Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Elektronische Übertragung der Umsatzsteuererklärung
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde bestimmt, dass für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, die Umsatzsteuererklärung elektronisch zu übermitteln ist.
Dies wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 durch den geänderten § 18 Abs. 3 UStG bestimmt.
Das BMF hat jetzt den bestehenden Anwendungserlass entsprechend angepasst und eine Ausnahmeregelung für kürzere Besteuerungszeiträume als das Kalenderjahr geschaffen.
Bisher war lediglich vorgeschrieben, dass die Umsatzsteuererklärung auf „amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ abzugeben war. Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist jetzt für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, die Umsatzsteu-ererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.
Eine Ausnahme für die Abgabe der Erklärung auf elektronischem Weg besteht lediglich dann, wenn es für den Unternehmer eine unbillige Härte darstellt.
2. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2011
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, sofern sie einen entsprechenden Antrag bereits für das Kalenderjahr 2010 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2011 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist ab 2011 regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (2010) angemeldet und bis zum 10.02.2011 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2011 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.
3. Lohnsteuerbescheinigungen
Bis zum 28.02.2011 ist vom Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2010 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beschäftigen, können anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
4. Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Gebäudereinigung (Subunternehmer)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde vom BMF folgendes festgelegt:
Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31.12.2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen entsprechenden im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen eingeführt.
Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, er selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
5. In 2011 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung gemäß Jahresbericht des BFH
In dem Anfang Januar veröffentlichten Jahresbericht weist der BFH auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen voraussichtlich im Laufe des Kalenderjahres 2011 gerechnet werden kann.
Hiernach sind folgende Schwerpunktentscheidungen des BFH in 2011 zu erwarten:
- Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsfähiger Aufwand
- Rechnungsabgrenzung bei öffentlich geförderten Krediten
- Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut
- Familienheimfahrt mit Dienstwagen bei doppelter Haushaltsführung
- Regelmäßige Arbeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern
- Zurechnung von Zinsen und Anrechnung von Kapitalertragsteuer
- Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage
6. Neuregelung der Selbstanzeige
Im Rahmen der Überarbeitung der strafbefreienden Selbstanzeige wird zur Zeit die Einführung einer sogenannten „Verwaltungsgebühr“ geprüft. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich selbstständig anzeigende Steuerhinterzieher finanziell stärker belastet werden als säumige Steuerzahler. Bisher werden beide Gruppen mit dem gleichen Zinssatz belastet.
Durch den Gesetzentwurf soll die Möglichkeit der sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zwar nicht abgeschafft, aber deutlich eingeschränkt werden.
Der Zeitpunkt, wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird der tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter und seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an.
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Strafbefreiung erhält nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart. Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.
Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfasst sind. Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur noch vor, wenn alle Besteuerungsgrundlagen zutreffend nacherklärt werden. Damit wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst noch ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.
Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündigung anzuwenden, so dass für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen § 371 AO in seiner derzeitigen Fassung gilt.
7. Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze
Sofern ein Steuerpflichtiger vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 zu nicht mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, ist er durch die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 10 % in die Steuerpflicht nach § 17 EStG hineingewachsen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass in derartigen Fällen vor dem 31.03.1999 entstandene Wertsteigerungen steuerlich nicht erfasst werden dürfen. Das BMF hat sich zu den Auswirkungen dieses Beschlusses nunmehr geäußert.
Nach der aktuellen Fassung des § 17 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Teileinkünftebesteuerung, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine bestimmte Beteiligungshöhe vorgelegen hat.
Diese Beteiligungsgrenze ist durch Gesetzesänderung im Laufe der Zeit reduziert worden von ursprünglich mehr als 25 % auf mindestens 10 % sowie derzeit auf mindestens 1 %.
Der Gesetzgeber hat bei der Anwendung dieser Änderung allerdings grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt.
Dagegen hatte sich das Bundesverfassungsgericht gewendet und entschieden, dass Wertsteigerungen, soweit diese vor Verkündung des Gesetzes entstanden sind, unbesteuert bleiben müssen, wenn sie entsprechend der bisherigen Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
Für die zwei in Frage kommenden Änderungsgesetze ergeben sich folgende „Stichtage“:
Änderungsgesetz | betroffene Beteiligungen | Stichtag |
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 | mindestens 10% bis 25% | 31.03.1999 |
Steuersenkungsgesetz | mindestens 1% bis weniger als 10% | 23.10.2000 |
Gemäß dem aktuellen BMF-Schreiben wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an. Danach werden Gewinne aus Verkäufen der oben angegebenen Kapitalbeteiligungen, die bis zu den genannten Stichtagen erfolgen, von § 17 EStG nicht erfasst. Für Veräußerungen nach diesen Zeitpunkten ist statt der Anschaffungskosten der gemeine Wert bzw. Börsenkurs zum Stichtag anzusetzen. Es besteht die Möglichkeit, aus Vereinfachungsgründen die Wertzuwächse auch zeitanteilig rechnerisch zu ermitteln. Somit bleiben bis zum Stichtag gebildete stille Reserven steuerfrei.
Bei Verlusten aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung sind grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch, wenn bis zum Stichtag eine Werterhöhung eingetreten ist.