Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
2.    Sachbezugswerte ab 2012
3.    Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011
4.    Gartenarbeiten als Handwerkerleistung
5.    Attest ab erstem Krankheitstag
6.    Neuregelungen zur Erbschaftsteuer Verfassungswidrig?
 

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1. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[ID:20120101]

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte in der Abgabenordnung geregelte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2011 folgende Unterlagen vernichtet werden.

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Kontenaufzeichnungen usw. in denen die letzte Eintragung 2001 und früher erfolgt ist.
  • Inventare, Jahresabschlüssen, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2011 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn-, bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2001.

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005 oder früher.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher.

Bei Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten. Zu berücksichtigen ist, dass Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (online-Banking) den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit in der Regel nicht genügen. Hier sind die Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Es ist darauf zu achten, dass bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Zu berücksichtigen ist, dass die Vernichtung von Unterlagen dann nicht zulässig ist, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 169, 170 AO).

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2. Sachbezugswerte ab 2012

[ID:20120102]

Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2012 Stellung genommen. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten. Es wird darüber hinaus nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen der Richtlinie 8.1 Abs. 7 + 8 Lohnsteuerrichtlinien mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.

Die Sachbezugswerte sind ab dem Kalenderjahr 2012 wie folgt festgesetzt worden:

  • Für ein Mittag- oder Abendessen: 2,87 €
  • Für ein Frühstück: 1,57 €

 

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3. Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011

[ID:20120103]

Der Ausbau der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden ist in der letzten Zeit etwas ins Stocken geraten. Davon bisher nicht betroffen ist die ab dem Besteuerungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Für die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung besteht bereits nach geltendem Recht seit dem 01.01.2009 die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird nun grundsätzlich auch die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend eingeführt. Dies gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden. Eine elektronische Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011 abzugeben.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • Dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Ãœbermittlung zu schaffen,
  • der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat,
  • das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist, so dass der Unternehmer die Umsatzsteuer-Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben hat.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben. Bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit ist die Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Beendigung einzureichen. Eine etwaige errechnete Umsatzsteuer-Zahllast hat der Unternehmer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung ohne besondere Aufforderung des Finanzamtes zu entrichten.

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4. Gartenarbeiten als Handwerkerleistung

[ID:20120104]

Der Gesetzgeber hat es geschafft aus der noch relativ jungen Vorschrift des § 35a EStG inzwischen ein schwer verständliches Regelungswerk zu machen. In einem diesbezüglichen Streitfall hat der BFH nunmehr folgendes Urteil gefällt:

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses zu gewähren sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Die örtliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen, wonach nichts Neues geschaffen werden darf, ist aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen. Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige (stets vorhandene) Grund und Boden gehört, dagegen schon.

Der BFH hat sich von der im Bereich der Einkunftsermittlung herrschenden Unterscheidung von Anschaffungs- oder Herstellungs- und Erhaltungsaufwand gelöst und für die wirtschaftslenkende Norm des § 35a EStG eine eigenständige Sicht entwickelt. Ob diese Sicht auch für andere Objekte als für den Garten gelten kann, muss bezweifelt werden. Beim Garten wird nichts Neues erschaffen, weil der Grund und Boden, wie der BFH ausführt, steht`s schon vorhanden ist.

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5. Attest ab erstem Krankheitstag

[ID:20120105]
Gemäß einem Urteil des LAG Köln bedarf das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, weder eine Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt muss er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Vorlage schon früher zu verlangen. Das Gericht hat die Aufforderung des Arbeitgebers nicht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen. § 5 EntgFG ist eine spezielle Regelung für den Bereich der Nachweispflicht in der Entgeltfortzahlung, die unter Spezialitätsgesichtspunkten den allgemeinen Bestimmungen zum Weisungsrecht vorgeht. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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6. Neuregelungen zur Erbschaftsteuer Verfassungswidrig?

[ID:20120106]

Durch die Neuregelung der im Jahr 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform sollte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, da dass alte Erbschaftsteuerrecht teilweise rechtswidrig war.

Aktuell liegt jedoch auch gegen das neue Recht eine Klage auf Verfassungswidrigkeit beim Bundesfinanzhof vor.  In dem Verfahren soll insbesondere geklärt werden, ob eine teilweise Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. A. Geschwister, Neffen und Nichten) mit der Steuerklasse III (fremden Dritten) rechtmäßig ist. Geklärt wird auch ob die teilweise Steuerfreistellung von Betriebsvermögen gegenüber anderem Vermögen rechtmäßig ist. Der Bundesfinanzhof hat hierbei das Bundesministerium für Finanzen aufgefordert dem Verfahren beizutreten.

Unter dem Hinweis auf die anhängige Klage sollte daher geprüft werden, ob betroffene Steuerbescheide offengehalten werden sollten und weiterhin das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.