Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetzen nicht zu
2.    Begrenzter Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von Umlaufvermögen
3.    Gewerblicher Grundstückshandel / Dreiobjektgrenze
4.    Nachträgliche Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie
5.    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
6.    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
7.    Außergewöhnliche Belastungen bei behinderungsbed. Umbaukosten
8.    Regierungsentwurf zur zeitnahen Betriebsprüfung
9.    Entnahmegewinn bei Grundstücksübertragung aus Land- und Forstwirtschaft
10.    Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
11.    Erhöhung der Grunderwerbesteuer in NRW von 3,5% auf 5%
 

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1. Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetzen nicht zu

[ID:20110801]

Der Bundesrat hat am 08. Juli 2011 die Zustimmung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 verweigert. Als Hauptgrund der Ablehnung wurde die Möglichkeit der Abgabe von Einkommensteuererklärungen bei Steuerbürgern welche nur bestimmte Einkommensarten aufweisen, für zwei aufeinanderfolgende Jahre genannt.

Weiterhin hat der Bundesrat darum gebeten die Pauschbeträge für Behinderte welche seit 1975 nicht mehr angehoben wurden, in Ihrer Wirkung und auf die Höhe hin zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Ebenfalls vorerst gestoppt wurde das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Hier war ursprünglich geplant das Sanierungsmaßnahmen begünstigt werden, die zu einer nachweislichen Energieeinsparung führen und die Werte der Energieeinsparverordnung nicht überschreiten.

In beiden Gesetzgebungsverfahren ist erst mit einer Entscheidung nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen.

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2. Begrenzter Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von Umlaufvermögen

[ID:20110802]
Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen im Falle von zu hohen Privatentnahmen, bei der Finanzierung von Umlaufvermögen selbst nur dann gekürzt abziehbar sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen (BFG Urteil vom 23.03.2011, - X R 28/09; veröffentlicht am 20.07.2011). Im entschiedenen Fall ging es im Rahmen eines fremdfinanzierten Kaufs einer Apotheke um ein bei der Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager. Der BFH führt hierzu aus, dass ein Warenlager keine betriebliche Investition ist, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt ist.

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3. Gewerblicher Grundstückshandel / Dreiobjektgrenze

[ID:20110803]

Ein ungeteiltes Grundstück mit mehreren freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nach dem Urteil des BFH vom 05.05.2011, IV R 34/08; veröffentlicht am 13.07.2011 nur als ein Objekt im Sinne der sogenannten Drei-Objekt-Grenze anzusehen. Insbesondere dann, wenn der Veräußerer bspw. durch die Option zur Vermietung schon bei Beginn der Baumaßnahme keine unbedingte Veräußerungsabsicht verfolgt. 

Der BFH hat hierbei die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der nicht steuerbaren privaten Vermögensverwaltung zugrunde gelegt. Hiernach ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung in der Regel überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine GbR ein Grundstück erworben, auf dem fünf Mehrfamilienhäuer mit insgesamt 36 Wohnungen errichtet wurden. Kurz vor der Fertigstellung wurden die Häuser verkauft unter der Verpflichtung, dass die Wohnungen schlüsselfertig und garantiert vermietet übergeben werden. Das Finanzamt sah hierin gewerbliche Einkünfte.

Der BFH erkannte im vorgenannten Fall jedoch nur ein Objekt, da das zuvor erworbene ungeteilte Grundstück unabhängig von Größe und Wert nicht jeweils als selbständiges veräußerbares Immobilienobjekt angesehen werden kann.

Weiterhin führt der BFH aus, dass aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Ereignisse, vom marktgängigen Objekt über das Angebot eines Maklers bishin zum Verkauf keine schon bei Beginn der Tätigkeit unbedingte Veräußerungsabsicht unterlag, da von der GbR zugleich eine Option zur Vermietung verfolgt wurde.

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4. Nachträgliche Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie

[ID:20110804]

Die Geltendmachung von Schuldzinsen, welche im Zusammenhang mit laufenden Vermietungseinkünften berücksichtigt wurden, können nach dem Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen, sofern diese weiterhin geleistet werden müssen als sogenannte nachträgliche Werbungskosten nach aktuell gesetzlicher Lage grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

In einer neueren Entscheidung hat der BFH (16.03.2010 VIII R 20/08) seine Meinung zum Schuldzinsenabzug auf den Verkauf aus dem Privatvermögen, hier speziell zum Verkauf einer privaten Kapitalbeteiligung i.S. des §17 EStG geändert.

Zwischenzeitlich sind zwei Verfahren anhängig (Az.: IX R 67/10 und IX R 16/11) in denen die Frage geklärt werden soll, inwieweit die geänderte Rechtsprechung auch auf den Bereich der Vermietung übertragbar ist.

Würde der BFH entsprechend entscheiden, wären die Schulzinsen auch nach der Veräußerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.

Betroffene können unter Hinweis der anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des BFH, Rechtsmittel einlegen.

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5. Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

[ID:20110805]

Der BFH hat mit dem Urteil vom 14.04.2011 (VI R 53/10, veröffentlicht am 13.07.2011) klargestellt das eine dreijährige Anlaufhemmung nur bei Steuerpflichtigen in Betracht kommt bei denen eine Pflicht zur Abgabe Einkommensteuererklärung besteht (Bspw. aufgrund gewerblicher Einkünfte).

Für Steuerpflichtige, die eine Antragsveranlagung durchführen kommt die sogenannte Anlaufhemmung somit nicht in Betracht. Damit gilt im Ergebnis keine siebenjährige Festsetzungsfrist für die Antragsveranlagung, auch bei Anwendung der Übergangsregelung des §52 Abs. 55j Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetz 2008.

Dies bedeutet, dass im Jahr 2011 spätestens die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 abzugeben ist.

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6. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

[ID:20110806]

Soweit Krankheits- oder Pflegekosten nach übernommenen oder erstatteten Kosten selbst getragen werden, stellen diese grundsätzlich, nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung, steuerlich mindernd zu berücksichtigende Aufwendungen dar.

Der BFH hat nun entschieden (14.04.2011 VI R 8/10), dass auch Erstattungsleistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung hierbei die selbst getragenen Kosten mindern auch dann, wenn der Leistungsanspruch unabhängig von entstehenden Kosten besteht, wie bspw. bei einem Pflegetagegeld.

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7. Außergewöhnliche Belastungen bei behinderungsbed. Umbaukosten

[ID:20110807]

Der durch behindertengerechte Gestaltung einer Wohnung entstehende Mehraufwand kann im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach neuerer BFH Rechtsprechung berücksichtigt werden. Hierbei spielt es keine Rolle ob die Aufwendung wegen einer akuten Erkrankung, eines Unfalls oder wegen einer schon längere Zeit bestehenden Behinderung entstanden ist.

Dabei ist zu überprüfen ob die durchgeführten Umbaumaßnahmen zu einer Linderung der Krankheit oder der Lebenserschwernisse dienen, bzw. Rechnung tragen / notwendig waren. Diese Überprüfung nimmt bspw. regelmäßig der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MdK) vor.

Nur die Mehrkosten für der behindertengerechten Gestaltung, ggf. auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen, soweit die Kosten angemessen sind, können hierbei berücksichtigt werden.

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8. Regierungsentwurf zur zeitnahen Betriebsprüfung

[ID:20110808]

Am 08.07.2011 hat der Bundesrat der Änderung zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Betriebsprüfungsordnung zugestimmt. Hiernach sollen künftig verbindlich bundesweit einheitlich zeitnahe Betriebsprüfungen ermöglicht werden.

Eine Betriebsprüfung soll hiernach zeitnah sein, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst, dies soll nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zur Effizienz und Kooperation proaktiv / voraushandelnd umgesetzt wird. 

Eine zeitnahe Prüfung soll zudem nur durchgeführt werden, soweit dem Finanzamt für diese Zeiträume rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen vorliegen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass künftig bei Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten in abgegebenen Steuererklärungen und Bilanzen zur Vermeidung größerer Abweichung mit einer hierauf folgenden Betriebsprüfung zu rechnen ist.

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9. Entnahmegewinn bei Grundstücksübertragung aus Land- und Forstwirtschaft

[ID:20110809]

Nach der BFH Rechtsprechung (05.05.2011, IV R 48/08, veröffentlicht am 20.07.2011) führt die Übertragung einer größeren bewirtschafteten Fläche zu einem
Entnahmegewinn wenn die Fläche nicht nur einer Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke zugeordnet war.

Im entschiedenen Fall wurde ein Grundstück mit Wohngebäude im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen, worauf das Finanzamt diesen Vorgang als Entnahmegewinn beurteilte. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes, da der Betrieb zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch bestanden habe und hierbei einer selbständigen nachhaltigen Betätigung nachgegangen wurde bei der Erträge erzielt wurden die über die Eigenbedarfszwecke hinaus gingen. Auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtung ändere daran nichts.

Eine private Gartenbewirtschaftung wird im Regelfall bis zu einer Grenze von 3.000 Quadratmetern jedoch einkommensteuerrechtlich nicht als landwirtschaftlich angesehen.

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10. Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

[ID:20110810]

Der BFH hat mit zwei Urteilen (21.07.2011, II R 50/09 und II R 52/10) entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlages zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war.

Die Laufzeit von 13 Jahren zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs aus Kosten zur Wiederherstellung der deutschen Einheit soll hiernach jedoch nicht zum dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden.

In beiden Streitfällen hatte der BFH entschieden, dass der Bund den Solidaritätszuschlag als sogenannte Ergänzungsabgabe erheben dürfe und nicht das gemeinsame Einkommen- und Körperschaftsteuer aufkommen des Bundes und der Länder aushöhle, sondern im angemessenen Verhältnis hierzu stehe.

Eine zeitliche Begrenzung bestehe zudem auch durch Zeitablauf des Solidaritätszuschlagsgesetztes im Jahre 2007 zudem nicht und ist daher auch nicht als verfassungswidrig anzusehen. Jedoch dürfe die Ergänzungsabgabe nur ausgabenbezogenen erhoben werden und könnte daher nur dann verfassungswidrig werden, sofern der ursprüngliche Zweck erreicht sei und die Abgabe aus anderen Zwecken fortgeführt werden solle.

Auch eine Benachteilung durch Ungleichbehandlung bei Gewerbetreibenden wurde verneint, da der Solidaritätszuschlag bei der Einkommensteuer zuvor bereits um die pauschal anzurechnende Gewerbesteuern gemindert sei.

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11. Erhöhung der Grunderwerbesteuer in NRW von 3,5% auf 5%

[ID:20110811]

Mit dem 01. Oktober 2011 wird die Grunderwerbesteuer in Nordrhein-Westfalen, nach der Verabschiedung des Landtages am 20. Juli 2011, von 3,5% auf 5% erhöht. NRW folgt dabei 7 weiteren Bundesländern und gibt zur Begründung die Konsolidierung des Haushaltes an.

Käufe ab dem 01.10.2011 werden dann zukünftig mit dem erhöhten Satz besteuert. Die Grundsteuer entsteht dabei rechtswirksam mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages. Kaufpreiszahlung, Grundbucheintragung sowie die Übergabe haben hierbei keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer.