Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Jahresmeldungen bis zum 15. April
2.    Keine Anwendung der 1%-Regelung bei Nutzung des Pkw nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
3.    Splittingverfahren auch für Lebenspartner?
4.    Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht
5.    Ãœbertragung des Betreuungsfreibetrages
6.    Verdopplung der Zahl der von Behörden vorgenommenen Kontenabrufe
 

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1. Jahresmeldungen bis zum 15. April

[ID:20120401]

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkasse für alle Arbeitnehmer, welche über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, zu übermitteln. Bis spätestens zum 15.04.2012 sind die Meldungen für das Kalenderjahr 2011 vorzunehmen. Die Jahresmeldungen müssen das Arbeitsentgelt 2011 sowie den Beschäftigungszeitraum im Kalenderjahr 2011 enthalten. Die Jahresmeldungen sind elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die  Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) übermittelt werden.

Zu berücksichtigen ist, dass bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ein vereinfachtes Verfahren, das sog. Haushaltsscheckverfahren (bis 400,00 € Arbeitslohn monatlich) angewandt werden kann.

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2. Keine Anwendung der 1%-Regelung bei Nutzung des Pkw nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

[ID:20120402]

Sofern einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen wird, ist ein Nutzungsvorteil in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises des Pkw der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1%-Regelung nicht anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nicht für private Zwecke, sondern lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. In einem solchen Fall, ist dann nur ein Nutzungsvorteil von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass allein der Umstand, dass ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, noch keine Überlassung für private Zwecke begründet. Dem Gericht folgend ist vielmehr entscheidend, ob das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Dies kann nach dem Bundesfinanzhofsurteil auch durch eine „konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung“ in Form einer aus dem schlüssigen abgeleiteten Willenserklärung zum Ausdruck gebracht werden.

Sofern wendet sich das Gericht auch gegen die bestehende Verwaltungsregelung, wonach eine private Nutzung nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Arbeitgeber nicht nur ein Nutzungsverbot ausgesprochen hat, sondern dieses auch überwacht. Nach Auffassung des Gerichts kann allein das Fehlen einer derartigen Kontrolle nicht dazu führen, dass seine Missachtung des Verbots durch den Arbeitnehmer, d. h. eine private Nutzung unterstellt werden kann.

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3. Splittingverfahren auch für Lebenspartner?

[ID:20120403]

Durch das Bundesverfassungsgericht wurde die ungleiche steuerliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt. Das Jahressteuergesetz 2010 hat rückwirkend diese Benachteiligung beseitigt. Folglich sind Lebenspartner jetzt in der gleichen Steuerklasse wie Ehegatten eingeordnet und erhalten denselben persönlichen Freibetrag.

Im Bereich der Einkommensteuer werden Lebenspartner gegenüber Ehegatten jedoch immer noch schlechter gestellt, da das Splittingverfahren nur für Ehegatten gilt. Diesbezüglich sind bereits Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. In der Zwischenzeit haben auch einige Finanzgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung geäußert. Mit der Folge dass in Aussetzungsverfahren die Finanzämter verpflichtet wurden, Lebenspartner beim Lohnsteuerabzug wie Ehegatten zu behandeln, d. h. die Lebenspartner erhielten die gewünschte Lohnsteuerklassenkombination III-V bzw. V-V mit Faktor.

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4. Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht

[ID:20120404]

Die im Kalenderjahr 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat unter anderem wesentliche Änderungen bei der Berücksichtigung von Betriebsvermögen gebracht. Im Vergleich zur bis dato bestehenden Regelung sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nunmehr mit höheren (gemeinen) Werten anzusetzen. Allerdings sind einige Verschonungsregelungen zu berücksichtigen, die  zur vollständigen bzw. nahezu vollständigen Steuerbefreiung führen können. Die Steuerbefreiung (100% bzw. 85%) ist jedoch davon abhängig, dass bestimmte Behaltensfristen einbehalten werden. Die Steuerbefreiung fällt insbesondere dann rückwirkend weg, wenn das Einzelunternehmen, der Anteil an Personenunternehmen oder an einer Kapitalgesellschaft (bei über 25% Beteiligung) innerhalb von fünf Jahren bei vollständiger Steuerbefreiung innerhalb von sieben Jahren aufgegeben bzw. veräußert wird.

Beim Bundesfinanzhof ist hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen gegenüber sonstigen (Privat-) Vermögen ein Verfahren anhängig. Dies kann dazu führen, dass der Bundesfinanzhof bzw. das nachfolgende Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage für verfassungswidrig erklären. Eine mögliche Folge könnte sein, dass die Begünstigungsregelung für das Betriebsvermögen wieder eingeschränkt bzw. abgeschafft werden müssen. Dies ist im Zusammenhang mit Nachfolgeplanungen mit zu berücksichtigen.

Ein Beispiel, wie sich die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen auswirken können, finden Sie hier:

Beispiel Besteuerungsregelungen.pdf

Zu berücksichtigen ist, dass das eingebrachte Barvermögen abhängig von der Steuerbefreiung für einen Zeitraum vom fünf bzw. sieben Jahren nach Schenkung/Erbschaft in der Gesellschaft „gebunden“ ist. Innerhalb dieser sogenannten Behaltensfrist dürfen Entnahmen nur in Höhe der Gewinne und darüber hinaus nur bis zu einem Betrag von insgesamt in Höhe von 150.000,00 € vorgenommen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei Einbringung von Kapital in ein gewerbliches Unternehmen wie Zinseinnahmen der Gewerbesteuer unterliegen. Entsprechende Regelungen müssen im Einzelfall betrachtet und geprüft werden.

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5. Ãœbertragung des Betreuungsfreibetrages

[ID:20120405]

Gemäß einem BFH-Urteil verstößt die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Elternteil bei dem das Kind gemeldet ist, nicht gegen das Grundgesetz.

Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Dem Urteil folgend ist die einschlägige Vorschrift (§ 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG) verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf typisierend davon aus, dass ein Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, umfassend betreut wird. Da dieser Elternteil in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand hat, als der andere, ist es sachgerecht, den Betreuungsfreibetrag auf Antrag ausschließlich dem Elternteil, bei dem das Kind allein gemeldet ist, zu gewähren. Gemäß den Ausführungen des zuständigen Richters geht der Einwand, dass erst der Barunterhalt des einen Elternteils dem betreuenden Elternteil die persönliche Betreuung ermöglicht, fehl. In der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Aufwand des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist und von dem es rund um die Uhr betreut und erzogen wird, im Ergebnis höher zu gewichten als etwa die Bezahlung von Nachhilfestunden oder Musikschulunterricht durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Damit ist kein Sachwidriger Ausschluss des unterhaltspflichtigen Elternteils von kindbedingten Steuerentlastungen verbunden.

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6. Verdopplung der Zahl der von Behörden vorgenommenen Kontenabrufe

[ID:20120406]

Die Anzahl der von Behörden über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgerufenen Konten hat sich seit dem Kalenderjahr 2005 mehr als verdoppelt. Im Kalenderjahr 2005 wurden bei 62.410 Abrufaktionen Datensätze von 485.000 Konten abgerufen. Im vergangenen Kalenderjahr wurden bei 116.908 Aktionen Datensätze von 1.050.726 Konten abgerufen.

Seit dem 01.04.2005 ist es Behörden wie z. B. den Sozial- und Finanzämtern oder auch den Arbeitsagenturen möglich Kontostammdaten über das Bundeszentralamt für Steuern oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzurufen. Die Kontostammdaten beinhalten unter anderen die Kontonummer, das Eröffnungs- bzw. Auflösungsdatum eines Kontos sowie Name, Anschrift, Geburtsdaten, vorhandene Bausparverträge und Wertpapierdepots der Kontoinhaber. Alle deutschen Banken und Sparkassen sind verpflichtet, diese Informationen in einer Datenbank abzulegen und unter niedrigen datenschutzrechtlichen Standards den benannten Behörden bereitzustellen.