Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011
2.    Lohnsteuerbescheinigungen
3.    Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012
4.    Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012
5.    Grunderwerbsteuersätze
6.    Im Kalenderjahr 2012 zu erwartende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
7.    Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant
8.    Einkommensteuererklärung 2011 / 2012
 

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1. Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011

[ID:20120201]

Bisher sind Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen zwingend elektronisch im sog. Elster-Verfahren abzugeben. Für die Jahreserklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer gilt diese Verpflichtung nun erstmals auch für die Erklärungen 2011.

Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die Einkommensteuererklärung 2011 immer dann, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit vorliegen. Hierfür reichen bereits Einkünfte aus diesen Gewinneinkunftsarten von mehr als 410,00 € aus.

Ausnahmen von der Verpflichtungselektronischen Übertragung werden in Ausnahmefällen zugelassen z. B. wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Die Finanzverwaltung hat zwei Ausnahmen bestimmt, weil technische Vorauszahlungen für die Übertragung noch nicht bestehen:

  1. Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige
  2. Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, wenn mehr als 10 Beteiligte vorhanden sind.

In diesen Fällen sind die Steuererklärungen bis auf Weiteres in Papierform abzugeben.

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2. Lohnsteuerbescheinigungen

[ID:20120202]

Bis zum 28.02.2012 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2011 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat, ist eine Lohnsteuerbescheinigung nicht erforderlich.

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3. Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012

[ID:20120203]

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte tätigen oder Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, müssen sog. Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in denen die Umsätze und die Steuer-Identifikationsnummern der Geschäftspartner anzugeben sind.

Die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sind grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln.

Ab dem Kalenderjahr 2012 wird die Grenze für die vierteljährliche Übermittlung der Meldungen von 100.000,00 € auf 50.000,00 € gesenkt.

Betragen die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als 50.000,00 €, können die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Sofern die Grenze von 50.000,00 € im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten wird, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalendervierteljahres abzugeben.

Die Zusammenfassenden Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet, sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen monatliche Zusammenfassende Meldungen erstellen, haben die erforderlichen Angaben zu den sonstigen Leistungen für die Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Vereinfachungsgründen können die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen ergänzt, wenn dies dem Bundeszentralamt für Steuern gegenüber angezeigt wird. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Zusammenfassenden Meldungen sind innerhalb eines Monats zu berichtigen.

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4. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012

[ID:20120204]

Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2011 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.12.2012 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon anhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.02.2012 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauen keine Sondervorauszahlungen zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalendervierteljahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre bis auf Widerruf weiter. Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2012 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

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5. Grunderwerbsteuersätze

[ID:20120205]

Die Bundesländer können seit dem Kalenderjahr 2007 die Höhe der Grunderwerbsteuer selber bestimmen.

Viele Bundesländer haben von der Möglichkeit der Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 3,5% Gebrauch gemacht. 

Bundesland Gunderwerbsteuer            
Baden-Württemberg

5,0 %

   
Bayern

3,5 %

   
Berlin

4,5 %

ab 1. April 2012 5,0 %
Brandenburg

5,0 %

   
Bremen

4,5 %

   
Hamburg

4,5 %

   
Hessen

3,5 %

   
Mecklenburg-Vorpommern

3,5 %

geplant ab 01. Juli 2012 5,0 %
Niedersachsen

4,5 %

   
Nordrhein-Westfalen

5,0 %

   
Rheinland-Pfalz

3,5 %

ab 1. März 2012 5,0 %
Saarland

4,0 %

   
Sachsen

3,5 %

   
Sachsen-Anhalt

4,5 %

   
Schleswig-Holstein

5,0 %

   
Thüringen

5,0 %

   

Der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts bzw. der Gegenleistung ermittelt.

Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.

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6. Im Kalenderjahr 2012 zu erwartende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

[ID:20120206]

Im Jahresbericht des Kalenderjahres weist der BFH auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen im laufenden Kalenderjahr 2012 zu rechnen ist.

Folgende BFH-Entscheidungen sind hiernach unter anderem in 2012 zu erwarten.

  • Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag
  • Steuerberaterbüro als Teilbetrieb
  • Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens
  • Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
  • Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
  • Unfallbedingter Wertverlust des PKW als Werbungskosten
  • Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung einer fremdvermieteten Immobilie
  • Besteuerung vom Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform „ebay“
  • Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei einem Blockheizkraftwerk
  • Schenkung zwischen Ehegatten bei Einzahlung auf gemeinsames Oder-Konto
  • Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung

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7. Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant

[ID:20120207]

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen unterliegen auch bei einem erwerbsbezogenen bewirtenden Unternehmen (im Urteilsfall ein Hotelbetrieb mit Restaurants- und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung  des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind (BFH Urteil vom 07.09.2011, veröffentlicht am 25.01.2012).

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise nach derzeitigem Recht zu 70% zum Abzug zugelassen. Die Abzugsbeschränkung findet gemäß Satz 2 des § 4 Abs. 5 EStG allerdings keine Anwendung, soweit der in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Zweck (die Bewirtung) Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist.

Den Ausführungen des BFH folgend sind Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Unternehmensbereich nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen.

Wird die Mahlzeit hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer werbenden Veranstaltung gereicht, wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, die jener anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen.

Anzumerken ist, dass von der Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen nicht erfasst werden, z. B. Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. Kundschaftstrinken („Werbebewirtungen“). Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben. Im Übrigen schließt die Finanzverwaltung „übliche Gesten der Höflichkeit“ aus dem Begriff der Bewirtung aus, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, wie z. B. Kaffee, Tee, Gebäck z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen bezieht.

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8. Einkommensteuererklärung 2011 / 2012

[ID:20120208]

Was muss unter anderem für die Steuererklärung 2011 beachtet werden?

Bereits rückwirkend für das Jahr 2011 können höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde von 920,00 € auf 1.000,00 € erhöht.

Sofern Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen bereits öffentlich gefördert werden, beispielsweise über ein KfW-Programm oder andere zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse ist dafür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Ansonsten beträgt die Steuerermäßigung aber weiterhin 20% des Arbeitslohns, maximal jedoch 1.200,00 € pro Jahr (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen).

Eine Doppelte Haushaltsführung wird nun auch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber dort, wo sie arbeiten, einen Zweitwohnsitz behalten. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist, noch feststeht. Weiterhin sollte die Wohnung nicht größer als 60 Quadratmeter sein. Bei größeren Wohnungen müssen die Kosten anteilsmäßig selbst getragen werden. Für Rentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss bi 62%. Somit müssen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem Betrag von 15.600,00 € jährlich bzw. 1.300,00 € monatlich (Verdoppelung bei Ehegatten) nicht versteuert werden, sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

Für das Kalenderjahr 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen ihre gewährten Leistungen bis zum 28.02. elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Erstmals fallen auch Eltern- und Krankengeld unter diese mitzuteilenden Leistungen. Für betroffene Bürger entsteht durch die erhaltenen Leistungen die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Die Leistungen als solche sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf die Höhe des Steuersatzes aus, so dass es zu einzelnen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Was ändert sich ab dem Kalenderjahr 2012?

Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren auch dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004,00 € pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit oder Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches nicht aber mehr der Grund müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres somit nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen maximal jedoch 4.000,00 € pro Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Berechnung der Entfernungspauschale ändert sich ab dem Kalenderjahr 2012. Sofern verschiedene Verkehrsmittel genutzt werden, müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese Höhe sind als die jährliche Entfernungspauschale von 4.500,00 € ist der Nachweis erforderlich.