Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung ab dem 01.07.2010
2.    Keine Steuervergünstigung bei Zwangsverkauf innerhalb Behaltensfrist
3.    Nutzungsdauer Zuckerrübenlieferrechte
4.    Vorläufigkeit des Solidaritätszuschlages
5.    Verzögerungsgeld
6.    Entscheidung des Sozialversicherungsträgers bindet das Finanzamt
 

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1. Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung ab dem 01.07.2010

[ID:20100701]

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.06.2010 zur Anwendung des § 18a UStG hinsichtlich des Verfahrens zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ab dem 01.07.2010 Stellung genommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2010 wurde der § 18a UStG geändert. Steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind ab 01.01.2010 in der Zusammenfas-senden Meldung anzugeben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Darüber hinaus wurde § 18a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben mit Wirkung zum 01.07.2010 neu gefasst.

Danach ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Beitragsgrenze überschreitet.

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2. Keine Steuervergünstigung bei Zwangsverkauf innerhalb Behaltensfrist

[ID:20100702]

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.03.2010, welches am 23.06.2010 veröffentlicht wurde, führt auch für den Fall, dass eine Freiberuflerpraxis aufgrund gesetzlicher Anordnung veräußert wird, die Betriebsveräußerung innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist zum Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuergesetz a. F.

Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft eine Arztpraxis, die durch den Erben mangels Berufsqualifikation nicht fortgeführt werden konnte und nach erfolgreichem Abschluss der Ausschreibung verkauft werden musste.

Der BFH führte hierzu aus, dass der Fortbestand der Qualität als Betriebsvermögen bei dessen Erwerb von einem Freiberufler nicht tätigkeitsbezogen davon abhängt, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz stellt wegen der Anknüpfung an den Erwerb von Betriebsvermögen vielmehr allein betriebsbezogen auf die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebes des Erblassers ab. Dem Gesetzgeber ist bei der Abfassung des Absatzes 5 Nr. 1 offensichtlich ein Redaktionsversehen unterlaufen. Das Gesetz kann schon aus systematischen Gründen nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis vom Anwendungsbe-reich des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz ausgeschlossen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der in § 12 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz i. V. m. § 96 Bewertungsgesetz angeordneten Gleichbehandlung des freiberuflichen und gewerblichen Betriebsvermö-gens, dass auch freiberufliche Einzelpraxen von § 13a Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz erfasst werden.

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3. Nutzungsdauer Zuckerrübenlieferrechte

[ID:20100703]

Gemäß einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes sind Zuckerrüben-lieferrechte abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind. Die Nutzungsdauer kann mit zehn Jahren angesetzt werden.

Der BFH führte hierzu aus, dass Zuckerrübenlieferrechte selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Aus diesem Grund sind Zuckerrüben-lieferrechte abnutzbar. Es kommt laut Auffassung des BFH auch in diesem Zusammen-hang nicht darauf an, ob es sich um betriebsgebundene oder um an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte handelt. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist sie zu schätzen. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass eine Schätzung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten auf zehn Jahre nicht zu beanstanden ist, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden. Dafür sprechen die relativ kurze Laufzeit der zugrunde liegenden EU-Verordnungen (im vorliegenden Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren) und die Ungewissheit ihrer Verlängerung.

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4. Vorläufigkeit des Solidaritätszuschlages

[ID:20100704]

Spätestens seit Ende 2009 wird der Solidaritätszuschlag, der in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaft-, Einkommen- und Lohnsteuer erhoben wird, für die Veranlagungszeit-räume ab 2005 vorläufig festgesetzt. Sofern das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt, können entsprechende Steuerveran-lagungen geändert und der Zuschlag erstattet werden.

Der Solidaritätszuschlag wird ebenfalls erhoben auf die Kapitalertragsteuer, die von Dividenden, Gewinnausschüttungen oder Zinsen einbehalten wird. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge allerdings das Abgeltungsprinzip, d. h. entsprechende Erträge werden regelmäßig nicht mehr in der Einkommensteuerveranlagung erfasst.

Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass im Falle einer entsprechenden Gerichtsentscheidung auch der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer auf Antrag erstattet wird. Eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Veranlagung ist hierfür nicht erforderlich.

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5. Verzögerungsgeld

[ID:20100705]

Zukünftig kann es insbesondere bei Außenprüfungen des Finanzamtes zu Strafzahlun-gen kommen. Sofern die vom Prüfer geforderten Unterlagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden, droht die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.

Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 1b AO galt in der Praxis bisher als umstritten, so dass die Prüfer des Finanzamtes von diesem Instrument bislang nur selten Gebrauch machten. Da das Finanzgericht Schleswig-Holstein nunmehr das Verzögerungsgeld als rechtmäßig einstufte und feststellte, dass das Finanzamt bei einem Verzögerungsgeld von „nur“ 2.500,00 € seine Ermessensaus-übung nicht extra begründen muss, ist davon auszugehen, dass das Verzögerungsgeld als Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter nunmehr häufiger festgesetzt wird.

Unternehmen können das Verzögerungsgeld durch z. B. folgende Maßnahmen verhindern:

  • Ist ein Termin zur Vorlage von Unterlagen nicht haltbar, sollte ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung mit Angabe der Gründe gestellt werden
  • Möchte das Finanzamt unbedingt ein Zeichen setzen, dass nun Schluss mit Verzögerungstaktiken sein muss, sollte darauf gepocht werden, dass vorerst nur ein Zwangsgeld nach § 335 AO festgesetzt werden soll. Dies hat den Vorteil, dass, sofern die Unterlagen verspätet vorgelegt werden, das Zwangsgeld nicht mehr fällig wird.

Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, sind insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung:

  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Gründe der Pflichtverletzung
  • Wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung
  • Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung
  • Grad der mangelnden Mitwirkung

Setzt die Finanzbehörde im Einzelfall lediglich den Mindestbetrag von 2.500,00 € Verzögerungsgeld fest, bewegt sie sich laut Auffassung des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein damit am untersten rechtlichen Rahmen. Die sonst gebotene besondere Begründung des Auswahlermessens bedarf es in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht.

Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500,00 € und höchstens 250.000,00 € und kann ohne vorherige Androhung festgesetzt werden. Allerdings ist der Steuerpflichtige vor der Festsetzung des Verzögerungsgeldes regelmäßig auf die Möglichkeit der Festsetzung hinzuweisen (§91 AO).

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6. Entscheidung des Sozialversicherungsträgers bindet das Finanzamt

[ID:20100706]

Zwischen dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht kommt es oft zu Überschnei-dungen, wenn es um die Entscheidung geht, ob eine Person als Arbeitnehmer oder Selbstständiger anzusehen und/oder ob sie sozialversicherungspflichtig tätig ist. Fraglich ist dann, ob die Beurteilung des Sozialversicherungsträgers für das Finanzamt bindend ist.

Der Bundesfinanzhof hat dies nun hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers grundsätzlich bejaht. Dies bedeutet:

  • Stuft die Krankenkasse als Sozialversicherungsträger die Tätigkeit eines angestellten GmbH-Geschäftsführers als nicht sozialversicherungspflichtig ein, bindet dies auch das Finanzamt. Dies hat zur Folge, dass Beiträge der GmbH zur Zukunftssicherung ihres Geschäftsführers steuerpflichtig sind. Denn nur im Falle der Sozialversicherungspflicht sind diese Beiträge steuerfrei.
  • Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall: Bejaht die Krankenkasse die Sozial-versicherungspflicht des Arbeitnehmers, ist das Finanzamt hieran gebunden und darf die Beiträge nicht als steuerpflichtig ansehen.

Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nur dann, wenn die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers offensichtlich rechtswidrig ist.

Sofern der Sozialversicherungsträger seine Rechtsansicht im Nachhinein ändert und die Sozialversicherungspflicht doch noch bejaht, sind die Beiträge des Arbeitgebers steuerpflichtig. Dies gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geänderten Rechtsansicht.