Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
Steuerlich ist die privat veranlasste Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu behandeln. Der Nutzungswert wird häufig nach der pauschalen Methode mit 1% des Pkw-Bruttolistenpreises monatlich ermittelt und den lohn- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen betrieblichen Pkw für private Zwecke nutzt.
Die Vereinbarung über die Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann in mündlicher, schriftlicher oder aber auch stillschweigend geschlossen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Vereinbarung einer Vereinbarung unter fremden Dritten entspricht und auch entsprechend durchgeführt wird. Die tatsächliche Durchführung muss insbesondere durch zeitnahe Buchung des Lohnaufwandes und Abführung der Lohnsteuer gegebenenfalls der Sozialversicherungsbeiträge durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden. Sofern nicht nach dieser Vereinbarung verfahren wird, wird die Pkw-Überlassung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die das gewerbe- und körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht.
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Pkw-Nutzung anzusetzen. Dies würde bedeuten, dass der Wert der Nutzungsüberlassung auf Kostenbasis einschließlich eines Gewinnaufschlages zu ermitteln und dem Gewinn hinzuzurechnen wäre.
Hierzu hat nunmehr die Finanzverwaltung erklärt, dass aus Vereinfachungsgründen, auch im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung die sog. 1%-Regelung angewandt werden kann. Sofern das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, erhöht sich der monatliche Wert um 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für diese Fahrten.
2. Splittingtarif für Lebenspartner
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner in wichtigen Bereichen des bürgerlichen Rechts (unter anderem Unterhalts- und Erbrecht) mit Ehegatten gleichgestellt worden. Eine entsprechende Umsetzung ist im Steuerrecht allerdings bislang nur im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht vollzogen worden.
Zurzeit können Lebenspartner das sogenannte Splittingverfahren in der Einkommensteuer nicht in Anspruch nehmen. Aufgrund des Umstandes, dass sich zurzeit das Bundesverfassungsgericht mit der Thematik auseinandersetzt, haben verschiedene Finanzverwaltungen reagiert. Danach können betroffene durch Einigung eines Einspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insbesondere die Eintragung der Steuerklassenkombination III/V auf der Lohnsteuerkarte und damit den Splittingtarif beim Lohnsteuerabzug erreichen. Eine bundeseinheitliche Regelung hierzu gibt es zurzeit noch nicht.
3. Schenkungsteuer bei Oder-Konten von Ehegatten
Sehr häufig wird bei Bankkonten eines Ehegatten dem anderen Ehegatten eine Kontovollmacht und damit eine Verfügungsberechtigung über das Konto eingeräumt. Ein ähnliches Ziel wird bei der Einrichtung eines sogenannten Oder-Kontos erreicht. Es handelt sich um ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten. Somit steht ein Guthaben auf diesem Konto im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Hieraus ergibt sich die Fragestellung, ob Gutschriften aus dem Vermögen eines Ehegatten (zur Hälfte) als Schenkung an den anderen Ehegatten anzusehen sind, woraus gegebenenfalls ein schenkungsteuerlicher Tatbestand sich ergibt. Hierzu hat sich nunmehr der Bundesfinanzhof geäußert.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass entscheidend ist, wie der Ehegatte über das Kontoguthaben tatsächlich verfügt. Sofern er häufiger Teile davon für den Erwerb eigenen Vermögens verwendet, sei dies ein Indiz dafür, dass der Ehegatte rechtlich frei zur Hälfte über das Guthaben verfügen könne und insoweit eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Als Indiz zu unberücksichtigt bleiben laufende Überweisungen zu Bestreitung der Lebenshaltungskosten, da diese nicht dem Aufbau eigenen Vermögens dienen. Setzt der Ehegatte dagegen nur im Einzelfall das Kontoguthaben zur Schaffung eigenen Vermögens ein, spricht dies eher dafür, dass auch nur dieser Teil des Kontoguthabens als zugewendet gelten soll.
Somit ist empfehlenswert, dass bei großen Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto im Innenverhältnis klare Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und ggf. in welcher Form der andere Ehegatte darüber verfügen kann. Wird auch tatsächlich entsprechend dieser Vereinbarungen verfahren, ist das Finanzamt daran gebunden und kann nicht bzw. nicht in vollem Umfang eine schenkungssteuerliche Zuwendung annehmen.
4. Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen
Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen spricht eine Verwendung des durch eine Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke nicht gegen die in Anspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG.
Steuerpflichtige können gemäß § 7 g Absatz 1 Satz 1 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den Voraussetzungen zählt unter anderem, dass das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Gemäß dem BMF wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.
Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionabzugsbetrages nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts Strom kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts (Photovoltaikanlage) nicht an. Somit wird an der bisher vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten.
5. Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen
Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Fragestellung geäußert, wann Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG vorliegen. In diesem Zusammenhang hat der BFH klargestellt, dass Schuldzinsen grundsätzlich auch dann unbegrenzt abgezogen werden können, wenn die Aufwendungen über ein Kontokorrentkonto finanziert werden und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht (entgegen BMF-Schreiben).
Der Gesetzgeber sieht eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen bei sog. Überentnahmen vor, sofern die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt werden (§ 4 a Satz 5 EStG).
Ob Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, bestimmt sich nach Auffassung des BFH ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffung- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Sofern der Zeitraum mehr als 30 Tage beträgt, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen. Nach Auffassung des BFH setzt der unbegrenzte Schuldzinsabzug nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG nicht voraus, dass ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird.
Die Vorschrift findet vielmehr ebenso Anwendung, wenn die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert wird und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder erhöht.
Fällt auch die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrektkonto in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG, bleibt zu klären, nach welchen Grundsätzen die für ein solches Konto anfallenden betrieblichen Kontokorrentzinsen auf die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einerseits und auf die Finanzierung von sonstigem betrieblichen Aufwand andererseits aufzuteilen sind. Nach Ansicht des BFH ist die Aufteilung insoweit nach der Zinsstaffelmethode bzw. ggf. durch Schätzung vorzunehmen.
6. Einlage in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung
Sofern sich der Wert einer GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter im Wege einer Einlagevermögen in die Gesellschaft einbringt, stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter damit bereichert und der Vorgang schenkungsteuerpflichtig zu beurteilen ist.
Beispiel:
A und B sind je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Das eingezahlte Kapital beträgt jeweils 12.500,00 €. A legt weitere 50.000,00 € in die Gesellschaft ein.
Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des B um 50% von 50.000,00 € (25.000,00 €).
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass die Werterhöhung der Kapitalanteile des einen Gesellschafters durch die Einbringung des anderen Gesellschafters keine steuerbare Zuwendung darstellt.
Seitens des Gesetzgebers ist nunmehr allerdings eine Regelung geschaffen worden, wonach in diesen Fällen eine Schenkung gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz fingiert wird. Dies gilt für Vorgänge für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht.
Im Beispielsfall würde sich nach neuem Recht eine steuerbare Schenkung von A an B ergeben.