Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Veräußerung einer Freiberufler-Praxis aus rechtlichen Gründen
2.    Neuregelung zum Abzug gemischter Aufwendungen
3.    Arbeitszimmer
4.    Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig
5.    Änderung der Kindergeld-Rechtsprechung
 

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1. Veräußerung einer Freiberufler-Praxis aus rechtlichen Gründen

[ID:20100901]

Der Übergang von Betriebsvermögen durch Erbschaft bzw. Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz erbschaftsteuerfrei. Dies gilt auch für die Praxis bzw. Kanzlei eines Freiberuflers. Allerdings ist die Steuerfreiheit daran gekoppelt, dass der Erwerber den Betrieb bzw. die Praxis für mindestens fünf Jahre weiterführt.

Sofern der Erwerber einer Freiberuflicher-Praxis (z. B. bei einer Arzt-, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterpraxis) kein Berufsträger ist, ist die Fortführung aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen verlorengehen, wenn die Praxisfortführung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und sodann eine Veräußerung zwangsweise erfolgen muss.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof hierzu Stellung genommen. Den Ausführungen folgend komme es für den Verlust der erbschaftsteuerlichen Vorteile nicht darauf an, ob die Veräußerung des betrieblichen Vermögens freiwillig oder zwangsweise erfolgt.

Dies bedeutet, dass es keine Erbschaftsteuerbefreiung bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberufler-Praxis aus rechtlichen Gründen gibt.

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2. Neuregelung zum Abzug gemischter Aufwendungen

[ID:20100902]

Die bisherige Regelung sah vor, dass Aufwendungen, die sowohl die berufliche Tätigkeit als auch die private Lebensführung eines Steuerzahlers betreffen und nicht leicht und einwandfrei zu trennen waren, einem generellen Abzugsverbot unterliegen.

Hiergegen hatte sich der Bundesfinanzhof gewendet und bei Reisekosten eine anteilige Berücksichtigung als Werbungkosten zugelassen. Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit einem aktuellen BMF-Schreiben hierzu Stellung genommen:

Aufwendungen für den eigenen Haushalt und den Unterhalt der Familienangehörigen sind wie bisher grundsätzlich vollständig vom Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Hierzu zählen z. B. Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung und für sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Ausnahmen gelten nur in Zusammenhang mit Aufwendungen, die nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind oder ein abgrenzbarer beruflicher Mehraufwand vorliegt (z. B. Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung, doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer).

Neu ist die Beurteilung von Aufwendungen, die nicht unerheblich auch durch private Gründe mitveranlasst sind. Dieser Abzug wird nicht mehr generell versagt, er richtet sich vielmehr nach dem prozentualen Grad der Mitveranlassung.

Mitveranlassung
beruflich privat Abzug
unter 10% über 90% kein Abzug
mindestens 10% mindestens 10% anteilig
über 90% unter 10% in voller Höhe


Hiernach sind bei einer nicht unerheblichen beruflichen und privaten Mitveranlassung (zwischen 10% und 90%) die Kosten entsprechend aufzuteilen und anteilig als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen.

Seitens der Finanzverwaltung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aufteilung nicht in Betracht kommt, wenn eine Trennung/Schätzung nicht möglich ist, z. B. bei den Kosten einer Tageszeitung, für den Erwerb eines Führerscheins oder für die persönliche Sicherheit.

Beispiel 1:

Bei einer 9-tägigen Reise wird ein 4-tägiger Fachkongress besucht. Die restlichen fünf Tage dienen privaten Zwecken.

Vier Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwendungen für vier Tage sowie die Kongressgebühren sind vollständig abziehbar. Die Flugkosten sind zu 4/9 berücksichtigungsfähig.

Beispiel 2:

An einer Firmenjubiläumsfeier nehmen 100 Gäste teil, wovon 20 private Gäste des Firmeninhabers sind.

Somit sind 20% der Kosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Soweit unter den 80 Gästen Kunden und Geschäftsfreunde sind, kommt eine Kürzung der Betriebsausgaben in Höhe von 30% der Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 EStG in Betracht.

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3. Arbeitszimmer

[ID:20100903]

Seit dem Kalenderjahr 2007 ist eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer (z. B. Miete, Abschreibungen, Raumkosten) nur noch in Ausnahmefällen möglich. Gegen diese Regelung hatte sich bereits der Bundesfinanzhof gewendet und eine einkünftemindernde Berücksichtigung zumindest in Höhe eines „realitätsgerecht typisierten Betrages“ gefordert.

Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und erkennt mittlerweile im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend gemachte Arbeitszimmerkosten vorläufig an, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit oder
  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Auch sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Berücksichtigung bislang nur bis zu einem Betrag von höchstens 1.250,00 € möglich (dies entspricht der gesetzlichen Regelung bis Ende 2006).

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt das seit 2007 geltende Abzugsverbot für verfassungswidrig erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die gesetzliche Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, rückwirkend zum 01.01.2007 eine Neuregelung zu schaffen. Die bisherige Vorschrift darf ab sofort nicht mehr angewendet werden.

Anzumerken ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht die in der Praxis mittlerweile angewendete Regelung im Wesentlichen bestätigt hat. Danach ist das Abzugsverbot von Arbeitszimmerkosten zulässig in Abhängigkeit vom Umfang der beruflichen Nutzung, sofern der Arbeitgeber einen weiteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Hinsichtlich des Höchstbetrages hat das Gericht keine Stellung bezogen.

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4. Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig

[ID:20100904]

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerunsgeschäften auf zehn Jahre teilweise verfassungswidrig war.

Gewinn aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verlängert. Die neue Frist galt erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber rückwirkend auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 oder später geschlossen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu nunmehr aus, dass die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird.

Nach Auffassung des Gerichts ist die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist nach Auffassung des Gerichts auch mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

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5. Änderung der Kindergeld-Rechtsprechung

[ID:20100905]

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die bisherige Kindergeld-Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes geändert.

Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, ist auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen sind.

Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind ist zu berücksichtigen, sofern es sich in Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Desweiteren dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes, in denen die Voraussetzungen vorliegen, den sogenannten Grenzbetrag von zur Zeit 8.044,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen.