Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay
2.    Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten
3.    Anforderungen an ein Fahrtenbuch
4.    Ferienjob kann Anspruch auf Kindergeld gefährden
 

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1. Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay

[ID:20120701]

Sofern Gewerbetreibende ihre Produkte über eBay veräußern unterliegen diese der Umsatzsteuer. Fraglich ist, ob auch allein durch die Veräußerung von Gebrauchsgegenständen über die Online-Plattform schon Umsatzsteuer ausgelöst werden kann. Hierüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Bundesfinanzhof kam in dem zu beurteilenden Fall, in dem jährliche Umsätze zwischen 21.000,00 € und 35.000,00 € aus jeweils mehr als 200 Einzelverkäufen erzielt wurden, zu dem Urteil, dass Umsatzsteuer ausgelöst wird. Das Gericht hat allerdings eine allgemein gültige Grenze nicht gezogen. Demzufolge komme es vielmehr auf die Gesamtumstände an, insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens sowie die Höhe der Entgelte und die Zahl der ausgeführten Geschäfte. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestand.

Sofern Umsatzsteuerpflicht nicht bereits aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit besteht fällt bis zur so genannten Kleinunternehmergrenze allein durch eBay-Verkäufe keine Umsatzsteuer an. Dies ist der Fall wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 17.500,00 € nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Jahres 50.000,00 € nicht übersteigen wird.

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2. Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten

[ID:20120702]

Das Finanzamt erkennt Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung nur ausnahmsweise als Werbungskosten an. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit werden hierbei immer die Gesamtumstände in die Betrachtung einbezogen.

Folgende Merkmale sprechen eher für eine berufliche Veranlassung und damit für den Werbungskostenabzug:

  • Bewirtungsanlass ist kein persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag), sondern ein berufliches (z. B. Jubiläum, Abschiedsfeier).
  • Die Veranstaltung findet in Räumen des Arbeitgebers statt.
  • Bei den Gästen handelt es sich um Geschäftspartner des Arbeitgebers oder Kollegen und nicht um persönliche Bekannte oder Verwandte.
  • Der Arbeitgeber richtet die Veranstaltung aus und bestimmt die Gästeliste.

Die Finanzverwaltung fordert für geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen die gesetzlich geregelten Nachweise. Dies sind Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie über die Höhe der Aufwendungen. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass nur 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese formalen Voraussetzungen gelten in entsprechender Weise grundsätzlich auch für die Bewirtungskosten von Arbeitnehmern gem. § 9 Abs. 5 EStG.

Ausnahmeregelungen gelten sofern die Bewirtung nicht aus geschäftlichem Anlass sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen erfolgt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst als bewirtende Person auftritt, sondern es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt, zu dem der Arbeitnehmer einen Zuschuss leistet oder ein Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen ihm unterstellte Mitarbeiter mit dem Ziel der Motivationssteigerung bewirtet.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind kommt ein ungekürzter Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen in Betracht.

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3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch

[ID:20120703]

Sofern ein betriebliches Kraftfahrzeug einem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten zur Verfügung steht oder ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch privat genutzt wird ist die Überlassung als geldwerter Vorteil lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig. Der Wert wird regelmäßig nach der so genannten 1 %-Regelung (vom Bruttolistenneuwagenpreis des PKW) pro Monat angesetzt. Eine derartige pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils führt bei einer nur geringen Privatnutzung oder bei Verwendung eines gebraucht erworbenen Kraftfahrzeuges oft zu hohen steuerlichen Werten. Die tatsächlichen auf die privaten Fahrten entfallenen Kosten können allerdings nur angesetzt werden sofern ein Fahrtenbuch geführt wird, wofür strenge formale Anforderungen gelten. Dies wurde durch aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs noch einmal bestätigt.

Die Aufzeichnungen sollen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Nachträgliche Einfügungen oder Änderungen müssen ausgeschlossen oder als solche erkennbar sein. Es ist jede einzelne berufliche Verwendung für sich und der mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Mehrere Teilabschnitte einer beruflichen Reise können zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden.

Für die Angabe des Fahrziels reicht die Aufzeichnung des Ortes und der Strasse nicht aus, auch der Name des konkret aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners ist im Fahrtenbuch zu vermerken. Derartige Angaben können auch nicht nachträglich aufgrund anderer Aufzeichnungen ergänzt werden, um die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs zu erlangen.

Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen in einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch lesbar sein, anderenfalls kann das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilt werden.

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4. Ferienjob kann Anspruch auf Kindergeld gefährden

[ID:20120704]

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu im Rahmen eines Ferienjobs Geld zu verdienen. Der Gesetzgeber hat zwar mit Wirkung ab 2012 die vormalige Zuverdienstgrenze von zuletzt 8.004,00 € beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind müssen aber dennoch aufpassen. Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Std. pro Woche wenn sie etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf. In den Monaten mit einer schädlichen Erwerbstätigkeit, also die erlaubte Stundenzahl überschritten wird, fallen anderenfalls für Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten im Ausbildungsverhältnis oder in einem Minijob. Auch Schüler und Studenten dürfen z. B. als Ferienjober in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Std. überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürfen Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben, unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.