Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Sozialversicherungswerte für 2011
Ab dem 01.01.2011 gelten zum Teil neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Sofern sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist für das Jahr 2011 aber auf einen Höchstbetrag von 271,01 Euro (50 % von 542,02 Euro) monatlich begrenzt.
2. Sachbezugswerte 2011
Sofern Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten) erhalten, sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung legt die Höhe der Sachbezüge fest. Für 2011 sind folgende Werte maßgebend:
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie die einzelnen Mahlzeiten betragen:
Frühstück: 47,00 Euro
Mittagessen: 85,00 Euro
Abendessen: 85,00 Euro
Vollverpflegung: 217,00 Euro
Falls unentgeltlich oder verbilligte Mahlzeiten in der Betriebskantine bzw. Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,83 Euro anzusetzen.
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, sofern der Arbeitgeber sogenannte Essenschecks mit einem bis zu3,10 Euro höheren Wert (für 2011 bis zu einem Betrag von 5,93 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
3. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
§ 147 der Abgabenordnung regelt für Buchführungsunterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31.12.2010 folgende Unterlagen vernichtet werden. Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte allerdings auch überlegt werden, ob und welche Unterlagen eventuell als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein gegebenenfalls noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten.
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2000 und früher erfolgt ist.
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2000 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2000
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2004 oder früher
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2004 oder früher
Diese Aufbewahrungsfristen gelten ebenfalls auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein, d. h. bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Gemäß §§ 169, 170 AO ist die Vernichtung von Unterlagen allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
4. Anforderung an die Verwertbarkeit von sogenannten Testkäufen
Das Finanzgericht Münster hat strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von sogenannten Testkäufen gestellt.
Im zu beurteilenden Streitfall nahm die Betriebsprüfung bei einem Restaurant-Betrieb Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen wegen formeller Buchführungsmängel vor. Grundlage hierfür war u.a. eine Ausbeutekalkulation für das Streitjahr 2001, die sich auf das Ergebnis von zwei in den Jahren 2005 und 2007 durchgeführten Testkäufen eines bestimmten Fleischgerichtes stützte.
Das Finanzgericht Münster hielt die Testkäufe für die Bestimmung der Schätzungsparameter für nicht verwertbar, da keine Gewähr für eine repräsentative Abbildung der Verhältnisse des Kalkulationsjahres gegeben sei. Zwingend erforderlich sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf. Nur so könne sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse vorherrschten wie im Verprobungsjahr. Darüber hinaus sei es notwendig, dass die Ausbeutekalkulation auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufen gestützt werde, da anderenfalls Zufälligkeiten drohten.
5. Verbesserungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010
Das Jahressteuergesetz 2010 stellt eingetragene Lebenspartnerschaften den Eheleuten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen völlig gleich.
Bei Scheidung von Eheleuten oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird regelmäßig der Versorgungsausgleich (gleichmäßige Teilung aller bestehenden Rentenanwartschaften) durchgeführt. Bezieht ein ausgleichspflichtiger Ehepartner bereits eine laufende Versorgung, kann der andere Ehepartner bei Scheidung einen Ausgleich verlangen. Soweit der ausgleichsberechtigte Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann der Ausgleichsverpflichtete künftig sowohl Ausgleichszahlungen an den Berechtigten in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als auch einen Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger können künftig eine Aufwandsentschädigung bis zu 2.100,00 € jährlich steuerfrei „kassieren“. Andere steuerfreie Einkünfte wie z. B. die Übungsleiterpauschale werden in dieser Gesamtsumme aber eingerechnet. Wird der Betrag von 2.100,00 € vom Betreuer überschritten, zählt der übersteigende Betrag zu den Einnahmen aus sonstigen Einkünften. Hier gilt aber eine Freigrenze von 256,00 € pro Jahr.
Gewinne aus dem Verkauf von Gütern, die für den täglichen Gebrauch bestimmt sind und ab Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 erworben worden sind, müssen künftig auch bei Veräußerung innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung nicht versteuert werden. Solche Verkäufe gelten als nicht steuerbar. Spekulationsverluste mit Gebrauchsgütern können so im Gegenzug nicht mehr geltend gemacht werden.
6. Unzutreffende Steuernummer in Rechnung führt zu Versagung des Vorsteuerabzuges
Im Streitfall wollte ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen, in der der leistende Unternehmer statt seiner Steuernummer das Wiedervorlage-Aktenzeichen seines Finanzamtes angegeben hatte. Das Aktenzeichen mit dem Zusatz „Wv“ verwendet das Finanzamt bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung, bis die endgültige Steuernummer feststeht. Seitens des Finanzamtes wurde der Vorsteuerabzug mangels Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers versagt.
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers setzt unter anderem eine Rechnung des leistenden Unternehmers voraus, die bestimmte Pflichtangaben enthalten muss. Zu den Pflichtangaben gehören laut Umsatzsteuergesetz auch die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikatonsnummer des leistenden Unternehmers.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine fehlerhafte Rechnung zu korrigieren. Nach der bisherigen Rechtsauffassung wirkt eine Berichtigung aber nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnung zurück, sondern ermöglicht den Vorsteuer erst nach der Berichtigung mit der Konsequenz, dass hieraus folgend erhebliche Zinsnachzahlungen sich ergeben können.
Dies könnte gegebenenfalls durch den europäischen Gerichtshof zukünftig geändert werden, so dass eine richtig gestellte Rechnung sodann auch rückwirkend zu berücksichtigen sein könnte.
Im zu beurteilenden Fall lehnte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug ebenfalls ab, da die zutreffende Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Unternehmers ist. Das Wiedervorlage-Aktenzeichen des Finanzamtes stellt aber keine Steuernummer in diesem Sinne dar.
Der BFH schloss eine Billigkeitentscheidung zugunsten des Unternehmers aus.
Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung über die rückwirkende Berücksichtigung einer berichtigten Rechnung steht weiterhin aus. Die Finanzverwaltung hat sich zu der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes bisher noch nicht geäußert. Vorsorglich sollte daher eine Rechnung so früh wie möglich berichtigt werden und der Vorsteuerabzug rückwirkend geltend gemacht werden, um die Zinsnachforderungen des Finanzamtes zu mindern.
Es sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass sämtliche Formerfordernisse erfüllt sind, da unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt die Beschaffung einer berichtigten Rechnung erhebliche Schwierigkeiten bereitet bzw. gar nicht mehr möglich ist.