Interessant ist der jetzt veröffentlichte Beschluss deshalb, weil der BFH erstmals darüber befunden hat, inwieweit mangelhafte Rechnungen im Sinne des § 14 UStG mit  Rückwirkung nachgebessert werden können. Die bisherige strikte Versagung jeglicher Rückwirkung erachtet der BFH zumindest für ernstlich zweifelhaft, falls das fehlerhafte Dokument die wesentlichen Merkmale des Rechnungsbegriffs erfüllt.

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6. Investitionsabzugsbetrag bei neu gegründeten Betrieben

[ID:20120906]

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7 g EStG eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Unternehmer bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investitionen einen Teil der künftigen Abschreibung steuerlich geltend machen kann. Durch die sich ergebende steuerliche Entlastung soll die Finanzierung der Investition erleichtert werden. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition voraussichtlich tätigen wird. Bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, ist dies nur schwer prüfbar. In früheren Fällen hatte der BFH hierzu ausgeführt, dass die Geltendmachung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Seitens der Finanzverwaltung sollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen werden.

Der BFH ist dem nunmehr entgegengetreten. Bei noch in Gründung befindlichen Betrieben ist zwar noch eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7 g EstG jedoch die Möglichkeit diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.