Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Einkommensteuer-Erklärung 2009: Private Kapitalerträge
2.    Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge auch für Privatzwecke
3.    Steuerberatungskosten
4.    Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Voraus-zahlungsverfahren für Voranmeldungszeiträume ab Juli 2010
5.    Strafbefreiende Selbstanzeige
6.    Ausgaben bei Veräußerung bzw. Aufgabe einer Kapitalbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen
 

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1. Einkommensteuer-Erklärung 2009: Private Kapitalerträge

[ID:20100501]

Seit dem Kalenderjahr 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Insofern müssen daher regelmäßig in der Steuererklärung Kapitalerträge nicht mehr angegeben werden.

Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.

Die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung ist z.B. in folgenden Fällen sinnvoll:

  • Die sogenannte Günstiger-Prüfung ist zu beachten, d. h. die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz ist günstiger als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug.
  • Bei Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist die Besteuerung von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger als der Kapitalertragssteuerabzug.
  • Der Kapitalertragsteuerabzug ist gegebenenfalls zu hoch gewesen. Das ist in den Fällen denkbar, wenn keine Freistellungsbescheinigung erteilt war und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801,00 € bzw. 1.602,00 € bei Ehegatten nicht oder nicht komplett berücksichtigt wurde.
  • Ohne Angabe von Kapitalerträgen wären nicht alle geleisteten Spenden abzugsfähig (der Abzug der Spenden ist u. a. begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte).
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen sollen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.

In folgenden Fällen ist die Angabe der Kapitalerträge erforderlich:

  • Sofern Kapitalerträge nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben,
    z. B. bei Darlehenszinsen an nahe Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuerzinsen nach § 233a AO oder Auslandszinsen.
  • Trotz Kirchensteuerpflicht wurde keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. In diesem Fall ist nur die Kapitalertragsteuer anzugeben, bei der der Kirchensteuerabzug unterblieben ist.
  • Sofern außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht werden. Die Kapitalerträge erhöhen in diesem Fall die zumutbare Belastung.

Da die Kreditinstitute bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, sofern die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

Desweiteren ist zu beachten, sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

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2. Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge auch für Privatzwecke

[ID:20100502]

Sofern ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird, besteht die Möglichkeit, als privaten Nutzungsanteil im Falle des Führens eines Fahrtenbuches die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Anderenfalls wird aus Vereinfachungsgründen der private Nutzungsanteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges versteuert. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird ein zusätzlicher Betrag pauschal angesetzt.

Die Finanzverwaltung setzt ab dem Kalenderjahr 2010 den pauschalen privaten Nutzungsanteil für jedes der Fahrzeuge mit einem 1 % an, sofern einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter mehrere Fahrzeuge seines Betriebsvermögens zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen (BMF vom 18.11.2009). Dies gilt auch für den Fall, wenn die Fahrzeuge ausschließlich durch den Unternehmer selbst und nicht auch durch Familienangehörige genutzt werden.

Lediglich der Zuschlag bei Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird ausschließlich für ein Fahrzeug vorgenommen, wobei die Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreise für das teuerste Fahrzeug ist.

Nicht mit berücksichtigt werden Kraftfahrzeuge, die für eine private Nutzung nicht geeignet sind wie z. B. Werkstattwagen. Sofern ein betrieblicher Pkw sowohl durch den Unternehmer als auch durch einen Arbeitnehmer privat genutzt werden kann, ist der pauschale Nutzungsanteil entsprechend der Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Somit kann die gegebenenfalls erhebliche Besteuerung allein wegen der Nutzungsmöglichkeit mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge nur durch die Führung eines Fahrtenbuches sicher vermieden werden.

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3. Steuerberatungskosten

[ID:20100503]

Das BMF kündigt, nachdem durch die Koalitionsregierung die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten festgeschrieben wurde, nun die Umsetzung dieser Zusage an.

Voraussichtlich wird die Umsetzung allerdings nicht im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 bereits erfolgen. Sobald eine entsprechende Umsetzung erfolgt, werden wir Sie umgehend darüber informieren.

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4. Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Voraus-zahlungsverfahren für Voranmeldungszeiträume ab Juli 2010

[ID:20100504]

Mit Schreiben vom 19.04.2010 hat das BMF die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für Voran-meldungszeiträume ab Juli 2010 neu bekannt gegeben.

Die Anpassung der Vordrucke beruht in erster Linie auf den Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben. Mit Wirkung vom 01.07.2010 wurde hiernach unter anderem der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Desweiteren entsteht die Umsatzsteuer ab dem 01.07.2010 für im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG). Für Dauerleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, entsteht die Steuer zumindest einmal im Kalenderjahr (§ 13b Abs. 3 UStG). Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.

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5. Strafbefreiende Selbstanzeige

[ID:20100505]

Die Bundesregierung hält nach einer aktuellen Aussage an der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung fest.

Ihren Ausführungen folgend sei dies der erfassungsrechtlich anerkannte Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Aus fiskalpolitischer Sicht sei die im § 371 der AO geregelte Selbstanzeige ein Instrument zur „Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen“. Desweiteren komme in dem § 371 AO auch das strafrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass eine „tätige Reue“, mit der die Wirkungen einer Tat rückgängig gemacht werde, dem Täter zu Gute kommen solle.

Nach Angaben der Bundesregierung ist Ziel, dieses Instrument zu erhalten, aber dort, wo die Selbstanzeige mit krimineller Energie von Anfang an bereits in die Steuerhinterziehungsplanung mit einbezogen wird, Schranken zu definieren. Änderungen bedürften aber einer sorgfältigen Prüfung, da diese Erkenntnisquelle für weitere Ermittlungsansätze nicht zum Versiegen gebracht werden soll.

Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in 24 OECD-Staaten Regelungen, die bei freiwilliger Nacherklärung Vergünstigungen gewähren.

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6. Ausgaben bei Veräußerung bzw. Aufgabe einer Kapitalbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen

[ID:20100506]

Für Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) gilt seit dem Kalenderjahr 2009 ein pauschaler Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können nur im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801,00 € (Ehegatten: 1.602,00 €) angesetzt werden.

Es besteht die Möglichkeit zur Option zum Teileinkünfteverfahren, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25 % einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist.

Sofern das sogenannte Teileinkünfteverfahren gewählt wird (Option) oder dieses Verfahren zwingend anzuwenden ist (bei Veräußerungsgewinnen, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 1 % beträgt oder bei Beteiligungen im Betriebsvermögen von Personenunternehmen), sind die Gewinnausschüttungen und die Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 % dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (bis 2008: 50 %).

Das Teileinkünfteverfahren bedeutet ebenfalls, dass Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, ebenfalls nur in entsprechender Höhe von 60 % steuerlich geltend gemacht werden können.

Dem Gesetzeswortlaut folgend ist der Abzug der Aufwendungen auch dann beschränkt, wenn im betreffenden Abzugsjahr überhaupt keine Einnahmen wie z. B. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung geflossen sind, aber entsprechende Einnahmen in früheren Jahren vorlagen oder irgendwann in späteren Jahren anfallen, gegebenenfalls sogar erst beim Verkauf der Beteiligung in Form eines Veräußerungserlöses.

Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung so ausgelegt, dass eine Abzugsbeschränkung nicht gilt, wenn gar keine Einnahmen zufließen. Hierauf hat die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 15.02.2010) reagiert. Danach sollen etwaige Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Kapitalbeteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren generell nur zu 60 % berücksichtigt werden.