Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Vorgesehene Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
2.    Jahresmeldungen bis zum 15. April
3.    Fotovoltaikanlagen: Vorsteuerabzug / Einspeisevergütung
4.    Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
5.    Ausweitung des reduzierten Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen
6.    Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich
 

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1. Vorgesehene Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

[ID:20110401]

Neben der bereits für das Kalenderjahr 2011 wirksam werdenden Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages auf 1.000,00 € sind im Rahmen des Entwurfs zu einem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab 2012 folgende Regelungen geplant:

• Einkommensteuererklärung für 2 Jahre:

Sofern Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitslohn ausschließlich Überschusseinkünfte, wie z.B. Vermietungseinkünfte, Renten oder nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 13.000,00 €, bzw. bei Ehegatten 26.000,00 € erzielen, erhalten die Möglichkeit ihre Einkommensteuererklärung zusammengefasst für 2 Jahre abzugeben. Hierfür ist ein Antrag bis spätestens zum Ende der normalen Abgabefrist für das erste Jahr notwendig und kann jederzeit während des 2-Jahres-Zeitraums widerrufen werden.

• Verbilligte Vermietung:

Die Anerkennung von Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung an Angehörige, wie z.B. Kinder, Ehegatten soll vereinfacht werden. Sofern die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, wäre sodann ohne eine Überschussprognose ein voller Werbungskostenabzug möglich. Bei einer niedrigeren Miete erfolgt weiterhin eine anteilige Kürzung der Werbungskosten.

• Kinder:

Für volljährige Kinder bis zum Alter von höchstens 25 Jahren sollen die Vergünstigungen, wie Kinderfreibetrag / Kindergeld künftig unabhängig von den Einkünften oder Bezügen des Kindes (zurzeit 8.004,00 € jährlich) in Anspruch genommen werden können. Entscheidend hierfür ist ausschließlich, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Std. wöchentlich, Ausbildungsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen sind dabei unschädlich. Bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten soll die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Situation der Eltern wegfallen. Entsprechende Kosten können künftig einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen bis zur Höhe von 4.000,00 € je Kind (Höchstalter 14 Jahre) jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Diese Regelungen sind im Rahmen des Entwurfs zu einem Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab 2012 vorgesehen. Das Steuervereinfachungsgesetz soll voraussichtlich vor der Sommerpause verabschiedet werden.

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2. Jahresmeldungen bis zum 15. April

[ID:20110402]
Alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeberjahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkasse übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2010 sind spätestens bis zum 15. April 2011 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung sind das Arbeitsentgelt 2010, sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2010 anzugeben. Die Meldungen sind elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Es müssen ebenfalls Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte an die Mini-Job-Zentrale übermittelt werden. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (bis 400,00 € Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, das so genannte Haushaltsscheckverfahren.

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3. Fotovoltaikanlagen: Vorsteuerabzug / Einspeisevergütung

[ID:20110403]

Eine Fotovoltaikanlage ist in der Regel mit Einspeisevergütung und Abschreibung auf 20 Jahre angelegt. Hieraus folgend sollte auch die Grundlage dafür, der Untergrund, d.h. das Dach noch mindestens 20 Jahre halten. Zu diesem Zweck wird oftmals eine Dachsanierung vorgenommen. Sofern es sich um ein asbesthaltiges Dach handelt, ist es sogar aus rechtlichen Gründen notwendig, das Dach vor Installation der Anlage zu erneuern. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil hierzu entschieden, dass bei Sanierung des asbesthaltigen Daches des Einfamilienhauses vor Installation der Fotovoltaikanlage die Vorsteuer aus der Neueindeckung des Daches abziehbar ist. Da die Montage auf asbesthaltigen Dächern aus rechtlichen Gründen verboten ist, ist die Dacherneuerung zwingend notwendig, um die Anlage installieren zu können. Daraus folgt, dass die Leistung der Dacherneuerung für den Betrieb Fotovoltaik bezogen wird. Für die unternehmerische Veranlassung ist es ausreichend, dass ohne die Anlage die Dachsanierung nicht erforderlich wäre (FG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2011).

Der Vorsteuerabzug ist hiernach zulässig, auch wenn das Dach kein Bestandteil der Fotovoltaikanlage ist und die Fotovoltaikanlage kein Gebäudebestandteil wird. Es spielt ebenfalls keine Rolle, dass die Dacherneuerung ertragsteuerlich als Erhaltungsaufwand des Gebäudes beurteilt wird. Die Installierung von Fotovoltaikanlagen auf Asbestdächern ist verboten und ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Straftat dar. Daher sind die Entfernungen der asbesthaltigen Ziegel oder Eternitplatten, deren Entsorgung und die Neueindeckung des Daches zwingende Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Fotovoltaikanlage. Die für 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung für selbst erzeugten Strom sinkt jedes Jahr für Neuanlagen. Nach einer Absenkung zum 01.01.2011 sollte sie planmäßig erneut zum 01.01.2012 verringert werden. Durch einen Beschluss des Bundestages vom 25.02.2011 wird die Kürzung vorgezogen. Bei Neuinstallationen von Dachanlagen soll die Förderung bereits ab 01.07.2011 weiter gekürzt werden. Die Höhe der vorgezogenen Sonderdegression ist noch offen. Sie richtet sich nach dem Zubau zwischen März und Mai 2011 und kann bis zu 15 % betragen.

Für Freiflächenanlagen greift die Absenkung erst ab 01.09.2011.

Unverändert bleibt es bei der planmäßigen weiteren Absenkung der Vergütung zum 01.01.2012 um 9 %.

Auf diese geplanten Änderungen weisen wir hin, denn bei Inbetriebnahme von Fotovoltaikanlagen bis zum 30.06.2011 bleibt es bei den derzeit geltenden Vergütungssätzen und zwar 20 Jahre lang.

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4. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

[ID:20110404]

Gemäß § 371 der Abgabenordnung besteht die Möglichkeit bei Steuerhinterziehung der strafbefreienden Selbstanzeige. In diesem Fall kann Straffreiheit erlangt werden, wenn verschwiegene, unrichtige oder unvollständige Angaben zu Steuerquellen berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Der Bundestag hat aktuell am 17.03.2011 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) verschärfte Bedingungen zur Erlangung der Strafbefreiung beschlossen.

Straffreiheit bei Selbstanzeige wird es nur noch dann geben, wenn alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, z.B. der Einkommensteuer, aller unverjährten Veranlagungszeiträume vollständig offenbart und zutreffend nacherklärt werden. Eine bewusste Teilselbstanzeige wird nicht mehr mit Straffreiheit belohnt.

Eine Selbstanzeige ist nur noch bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch die Finanzbehörde möglich, nicht mehr bis zum Zeitpunkt des Erscheinens des Steuerprüfers.

Bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000,00 € pro Tat wird Straffreiheit nur dann erlangt, wenn nicht nur die hinterzogenen Steuern mit samt Hinterziehungszinsen von 6 % p.a. gezahlt werden, sondern auch eine Strafzahlung von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag  - die im Gesetz aus juristischen Gründen als freiwillige Zahlung bezeichnet wird - geleistet wird.

Vertrauensschutz gilt für alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen. Sie führen nur noch in dem erklärten Umfang zu Straffreiheit, d.h. sofern die Finanzbehörde darüber hinaus Steuerhinterziehungstatbestände feststellt, sind diese strafbar.

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5. Ausweitung des reduzierten Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen

[ID:20110405]

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen sollten Unternehmer diesbezüglich prüfen, ob sie von der Rechtsprechung profitieren und inwieweit sie nur noch 7 % Umsatzsteuer abführen müssen.

Der EuGH entschied, dass Imbissstände oder –wagen, Kinos, Fleischereien, Bäckereien oder Konditoreien beim Verkauf von Speisen nun den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können, selbst wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden. Damit reduziert sich in diesen Fällen der von den Unternehmen abzurechnende Umsatzsteuersatz von bisher 19 % auf 7 %. Bislang mussten Unternehmer für Speisen, die vor Ort verspeist werden, 19 % Umsatzsteuer verlangen. Zu dieser Gruppe zählten auch Unternehmer, die für ihre Kunden nur behelfsmäßig oder im Freien Tische, Theken oder Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellten, womit ein Verzehr der Speisen vor Ort ermöglicht wird. Beim Verkauf von einfachen, standardisiert hergestellten Speisen ist nach der Entscheidung des EuGH jedoch nur der reduzierte Umsatzsteuersatz zu erheben, wenn der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Bei Restaurants und bestimmten Cateringleistungen überwiegt jedoch regelmäßig die Dienstleistung, so dass in diesen Fällen weiterhin der volle Umsatzsteuersatz abgeführt werden muss.

Zu berücksichtigen ist, dass die betroffenen Unternehmer sodann auch nur 7 % auf der Rechnung ausweisen, denn so lange 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Wurde jedoch gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden, so lange die Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.

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6. Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

[ID:20110406]

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet (BFH-Urteil vom 03.02.2011 veröffentlicht am 30.03.2011).

Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben. Keine Einnahmen sind dagegen zugeflossen, sofern der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet. Etwas anderes gilt, wenn der verzichtende Gesellschafter den Erlass gewährt und dadurch eine verdeckte Einlage leistet, da er hierdurch keine Vermögenseinbuße hat, sondern eine Umschichtung seines Vermögens bewirkt. Im zu beurteilenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau an einer GmbH zu je 50 % beteiligt. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Gemäß den im Anstellungsvertrag geregelten Bestimmungen hatte er Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dem Kläger wurde das vereinbarte Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt, obwohl die GmbH in den Streitjahren nicht in Zahlungsschwierigkeiten war. Entsprechende Nachträge zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurden nicht vorgenommen. Die Gesellschaft hatte das Weihnachtsgeld weder als Aufwand verbucht, noch dafür entsprechende Passivposten in ihrer Bilanz ausgewiesen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Weihnachtsgeld als zugeflossen gelten müsse, nachdem der Kläger darauf nicht klar eindeutig und im Voraus verzichtet habe.

Der BFH führte hierzu nun aus, dass die von der GmbH nicht ausgezahlten Beträge den Kläger nicht mit Fälligkeit des Weihnachtsgeldes als zugeflossen gelten, da die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht anzuwenden sind. Die streitigen Beträge hatten sich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nicht ausgewirkt, da sie nicht als Gehaltsaufwand erfasst waren. Schon hieraus kommt ein Zufluss bei Fälligkeit nicht in Betracht. Zum anderen war der Kläger im Haftungszeitraum kein beherrschender Gesellschaft der GmbH, da er lediglich zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt war und keine Stimmrechtsmehrheit besaß. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann eine entsprechende Vermutung nicht begründen. Durch den Verzicht hat der Kläger auch keine verdeckte Einlage bewirkt. Der Verzicht des Klägers hat nicht zum Wegfall einer zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der GmbH und damit zu einer Vermehrung ihres Vermögens und ihrer Ertragsfähigkeit geführt. Denn das streitige Weihnachtsgeld ist zu keinem Zeitpunkt als Aufwandsposten in die Bücher der GmbH eingegangen. Damit hat der Kläger im Streitfall durch den Verzicht sein Vermögen nicht in Beteiligungskapital umgeschichtet, sondern eine tatsächliche Vermögenseinbuße erlitten.